Verkehrs- und Betriebskontrollen
Die Düngemittelverkehrskontrolle schützt die Gesundheit von Mensch und Tier, sowie den Naturhaushalt

Ziehung einer Düngemittel-Probe

Die Düngemittelverkehrskontrolle überwacht die Einhaltung der geltenden Vorschriften beim Handel mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten. Die verschiedenen Vorschriften dienen dem Umwelt- und Anwenderschutz und verfolgen damit hochgesteckte Ziele.
Hauptaufgabe der Düngemittelverkehrskontrolle ist die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten. Auskünfte zum Düngemittelrecht sind im begrenzten Umfang möglich.

Durch die Düngemittelverkehrskontrolle sollen Ziele erreicht werden, die weit über die Ordnung des Handels mit Düngemitteln, d.h. über den Verbraucherschutz hinausgehen

  • Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens,
  • Förderung des Wachstums von Nutzpflanzen,
  • Erhöhung ihres Ertrages,
  • Verbesserung ihrer Qualität,
  • Schutz des Anwenders bei der Düngung und
  • Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, sowie Schutz des Naturhaushaltes.

FAQs

Fragezeichen auf Düngerhintergrund
Düngemittel sind zentrale Betriebsmittel in der Landwirtschaft und werden auch im Hausgarten vielfach eingesetzt. Die rechtlichen Vorschriften, denen Düngemittel unterliegen, sind jedoch meist unbekannt. Häufig werden Fragen zu Qualitätsanforderungen, zur korrekten Kennzeichnung, zum Ablauf eines Zulassungsverfahrens oder auch hinsichtlich der Einfuhr gestellt. Im Folgenden sollen diese und andere Fragen beantwortet werden, um bei Händlern, Landwirten und Verbrauchern gleichermaßen ein besseres Verständnis zu erreichen.
Was wird bei der Düngemittelverkehrskontrolle überprüft?
In Bayern werden die Düngemittel von eigens geschulten Mitarbeitern der Landwirtschaftsämter stichprobenartig kontrolliert. Sie beproben im Handel jährlich mehr als 500 Düngemittelpartien jeglicher Art. Der Schwerpunkt der Überwachung liegt bei mineralischen Düngemitteln für die gewerbliche Anwendung in der Landwirtschaft, welche meist vom Landhandel bereitgehalten werden. Zunehmend gewinnen auch Düngemittel für den Haus- und Kleingarten an Bedeutung. Aus diesem Grund werden auch Düngemittel in Gartenmärkten und Discountern in die Überwachung miteinbezogen. Hier erfolgt eine Überprüfung von festen und flüssigen Düngemitteln in Kleinpackungen. Stichprobenartig werden auch Komposte und andere organische Düngemittel berücksichtigt.
Bei einer Kontrolle werden die Kennzeichnung und der Nährstoffgehalt überprüft. Hierzu entnimmt der Probenehmer dem Düngemittel eine Probe und dokumentiert die zugehörige Kennzeichnung.
Wie läuft eine Düngemittelverkehrskontrolle ab?
Alle Betriebe, die der Düngemittelverkehrskontrolle bekannt sind, werden regelmäßig überwacht. Dabei werden Betriebe mit einem großen Umsatz bei Düngemitteln häufiger kontrolliert als Abgeber von Kleinstmengen. Die Kontrollbesuche erfolgen grundsätzlich unangemeldet.
Der Kontrolleur informiert zuerst den Verantwortlichen über die stattfindende Kontrolle und verschafft sich gemeinsam mit dem Betriebsleiter bei einem Rundgang einen Überblick. Anschließend beprobt der Kontrolleur ausgewählte Düngemittelpartien und dokumentiert das Vorgehen im Protokoll. Die Abläufe und Anforderungen an die Probenahme sind gesetzlich geregelt, wobei es Unterschiede zwischen dem EU- und dem nationalen Recht gibt. Die Kennzeichnung des Düngemittels wird handschriftlich, mittels Foto oder durch eine Kopie des Warenbegleitscheines dokumentiert.
Zum Schluss wird der Betriebsleiter informiert, welche Düngemittelpartien beprobt wurden. Über jede Probenahme wurde ein Protokoll verfasst, welches in Form eines Durchschlages im Betrieb verbleibt. Sofern bereits bei der Betriebskontrolle sonstige Mängel festzustellen sind (z.B. fehlende Kennzeichnung), werden diese unmittelbar beanstandet. Bei Verstößen, die sich nicht unmittelbar beheben lassen, wird die Düngemittelpartie bis zur Klärung gesperrt.
Die Düngemittelproben werden im Labor der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft auf Nährstoffe und zusätzlich auch auf Schadstoffe untersucht. Die festgestellten Nährstoffgehalte werden mit den deklarierten Werten der Kennzeichnung verglichen. Werden die Toleranzen nicht eingehalten, ist das beprobte Düngemittel zu beanstanden. Der probegebende Betrieb wird im Falle einer Beanstandung schriftlich über den festgestellten Mangel informiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es für Düngemittel?
Paragraph auf Düngerhintergrund
In Deutschland dürfen Düngemittel nach deutschem Recht und EU-Recht gehandelt werden. Auch zugelassene Düngemittel aus anderen EU-Ländern dürfen in Deutschland verkauft werden. Das Düngemittelrecht legt lediglich die Anforderungen fest, die für ein Düngemittel gelten. Es macht keine Vorgaben hinsichtlich Produktionsstandort, Sitz des Herstellers oder Ort der Anwendung. Wenn ein Düngemittel einem zugelassenen Düngemitteltyp entspricht - also alle Anforderungen des zugrunde liegenden Düngemittelrechts einhält - und die Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst ist, sind Vertrieb und Anwendung dieses Düngers in Deutschland grundsätzlich zulässig.
Woran erkennt man, welches Düngemittelrecht gilt?
Düngemittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind. Dabei muss die Kennzeichnung auf der Verpackung stehen bzw. bei losen Düngemitteln auf dem Lieferschein bzw. als Anlage zum Lieferschein angegeben werden.
Anhand der Kennzeichnung muss klar erkennbar sein, auf welcher Rechtsbasis das Düngemittel in Verkehr gebracht wird. Dies ist ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung eines Produktes, da sich die Anforderungen bezüglich der Pflichtangaben und stoffliche Zusammensetzung unterscheiden. Die Wahl der Rechtsgrundlage hat unter anderem Auswirkungen auf die zulässigen Ausgangsstoffe bei der Herstellung, die erforderlichen Mindestnährstoffgehalte, sowie auf die Schadstoffgrenzwerte und Toleranzen. Hinzu kommen Unterschiede im Hinblick auf Probenahme- und Analysevorschriften.
Was sind Düngemitteltypen?
Das Düngemittelrecht unterteilt die Dünger in sogenannte „Düngemitteltypen“, für die jeweils ein Merkmalskatalog festgelegt ist. Dieser beinhaltet den Mindestnährstoffgehalt, die „typenbestimmenden“ Bestandteile, die Nährstoffbewertung, die Art der Herstellung und ggf. noch weitere Anforderungen. Ein Dünger, welcher alle Anforderungen eines bestimmten Düngemitteltyps erfüllt, kann unter dieser Typenbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Zuordnung zu einem Düngemitteltyp ist Grundvoraussetzung für das Inverkehrbringen eines Düngemittels.
Im deutschen Düngemittelrecht listet die Anlage 1 DüMV alle „zugelassenen“ Düngemitteltypen. Die Liste ist abschließend. Die Aufnahme neuer Typen kann nur durch Änderung der Verordnung erfolgen. Analog existiert im EU-Recht eine entsprechende Liste als Anhang I der VO (EU) 2019/1009.

Auflistung Anforderungen an einen Düngemitteltypen

Auszug aus der Typenliste der DüMV – Anforderungen an die Düngemitteltypen Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter)
Was sind „zugelassene“ Düngemittel?
Im deutschen Düngemittelrecht gibt es für „neue“ Dünger kein Anmeldungs- bzw. Zulassungsverfahren! Der Inverkehrbringer eines Düngers muss vielmehr garantieren, dass sein Produkt in allen Merkmalen einem zugelassenen Düngemitteltyp nach deutschem oder europäischem Recht entspricht (siehe Auszug aus der Typenliste der DüMV).
Ist dies der Fall, ist dieser Dünger grundsätzlich verkehrsfähig – er darf also gehandelt werden. Man bezeichnet ihn dann auch als „zugelassenes Düngemittel“. Der Begriff „Zulassung“ bezieht sich also nicht auf eine Individualzulassung eines Düngemittels, sondern auf dessen Übereinstimmung mit einem in der Verordnung gelisteten Düngemitteltyp.
Die Einzelheiten für ein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen werden im Düngegesetz (DüngG) und in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung, DüMV) aufgeführt. Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen des Düngemittelrechts ist der Inverkehrbringer.

Im Wesentlichen sind für Düngemittel nach deutschem Recht folgende Anforderungen einzuhalten:

  • Das Produkt muss einem Düngemitteltyp nach DüMV entsprechen bzw. die Merkmale eines Bodenhilfsstoffes, Pflanzenhilfsmittels oder Kultursubstrates aufweisen;
  • Für die Herstellung dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, die in Anlage 2 Tabelle 7 (bzw. Tab. 6 oder 8, vereinzelt auch in Anlage 1) der DüMV aufgeführt sind;
  • Sowohl im Endprodukt als auch in den Ausgangsstoffen dürfen die (Schadstoff-) Grenzwerte der DüMV (Anl. 2, Tab. 1.4) nicht überschritten sein;
  • Das Produkt ist entsprechend der Vorschriften der DüMV zu kennzeichnen (Warendeklaration, Anl. 2 Tab. 10);
  • Zudem sind die Anforderungen der Seuchen- und Phytohygiene einzuhalten und die allgemeine Schadlosigkeit muss gegeben sein.
Werden die Vorgaben nicht in allen Punkten eingehalten, ist ein Inverkehrbringen bzw. eine Anwendung des Produkts nicht zulässig. Einzelfallregelungen sind im Düngemittelrecht nicht vorgesehen.
Für eine Untersuchung auf Nähr- und Schadstoffgehalt sind die Methoden des Düngemittelrechts anzuwenden! Diese sind in der „Probenahme- und Analyseverordnung“ für Düngemittel nach deutschem Recht festgelegt.
EU-Recht
Für Düngemittel nach EU-Recht gelten ähnliche Anforderungen an das Produkt.
Das Produkt muss einer in der Verordnung (EU) 2019/1009 Anlage I aufgeführten PFC (=Produktfunktionskategorie) entsprechen. Unter jeder dort beschriebenen PFC finden sich auch die dafür hinterlegten Schadstoffgrenzwerte und ggf. Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene.
Die nach der VO (EU) 2019/1009 zulässigen Ausgangsstoffe für Düngeprodukte sind in Anlage II unter den sogenannten CMC (= Komponentenmaterialkategorien) zu finden.
Die Vorgaben zur Kennzeichnung sind in Anlage III der VO (EU) 2019/1009 zu finden.
Was das EU-Recht zusätzlich noch fordert ist eine Konformitätsbewertung. Diese kann je nach Düngemitteltyp und Ausgangsstoffen selbst vom Hersteller erstellt werden oder im aufwändigsten Fall muss das Produkt und der Herstellungsprozess durch eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erfolgen. Eine Liste der zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen ist unter nachfolgendem Link zu finden: https://webgate.ec.europa.eu/single-market-compliance-space/#/notified-bodies/notified-body-list?filter=bodyTypeId:3,legislationId:159361
Welche Stoffe sind im Düngemittelrecht geregelt?
Im deutschen Düngemittelrecht wird eine Vielzahl weiterer Stoffe geregelt, die aber nicht alle die Merkmale eines Düngemittels aufweisen. Neben Düngemitteln kennt das deutsche Düngemittelrecht nämlich auch Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate. In § 2 Düngegesetz werden diese definiert:
Düngemittel
Düngemittel sind Stoffe die, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern (§2 Nr. 1 DüngG).
Bodenhilfsstoffe
Bei Bodenhilfsstoffen handelt es sich um Stoffe, ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind, die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens positiv zu beeinflussen oder die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern (§2 Nr. 6 DüngG).

Nahaufnahme verschiedener Bodenhilfsstoffe

Pflanzenhilfsmittel
Das Gesetz definiert Pflanzenhilfsmittel wie folgt: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen biologisch oder chemisch einzuwirken um einen pflanzenbaulichen, produktionstechnischen, oder anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen (§ 2 Nr. 7 DüngG). Dabei darf es sich aber nicht um Pflanzenstärkungsmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes (§ 2 Nr. 10 PflSchG) handeln.
[Definition von Pflanzenstärkungsmitteln (§2 Nr. 10. PflSchG): Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die a) ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder b) dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen;] Diese Stoffe sind im Pflanzenschutzgesetz geregelt!
Kultursubstrate
Als Kultursubstrate werden Stoffe bezeichnet, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und dabei auch in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden. Der Nährstoffgehalt ist dabei nicht geregelt, entsprechend können auch Nährstoffe enthalten sein oder aber nicht. Beispiele für Kultursubstrate wären Friedhofserden, aber auch Substrate für Gewächshäuser oder Dachterrassen (§ 2 Nr. 8 DüngG).

Nahaufnahme verschiedener Kultursubstrate

Während Düngemittel vor allem der Nährstoffversorgung der Pflanzen dienen, werden Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate mit einer anderen Zweckbestimmung eingesetzt.
EU-Recht
Im EU-Recht werden die Produkte in sogenannte PFC (Produktfunktionskategorien) eingeteilt. Es gibt folgende PFC (EU (VO) 2019/1009 Anhang I, Teil 1):
PFC 1: DÜNGEMITTEL
Ein Düngemittel ist ein EU-Düngeprodukt, dessen Funktion es ist, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen.
PFC 2: KALKDÜNGEMITTEL
Ein Kalkdüngemittel ist ein EU-Düngeprodukt, dessen Funktion es ist, den Säuregehalt des Bodens zu korrigieren.
Ein Kalkdüngemittel enthält Oxide, Hydroxide, Karbonate oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg).
PFC 3: BODENVERBESSERUNGSMITTEL
Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein EU-Düngeprodukt, dessen Funktion es ist, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.
PFC 4: KULTURSUBSTRAT
Ein Kultursubstrat ist ein EU-Düngeprodukt, das kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen.
PFC 5: HEMMSTOFF
Ein Hemmstoff ist ein EU-Düngeprodukt, das dazu dient, die Freisetzung von Nährstoffen eines Produkts zu verbessern, das die Pflanzen mit Nährstoffen versorgt, indem die Aktivität bestimmter Gruppen von Mikroorganismen oder Enzymen verzögert oder gestoppt wird.
PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS
Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein EU-Düngeprodukt, das dazu dient, pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:
a) Effizienz der Nährstoffverwertung
b) Toleranz gegenüber abiotischem Stress
c) Qualitätsmerkmale oder
d) Verfügbarkeit von im Boden oder in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.
PFC 7: DÜNGEPRODUKTMISCHUNG
Eine Düngeproduktmischung ist ein EU-Düngeprodukt, das aus zwei oder mehreren EU-Düngeprodukten PFC 1 bis PFC 6 besteht, für die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch jedes Komponenten-EU-Düngeprodukt in der Mischung entsprechend dem für dieses Komponenten-EU-Düngeprodukt geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde.
Welche Formen von Düngemitteln gibt es?
Die Stoffgruppe der Düngemittel ist derart vielfältig, dass sowohl in der Umgangssprache, als auch im deutschen Gesetz eine weitere Differenzierung stattfindet. Nachfolgend sollen die im Düngemittelrecht gebrauchten Begriffe dargestellt werden:
Wirtschaftsdünger
Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die in der Landwirtschaft als Ausscheidungen bei der Haltung von Tieren oder als pflanzliche Stoffe anfallen. Dabei dürfen die Stoffe auch untereinander gemischt oder behandelt (Kompostierung, Vergärung) sein. (§2 Nr. 2 DüngG). Die Wirtschaftsdünger können weiter untergliedert werden in Festmist, Gülle und Jauche. Auch Pflanzenreste, beispielsweise Hopfenrebhäcksel, können Wirtschaftsdünger sein.
Mineralische Düngemitteltypen
Mineralische Düngemitteltypen werden im deutschen Düngemittelrecht (Typenliste Anl. 1 Abschnitte 1,2, 4 und 5 DüMV). Es handelt sich dabei um Düngemittel, welche die Nährstoffe in mineralischer Form enthalten. Sie werden industriell durch Extraktion oder andere physikalische bzw. chemische Verfahren gewonnen. Entsprechend wurden diese Düngemittel früher als „Kunstdünger“ bezeichnet. Dünger, welche die drei Hauptnährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kalium enthalten, werden oft „Volldünger“ genannt. Mineralische Düngemittel werden in fester und in flüssiger Form angeboten.
Organische und Organisch-mineralische Düngemittel
Zusätzlich werden im deutschen Recht auch Organische und Organisch-mineralische Düngemittel geregelt (Anl. 1 Abschnitt 3 DüMV). Sie enthalten organische Substanz und die Nährstoffe liegen zumindest teilweise in organischer Form vor. In diese Stoffgruppe fallen Komposte oder Gartendünger, die z.B. Hornspäne enthalten. Organisch-mineralische Düngemittel sind organische Dünger, denen gezielt eine mineralische Komponente zugesetzt wurde. Hierdurch soll eine ideale Nährstoffzusammensetzung für bestimmte Anwendungen erreicht werden.
EU-Recht
Im EU-Recht (EU (VO) 2019/1009 Anlage I) findet in der PFC 1 Düngemittel die Aufteilung in organische, organisch-mineralische und anorganische Düngemittel statt. Nachfolgend die Definition der für das EU-Recht gerade genannten Formen:
PFC 1(A): ORGANISCHES DÜNGEMITTEL
Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:
— organischen Kohlenstoff (Corg) und
— Nährstoffe
ausschließlich biologischen Ursprungs.
PFC 1 (B): ORGANISCH-MISCHERALISCHES DÜNGEMITTEL
Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:
a) ein oder mehrere anorganische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und
b) ein oder mehrere Materialien, die
— organischen Kohlenstoff (Corg) und
— Nährstoffe
ausschließlich biologischen Ursprungs enthalten.
PFC 1 (C): ANORGANISCHES DÜNGEMITTEL
Ein anorganisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das Nährstoffe in Form von Mineralien enthält oder freisetzt und nicht unter organische oder organisch-mineralische Düngemittel fällt. Das anorganische Düngemittel des EU-Rechts ist somit vergleichbar mit dem mineralischen Düngemitteltyp aus dem deutschen Recht.
Die PFC 2 listet zudem noch Kalkdüngemittel auf.
Wie muss ein EG-Düngemittel gekennzeichnet sein?
Düngemittel, die nach EU-Recht VO (EU) 2019/1009 in Verkehr gebracht werden, sind an dem CE-Kennzeichen zu erkennen, welches bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der EU entspricht, das heißt ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat.

In Anhang III der VO (EU) 2019/1009 sind die die Vorgaben für die Kennzeichnung zu finden. Kurz zusammengefasst muss für alle Produkte

  • die Bezeichnung der PFC angegeben sein, im Falle von Düngeproduktmischungen alle darin enthaltenen PFC,
  • Nettogewicht/-menge,
  • Anweisungen zum Anwendungszweck inkl. -hinweisen,
  • die empfohlenen Lagerbedingungen,
  • je nach PFC ggf. die Wirkungsdauer,
  • alle einschlägigen Informationen bzgl. empfohlener Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt,
  • und zuletzt noch eine Liste der Inhaltsstoffe.
Zudem sind im Anhang III der VO (EU) 2019/1009 noch für die jeweiligen Düngemitteltypen noch weitere Informationen angegeben, die bei der Kennzeichnung zu berücksichtigen sind.
Welche Anforderungen werden an die Kennzeichnung eines Düngemittels nach deutschem Recht gestellt?
Alle Düngemittel, die keine abweichende Rechtsgrundlage angeben, werden als Düngemittel nach deutschem Recht behandelt. Die Kennzeichnungsanforderungen des deutschen Düngemittelrechts sind in §6 und der Anlage 2 Tabelle 10 Düngemittelverordnung (DüMV) aufgeführt. Die dortige Reihenfolge der Pflichtangaben ist einzuhalten!

Grundsätzlich sind folgende Angaben zu machen:

  • Typenbezeichnung und „Nährstoffkurzformel“,
  • ggf. sind die zur Herstellung verwendeten Hauptbestandteile (nach Anlage 2 Tabelle 6,7 Spalte 1 DüMV – z.B. „Pflanzliche Stoffe“) und zusätzlichen Stoffe (z.B. Hüllsubstanzen, Nitrifikationshemmstoffe, Komplexbildner) anzugeben,
  • Art und Gehalt an typbestimmenden Bestandteilen und Nährstoffformen (entsprechend der Anforderungen in Spalte 3 der Typenliste),
  • Nettogewicht und ggf. zusätzlich das Volumen,
  • Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Herstellers.

Davon abgesetzt sind weiterhin anzugeben:

  • genauere Bezeichnung der zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe (nach Anlage 2 Tabelle 6,7 Spalte 2 DüMV – z.B. „Pflanzliche Stoffe aus der Landwirtschaft (Silomais)“),
  • Nährstoffe als Nebenbestandteile und die enthaltenen Aufbereitungs- bzw. Anwendungshilfsmittel, sowie Fremdbestandteile und Schadstoffe über der Kennzeichnungsschwelle,
  • Angaben zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.
Die genannten Angaben sind deutlich erkennbar und abgesetzt von den übrigen Angaben (Handelsnamen, Werbung etc.) auf der Verpackung oder bei loser Ware auf dem Lieferschein abzudrucken.
Beispiele für die Kennzeichnung von Düngemitteln und anderen Produkten nach deutschem Düngemittelrecht:
Min. Mehrnährstoff – 15/15/15
Kompost
Wirtschaftsdünger – Biogasgülle
Bodenhilfsstoff
Pflanzenhilfsmittel
Kultursubstrat
Jeder Inverkehrbringer ist für die korrekte Kennzeichnung seines Produktes selbst verantwortlich. Dies erfordert eine nähere Auseinandersetzung mit dem eigenen Produkt (Untersuchung der Nähr- und Schadstoffgehalte, Bestandteile). Entsprechend der Gehalte ist der Düngemitteltyp bzw. die Bezeichnung für das Produkt zu wählen und die Kennzeichnung zu erstellen. Hiermit kann auch ein Dienstleister beauftragt werden.
Weitere Kennzeichnungsbeispiele finden Sie auf den Internetseiten der DVK-Stellen der Länder (siehe Linkliste). Allerdings ist sicherzustellen, dass die Beispiele dem derzeit aktuellen Recht entsprechen.
Wie muss die Kennzeichnung eines Düngemittels erfolgen, das in einem anderen EU-Land verkehrsfähig ist?

Die Verordnung (EU) 2019/515 beschreibt das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf Grundlage der „gegenseitigen Anerkennung“. Folgende Voraussetzungen müssen hierzu erfüllt sein:

  • Das rechtliche Basisland, in welchem das Düngemittel zugelassen ist, muss angegeben sein,
  • Das Produkt muss die stofflichen Qualitätsanforderungen des rechtlichen Basislandes vollständig erfüllen und dort auch für den Endnutzer, für die gesamte Zeit, in der das Produkt im Zuge der gemeinsamen Anerkennung ebenfalls vertrieben wird, verfügbar sein,
  • Zudem darf das Produkt bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden.
Bei der Kennzeichnung der Düngemittel sind neben den Anforderungen des Basislandes zusätzlich folgende Vorgaben des §7a der DüMV einzuhalten:

Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff

  • in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
  • entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
  • mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
Bei der Kontrolle von Düngemitteln, die auf Basis der gegenseitigen Anerkennung in Verkehr gebracht werden, muss der Inverkehrbringer in der Lage sein, die Konformität seines Produktes geeigneter Weise zu belegen. Hierfür gibt es einen Vordruck in der VO (EU) 2019/515 der jederzeit griffbereit sein sollte. Zudem wird bei einer Überprüfung auch mit den Überwachungsbehörden des Basislandes zusammengearbeitet.
Was ist beim Import von Düngemitteln zu beachten?
Die Einfuhr von Düngemitteln nach Deutschland ist zulässig, sofern es sich um ein EU-Düngemittel, ein Düngemittel nach deutschem Recht oder um ein Düngemittel, das auf Basis der gegenseitigen Anerkennung in Verkehr gebracht werden darf, handelt. Die Einzelheiten hierzu sind den vorherigen Abschnitten zu entnehmen. Bereits beim Import müssen die Kennzeichnungsanforderungen erfüllt sein (Alle Angaben in deutscher Sprache!).
Sofern das Düngemittel tierische Nebenprodukte oder Bioabfälle enthält, sind die weiteren Anforderungen gemäß Veterinärrecht bzw. Bioabfall-Verordnung zu beachten. Gegebenenfalls ist ein Notifizierungsverfahren durchzuführen. Bei Importen von Wirtschaftsdüngern sind die Veterinärbehörden zu konsultieren.
Diese Anforderungen gelten auch für den Import von Düngemitteln aus Drittländern.
Welche Düngemittel sind im Ökologischen Landbau zugelassen?
Die Zulässigkeit eines Düngemittels für den Ökologischen Landbau ist nicht im Düngemittelrecht geregelt. Maßgeblich sind die EG-Ökoverordnung und die jeweiligen Verbandsrichtlinien. Eine Hilfestellung leistet die Betriebsmittelliste der FIBL. Dabei ist zu beachten, dass die FIBL-Liste keine amtliche Liste ist. Eine Listung ist entsprechend auch kein Nachweis, dass es sich bei dem fraglichen Produkt um ein zugelassenes Düngemittel, um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel im Sinne des Düngemittelrechts handelt!
Welche Stoffe sind zur Herstellung von Düngemitteln zugelassen?
Nicht alles, was Nährstoffe enthält, ist als Düngemittel geeignet. Neben Nährstoffgehalt und Wirksamkeit ist die Schadlosigkeit bei einem Düngemittel von zentraler Bedeutung.
Deshalb dürfen zur Herstellung nur die in der Tabelle 7 (bzw. 6) DüMV gelisteten Ausgangsstoffe verwendet werden. Diese müssen die Schadstoffgrenzwerte und Hygieneanforderungen (Tab 1.4/Anl. 1 Nr. 4.1.1 Sp. 6 DüMV) einhalten. Die maximal zulässigen Höchstgehalte von Fremd- und Störstoffen wie Steinen, Kunststoffen, u.a. (Tabelle 8 DüMV) sind zu berücksichtigen. Daneben muss das Düngemittel unbedingt einem Düngemitteltypen zugeordnet werden können (Anlage 1 Abs. 1-5 DüMV).
Die Anforderungen an die Ausgangsstoffe gelten auch für die Herstellung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

Rechtliche Grundlagen

Paragraph auf Düngerhintergrund
Das Inverkehrbringen von Düngemitteln kann auf verschiedenen Rechtsgrundlagen erfolgen. Hierbei sind teilweise erhebliche Unterschiede zwischen deutschem Recht und europäischen Recht vorhanden. Zudem kann das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung angewendet werden, was wiederum anderen Anforderungen folgt. Im Nachfolgenden werden die Rechtsgrundlagen kurz skizziert.
Das nationale deutsche Düngemittelrecht
Neben dem Düngegesetz sind die Düngemittelverordnung sowie die Vorgaben zur Beprobung und Untersuchung von Düngemitteln einschlägig. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Rechtsvorschriften, z.B. die Düngeverordnung oder die Regelungen zur Hygiene auf Grundlage der VO (EG) 1069/2009, die in Detailfragen zu berücksichtigen sind. Sie werden hier nicht dargestellt.
Düngegesetz (DüngG)
Im Düngegesetz werden die relevanten Begriffe definiert und die Abgrenzung zum EU-Recht vorgenommen. Es handelt sich im Prinzip um ein Rahmengesetz, welches die Anwendung, das Verbringen und Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verpackung von Düngemitteln grundsätzlich regelt. Die Details hierzu sind in Verordnungen ausgeführt.
Düngemittelverordnung (DüMV)
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln enthält wenige Paragraphen mit generellen Ausführungen und umfangreiche Tabellen mit Details.
Die Anlage I listet die „zugelassenen“ Düngemitteltypen. Dabei werden fünf Abschnitte „Mineralische Einnähstoffdünger“, „organische und organisch-, mineralische Düngemittel“, mineralische Mehrnährstoffdünger“, „Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennähstoffdünger“ und „Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen“ unterschieden. In Anlage II werden die Mindest- bzw. Höchstgehalte für Nähr- und Schadstoffe, die Kennzeichnungsschwellen und die zulässigen Nährstoffformen geregelt. Von zentraler Bedeutung sind die Listen der zugelassenen Ausgangsstoffe und die Kennzeichnungsvorschriften.
Düngemittelprobenahme- und Analyseverordnung (DüngMProbV)
Die DüngMProbV stammt aus dem Jahr 1977 und hat sich seitdem nicht wesentlich verändert. Sie regelt die Durchführung der Probenahme von Düngemitteln beim Inverkehrbringen und die Analytik der Proben im Labor. Da sich die Vielfalt der Düngemittel seit in Krafttreten der Verordnung stark erweitert hat, bereitet die Umsetzung der Vorgaben z.B. bei der Beprobung von Kleinpackungen für den Hausgarten und Wirtschaftsdüngern teils größere Schwierigkeiten.
EU-Recht
Verordnung (EU) Nr. 2019/1009
Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1009 bildet die Grundlage für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten.
Die Produkte, die nach dieser VO in den Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen darin entsprechen und je nach Düngemitteltyp, in der VO als PFC (= Produktfunktions-kategorie) bezeichnet und Ausgangsstoff, in der VO als CMC (= Komponentenmaterialkategorie) bezeichnet, ein Konformitätsbewertungsverfahren mit oder ohne externe Konformitäts-bewertungsstelle durchlaufen.
Die derzeit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen sind in der NANDO-Datenbank zu finden: https://webgate.ec.europa.eu/single-market-compliance-space/#/notified-bodies/notified-body-list?filter=bodyTypeId:3,legislationId:159361
Verordnung (EU) 2019/515
Die Verordnung (EU) Nr. 2019/515 beschreibt das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf Grundlage der „gegenseitigen Anerkennung“. Sobald ein Düngemittel nach nationalem Recht eines Mitgliedslandes in Verkehr gebracht werden darf, ist es grundsätzlich in jedem Mitgliedsland verkehrsfähig.

Weiterführende Informationen - Linkliste

Schema Globus vor Düngerhintergrund
Um die rechtlichen Anforderungen genauer nachzuvollziehen wird nachfolgend auf die wichtigsten Gesetzestexte verwiesen. Weitergehende Informationen zu einzelnen Aspekten des Handels mit Düngern sind bei verschiedenen Behörden, Verbänden und Organisationen verfügbar. Auch die Internetseiten der Düngemittelverkehrskontrollstellen der anderen Bundesländer sind informativ.

Kontakt

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
Verkehrs- und Betriebskontrollen

Am Gereuth 8, 85354 Freising
E-Mail: Verkehrskontrolle@lfl.bayern.de