Was dürfen Photovoltaik-Dachanlagen ab August 2013 kosten?
Berechnungsbasis: Novellierung des EEG vom 29. Juni 2012
Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom Juni 2012 hat der Gesetzgeber unter anderem festgelegt, dass sich die Höhe der weiteren monatlichen Absenkungen der Einspeisevergütung nach dem Zubau neuer PV-Leistung richtet.
Der Zubau an PV-Leistung hat sich in den letzten drei Monaten wieder etwas erhöht. Die monatliche Absenkung der Vergütungen für den Zeitraum August bis Oktober verändert sich aber nicht und liegt weiterhin bei 1,8 Prozent. Ab 2014 wird die vergütungsfähige Strommenge von Anlagen mit einer installierten Leistung über 10 kW bis 1.000 kW auf 90 Prozent des insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugten Stroms begrenzt. Dies gilt auch für Anlagen, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind. Für die Restmenge, soweit sie nicht selbst verbraucht oder selbst vermarktet wird, verringert sich dann die Vergütung auf den Mittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie. Die Eigenverbrauchsregelung einschließlich der Vergütung ist mit Inkrafttreten der Novelle weggefallen. Es lohnt sich in der Regel, den selbsterzeugten Strom zu nutzen. Die Strombezugspreise liegen zumindest für Privathaushalte, Landwirte und Handwerker in der Regel deutlich über der Einspeisevergütung (Tabelle 1).
PV-Anlagen im Außenbereich erhalten die höhere Dachflächenvergütung nur, wenn die Anlage auf Wohn- oder Stallgebäuden, im Zusammenhang mit einer neuen landwirtschaftlichen Hofstelle oder auf bestehenden Gebäuden installiert wird.
Zu beachten ist, dass neue PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW und höchstens 100 kW mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein müssen, die dem Netzbetreiber erlauben, jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert zu reduzieren. Kleinere Anlagen können auf diese Einrichtungen verzichten, wenn am Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt wird. Der Netzverknüpfungspunkt ist bei diesen Anlagen in der Regel der Hausanschluss.
Tabelle 1: Vergütungen für Strom aus solarer Strahlungsenergie (nach EEG 2012)
bis einschließlich einer Leistung von
ab 01.07.2013 [Ct/kWh]
ab 01.08.2013 [Ct/kWh]
ab 01.09.2013 [Ct/kWh]
ab 01.10.2013 [Ct/kWh]
10 kW
15,07
14,80
14,54
14,27
40 kW
14,30
14,04
13,79
13,54
1.000 kW
12,75
12,52
12,30
12,08
Hinweis zur Tabelle:
Anlagen mit einer installierten Leistung über 1.000 kW sind in dieser Zusammenstellung nicht berücksichtigt. Aus der Überschreitung des Zubaukorridors um 1.000 bis 2.000 MW folgt eine Absenkung um 1,8% pro Monat.
Wirtschaftlichkeit unter den neuen Rahmenbedingungen
Wie viel eine Photovoltaikdachanlage - schlüsselfertig installiert – unter den neuen Vergütungsbedingungen kosten darf, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: Dem Stromertrag und den eigenen Renditeansprüchen. Die zu Grunde liegenden Annahmen und die Berechnung sind im Beitrag „Was dürfen Photovoltaik-Dachanlagen ab Februar 2013 kosten?“ genauer beschrieben.
Die Ergebnisse der Berechnungen – Inbetriebnahme August 2013 – sind in Abbildung 3 zusammengefasst. Wer mit einer geringen Gesamtkapitalrendite zufrieden ist – 6 Prozent sollten es mindestens sein –, kann etwas höhere Anschaffungskosten hinnehmen. Kleinanlagen dürften an schlechteren Standorten (Stromertrag 900 kWh/kWp) ca. 1.200 €/kWp ohne Umsatzsteuer kosten. An sehr guten Standorten (Stromertrag 1.100 kWh/kWp) könnten unter sonst gleichen Annahmen knapp 1.500 €/kWp investiert werden. Eine Anlage mit hochwertigen Komponenten unter ca. 1.500 €/kWp zu realisieren, wird nicht ganz einfach sein. Der Bundesverband Solarwirtschaft veröffentlichte einen durchschnittlichen Endkundenpreis im ersten Quartal 2013 in Höhe von knapp 1.700 €/kWp ohne Umsatzsteuer für fertig installierten Aufdachanlagen bis 10 kWp (Quelle: http://www.solarwirtschaft.de).
Ab einer installierten Leistung von mehr als 10 kWp vermindert sich mit zunehmender Anlagenleistung die spezifische Vergütung. Die Anschaffungskosten müssen demnach mit zunehmender Anlagenleistung bei einem gleichbleibenden Renditeanspruch sinken. Da Anlagen zwischen 10 kW und 1.000 kW nur noch für 90 Prozent der gesamten erzeugten Strommenge pro Jahr eine EEG-Vergütung erhalten, kommt es zu einer abrupten Abnahme der tragbaren Anschaffungskosten. Zwar gilt die Regelung erst ab dem 1. Januar 2014, aber aus Vereinfachungsgründen ist sie bereits eingerechnet. Für den nicht nach EEG vergütungsfähigen Strom ist ein durchschnittlicher Börsenpreis von 4,5 Ct/kWh angesetzt. Ein Substitutionswert für den Eigenverbrauch, der insbesondere bei kleineren Anlagen zu besseren Ergebnissen führen kann, ist nicht berücksichtigt.
Will man eine dem Investitionsrisiko eher angemessene Gesamtkapitalrendite erzielen, sind zirka zehn Prozent anzusetzen. Die tragbaren Anschaffungskosten einer kleinen Dachanlage liegen dann an schlechteren Standorten in einer Größenordnung von 1.000 €/kWp. An sehr guten Standorten könnten ca. 1.250 €/kWp investiert werden. Große Dachanlagen müssen je nach Standort bis zu 260 €/kWp günstiger sein.
(Anlagen über 10 kWp: Vergütung für 90% des erzeugten Stroms; Börsenpreis für den Reststrom 4,50 Ct/kWh)
Inbetriebnahme Oktober 2013
Soll eine Anlage erst im Oktober an das Netz gehen, lassen sich ähnliche Renditen nur dann erzielen, wenn die Anschaffungskosten nochmals um rund 3,7 Prozent nachgeben (Abbildung 4).
Auch wenn viele Experten damit rechnen, dass die Verkaufspreise auf Grund weltweiter Überkapazitäten auch 2013 weiter sinken werden, hat sich der Preisverfall bei Solarmodulen zumindest in den ersten beiden Quartalen 2013 nicht fortgesetzt.
Ansprechpartner: Ulrich Keymer Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie Menzinger Straße 54, 80638 München Tel.: 089 17800-145 E-Mail: Agraroekonomie@LfL.bayern.de