Hofcafés ─ Was gilt es aus Sicht der Handwerksordnung zu beachten?
Bildnachweis: Goßner, LfL
Immer mehr landwirtschaftliche Betriebe wollen ein Hofcafé eröffnen oder eine Caféecke in einen bereits bestehenden Hofladen oder eine Gärtnerei integrieren. Bei der Umsetzung solcher Vorhaben stellen sich allerdings viele organisatorische und rechtliche Fragen, allen voran: Sind Herstellung und Verkauf selbstgebackener Kuchen auch dann zulässig, wenn der Betreiber keinen Meister als Konditor oder Bäcker vorweisen kann?
Außer-Haus-Verkauf, Unerheblichkeit und Ausnahmebewilligung
Wer als Selbstständiger gewerblich ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben möchte, muss grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen werden. In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO).
Wird die Tätigkeit jedoch in einem handwerklichen Nebenbetrieb „in unerheblichem Umfang“ gemäß § 3 der Handwerksordnung ausgeübt, ist keine Eintragung in die Handwerksrolle (Konditorhandwerk) erforderlich.
Voraussetzungen für das Vorliegen der Unerheblichkeit sind, dass:
- die Tätigkeit des Hauptbetriebes (des landwirtschaftlichen Betriebs), die Tätigkeit des handwerklichen Nebenbetriebes, also des Hofcafés, überwiegt,
- ein wirtschaftlich und fachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb besteht und
- die durchschnittliche Tätigkeit während eines Jahres nicht die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Ein-Mann-Betriebs (ca. 1 664 h/a) übersteigt.
Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Meistertitel im Konditor- oder Bäckerhandwerk erforderlich. Kann der Betreiber des Cafés selbst keinen entsprechenden Meistertitel vorweisen, kann er auch einen Handwerksmeister als technischen Betriebsleiter mit min. 30 h/Woche anstellen, der die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu beantragen (§ 8 HwO). Dafür sind allerdings vom Antragsteller notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten für das zu betreibende, zulassungspflichtige Handwerk nachzuweisen.
Handwerkskammer frühzeitig einbinden
Generell sollten Betriebe, die ein Hofcafé eröffnen möchten, möglichst frühzeitig mit der zuständigen Handwerkskammer Kontakt aufnehmen, um das erforderliche Vorgehen im konkreten Einzelfall prüfen zu lassen.
Ermittlung der jeweils zuständigen Handwerkskammer mit Hilfe der PLZ bzw. des Orts
Darüber hinaus benötigen die Mitarbeiter des Cafés eine Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (Ansprechpartner: Landratsamt bzw. Gesundheitsamt). Soll im Café auch Alkohol ausgeschenkt werden, wird gemäß § 2 Gaststättengesetz eine Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Konzession) benötigt (Ansprechpartner: Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Gaststätte betrieben werden soll).
Bildnachweis:
Kopfbild, Foto: www.bayern.by - Gert Krautbauer