Risikowarenliste – Einfuhr von Waren des Artikel 73 VO (EU) 2016/2031

Zum 13. Februar 2024 wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT; B6) eine neue Risikowarenliste veröffentlicht. Diese betrifft Waren, die nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet sind, und die bislang in Deutschland keiner Regelung beim gewerblichen Import unterworfen waren. Alle in der Risikowarenliste genannten Waren unterliegen neben den bereits bestehenden Regelungen für Waren des Anhang XI Teil A der DVO 2019/2072 der Anmeldepflicht beim Pflanzenschutzdienst, soweit die Waren aus einem Drittland (mit Ausnahme der Schweiz) unmittelbar an der Einlassstelle am Flughafen München bzw. einen anderen Einlassort in Deutschland importiert werden. Der Import der Waren ist im Rahmen eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) in TRACES NT anzumelden.