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Landesanstalt für LandwirtschaftTierzucht → Herdenschutz
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Verfahren bei einem vermuteten Nutztierriss

1. Meldung eines möglichen Nutztierrisses

Besteht der Verdacht, dass ein Nutztier durch einen Luchs, Wolf oder Bären gerissen wurde, wendet sich der Besitzer an die zuständige Fachberatung, das Landratsamt oder die Polizeidienststelle (zur detaillierten Vorgehensweise siehe Punkte 1 - 7). Von dort wird der Kontakt mit einem regionalen Rissbegutachter hergestellt und ein Begutachtungstermin vereinbart.

Vorgehen bei einem Rissfund, der möglicherweise durch Großbeutegreifer verursacht wurde

  1. Sicherung der übrigen Weidetiere
  2. Erstversorgung von verletzten Tieren
  3. Meldung des Vorfalls zur Vermittlung des Rissbegutachters und bei Bedarf der Materialien zum Sofortschutz der Nutztiere
    - während der Dienstzeit:
    zuständige Fachberatung für Schaf-, Ziegen- und landwirtschaftliche Wildhaltung (s. Link unten)
    oder
    zuständiges Landratsamt
    - außerhalb der Dienstzeit: Polizeinotruf 110
  4. Meldung des toten Tieres an der Tierkörperbeseitigungsanlage (TBA, sofern keine eigene Anlieferung an die TBA oder Verbringung an eine staatliche oder behördlich bestimmte Untersuchungseinrichtung zu diagnostischen Zwecken) (§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 5 TierNebG)
  5. Lagerung des Kadavers: Sicherung des Kadavers vor Witterung (z. B. Eimer oder Planen) bzw. anderen Tieren (z. B. Abzäunen), um dem Vernichten von Indizien wie Fährtenabdrücke vorzubeugen, falls der Begutachter nicht umgehend kommen kann; in diesem Fall auch Fotodokumentation von Hinweisen um den Kadaver und des Kadavers selbst. (Hinweise zur Fotodokumentation siehe Bild unten)
  6. Bei Abholung des Kadavers durch die TBA falls nötig unentgeltliche Unterstützung bei Heranschaffung des Kadavers aus besonders verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zur nächsten befahrbaren Straße (§ 8 Abs. 3 TierNebG)
  7. Reinigung der Aufbewahrungsbehältnisse: Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen der Kadaver aufbewahrt worden war, sind unverzüglich nach der Abholung zu reinigen und zu desinfizieren (§ 10 Satz 3 TierNebG).

Die Meldung sollte möglichst zeitnah geschehen. Je mehr Zeit zwischen dem Tod des Tieres und der Untersuchung vergeht, desto schwieriger wird eine eindeutige Identifizierung des Verursachers, da sich die Einschätzungsmöglichkeiten risstypischer Merkmale durch Verwesung bzw. Nachnutzung anderer Tierarten wie Füchse oder Raben sehr schnell verschlechtern können.


2. Feststellung der Todesursache

Zu einer fundierten Beurteilung tragen nicht nur Merkmale am toten Tier, sondern oft auch Hinweise in der Umgebung bei.

Zunächst wird der Riss durch den regional zuständigen Rissbegutachter untersucht. Es ist wichtig, dass das Tier bis zu dieser Untersuchung vor Ort verbleibt, damit der Begutachter alle relevanten Hinweise in der Umgebung und am Tier selbst aufnehmen kann. Der Rissbegutachter darf verendete Tiere "vor Ort" nicht abhäuten, öffnen oder zerlegen. Gegebenenfalls ist das Tier gegen Verwesung zu schützen (siehe Punkt 5 der Liste).

Hält der Rissbegutachter einen Übergriff durch einen großen Beutegreifer für möglich, wird der Kadaver einer detaillierten pathologisch-anatomischen Untersuchung in entsprechend zugelassenen Räumlichkeiten (z. B. in der TBA bzw. staatlichen oder behördlich bestimmten Untersuchungseinrichtung) unterzogen. Das primäre Ziel sowohl der Erstbegutachtung als auch der pathologisch-anatomischen Untersuchung ist eine ausführliche Dokumentation der vorgefundenen Hinweise, nicht eine abschließende Bewertung.


3. Entscheidung

In einer Zusammenschau der beiden Gutachten entscheidet die Trägergemeinschaft des Ausgleichsfonds "Große Beutegreifer" über eine Ausgleichszahlung. Die Höhe der Kompensationszahlung richtet sich nach den Bestimmungen des "Ausgleichsfonds Große Beutegreifer". Nachdem eine Entscheidung über die Ausgleichszahlung getroffen wurde, wird der Tierhalter von der Trägergemeinschaft informiert. Dabei wird eine Bearbeitungszeit von maximal 4 Wochen angestrebt.

Weiterführende Informationen

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Dezember 2009
Kerstin Tautenhahn
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Tierzucht
Tel.: 089/99141-100 • Fax: 089/99141-199