§§ DüV
Düngeverbot aufgrund des Bodenzustands

Schneebedeckter Hang im Hintergrund und schneefreie Fläche im Vordergrund.

Schneebedeckte und nicht schneebedeckte Flächen

Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln untersagt.

Davon abweichend dürfen jedoch Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen besteht.
Ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht ist unschädlich, solange der Boden im Laufe des Tages frostfrei ist bzw. wird.

Schneebedeckte Flächen

Bei schneebedecktem Boden ist, unabhängig von der Schneehöhe, eine Düngung generell verboten.
Bei teilweise schneebedeckten Feldstücken darf nur der eindeutig nicht schneebedeckte Teil gedüngt werden.

Wassergesättigte Flächen

Wassergesättigt ist ein Boden, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Dies ist daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt oder die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht gegeben ist.