Freilandhaltung von Legehennen

Huhn in Freilandhaltung

Foto: shutterstock, The Len

Seit November 2023 gelten neue Rechtsvorschriften hinsichtlich der Vermarktungsnormen von Eiern. Hierbei wurden auch die Mindestanforderungen an die Produktionssystem "Eier aus Freilandhaltung" geändert (Anhang II der Delegiertenverordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023).

Welche Umstände erlauben eine Auslaufbeschränkung von Legehennen in Freilandhaltung? Wie muss diese ggf. der zuständigen Behörde angezeigt/gemeldet werden? Welche Folgen hat dies für die Vermarktung der Eier?

Eine Vermarktung von Eiern aus Freilandhaltung kann nur erfolgen, wenn den Legehennen "tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einer Auslauffläche im Freien haben." Weiterhin gilt: "Diese Anforderung hindert einen Erzeuger nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen – gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis – zu beschränken." Dies bedeutet, dass für die Vermarktung von "Eiern aus Freilandhaltung" die Auslaufluken ab 10 Uhr geöffnet sein müssen.
Sollte der Zugang zur Auslauffläche verwehrt werden, müssen die Eier als "Eier aus Bodenhaltung" vermarktet werden! Zudem ist ein Wechsel der tatsächlichen Haltungsart bei der LfL anzuzeigen.

Formulare für Legehennenbetriebe/Brütereien sowie die Vermarktung von Eiern

Ausnahme: Beschränkung des Zugangs zur Auslauffläche bei behördlicher Anordnung

Die neue Formulierung der EU-Verordnung gewährt die unbefristete (Wegfall der "16-Wochen-Regel") Vermarktung von Freilandeiern trotz Auslaufbeschränkung bei vorübergehenden Beschränkungen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union. Dies bedeutet, wenn mittels Allgemeinverfügung oder Bescheid die zuständige Behörde eine Aufstallung anordnet (z.B. im Zuge des Vogelgrippe-Geschehens), dürfen die Eier weiterhin trotz der Beschränkung des Zuganges zur Auslauffläche als Eier aus Freilandhaltung vermarktet werden. Alle anderen Auslaufbeschränkungen haben wie oben beschrieben die Vermarktung von Eiern aus Bodenhaltung zur Folge. Dies gilt auch bei Auslaufbeschränkungen wegen "schlechtem Wetter".

Doppelnutzung von Auslaufflächen

Die Änderungen der EU-Verordnung ermöglichen nun weitere Doppelnutzung der Auslauffläche mit z.B. Photovoltaik-Anlagen. Wir haben hierzu weitere Infos in einem Merkblatt zusammengestellt.

Hinweise und Empfehlungen zur Freiland-Legehennenhaltungen in Kombination mit Photovoltaikanlagen pdf 157 KB

Weitere Fragen?
Für die Registrierung und Kontrolle von Legehennenbetrieben ist in Bayern die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte zuständig.

Kontakt
Arbeitsbereich IEM 4
Vieh-, Fleisch-, Fisch-, Eier- und Geflügelwirtschaft
Tel.: 08161 8640-1243
E-Mail: eier@LfL.bayern.de