§§ WDüngV
Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei der Abgabe, dem Befördern und der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern

Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die aus tierischen Ausscheidungen bestehen. Auch pflanzliche Stoffe, die im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft anfallen, zählen zu den Wirtschaftsdüngern. Die Verordnung gilt auch für Mischungen. Eine aerobe bzw. anaerobe Behandlung ändert am Status Wirtschaftsdünger nichts.

Für wen treffen die Regelungen nicht zu?

  • beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der Düngemittel innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, wenn die Handlungen innerhalb eines Betriebes oder zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten vorgenommen werden,
  • wenn die Stoffe von Betrieben in Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, diese Betriebe jedoch nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten,
  • soweit die von einem Betrieb insgesamt in Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet,
  • soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.

Aufzeichnungspflicht für Abgeber, Beförderer und Empfänger (WDüngV § 3)

Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat (für Letztempfänger, die diese Wirtschaftsdünger im eigenen Betrieb zur Düngung anwenden: zwei Monate) nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen

folgendes angegeben werden muss:

  1. Name und Anschrift des Abgebers
  2. Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme,
  3. Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes
  4. Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse, sowie die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft in Kilogramm
  5. Name und Anschrift des Beförderers,
  6. Name und Anschrift des Empfängers

Inverkehrbringen bedeutet in diesem Zusammenhang jede Abgabe, auch wenn dafür kein Geld verlangt wird. Wenn die Begleitpapiere die geforderten Angaben enthalten, ist es ausreichend, diese Papiere geordnet aufzubewahren. Letztlich sind damit keine zusätzlichen Belastungen verbunden, weil die Angaben auch für die Erstellung weiterführender Berechnungen (Stoffstrombilanz, Grenze 170 kg N/ha) benötigt werden.
Die Menge des Stickstoffs aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann aus den Anteilen der eingesetzten Substrate berechnet werden. Wird z. B. die Anlage mit 30 % Rindergülle und 70 % nachwachsenden Rohstoffen betrieben und sind im Gärrest 7 kg Stickstoff enthalten, wären davon 30 %, also 2,1 kg als tierischer Wirtschaftsdünger anzugeben.
Diese Aufzeichnungen sind für 3 Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren und der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuweisen.

§ 3 Formular zur Aufzeichnung durch den Abgeber, Beförderer und Empfänger pdf 104 KB

Meldepflicht für Importe aus anderen Bundesländern oder dem Ausland durch den Aufnehmer (WDüngV § 4)

Erfolgt der Import aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.

§ 4 Formular zur Empfänger-Meldung von Wirtschaftsdünger-Importen pdf 165 KB

Mitteilungspflicht für alle gewerbsmäßige Inverkehrbringer (WDüngV § 5)

Alle Abgeber, die diese Stoffe nach dem 1.September 2010 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, müssen dies der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit mitteilen. Alle anderen Inverkehrbringer, die bereits in der Vergangenheit diese Stoffe gewerblich in Verkehr brachten und weiterhin in Verkehr bringen, müssen dies umgehend melden.

Gewerbsmäßig bedeutet, dass das Inverkehrbringen im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken erfolgt. Wenn ein Landwirt Wirtschaftsdünger abgibt, so erfolgt dies in jedem Fall zu Erwerbszwecken (die Tierhaltung dient dem Landwirt zu Erwerbszwecken, damit dient auch die Abgabe oder die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern diesem Zweck), auch wenn die Abgabe von Wirtschaftsdünger nicht mit einem Geldfluss verbunden ist.
Steuerliche Aspekte („Gewerbebetrieb“) sind hier nicht maßgeblich.

Alle Landwirte, die Wirtschaftsdünger etc. erstmalig in Verkehr bringen, sind von der Pflicht nach § 5 betroffen.

Die gleiche Verpflichtung trifft auch Importeure aus dem Ausland. Abgeber, die über keinen inländischen Sitz verfügen, haben diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Landes anzuzeigen, in das sie zum ersten Mal abgeben.

§ 5 Formular zur Mitteilung durch den Inverkehrbringer pdf 214 KB