§§ DüV
Regelungen zur Ausbringtechnik flüssiger organischer Dünger
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Bodennahe Ausbringtechnik
Bodennahe, emissionsmindernde Ausbringung von flüssigem organischem Dünger (< 15 % Trockensubstanz)
Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen nach Düngeverordnung § 6 (3) auf bestelltem Ackerland seit 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die Vorgaben ab 2025.
Erläuterungen
Begriffsdefinitionen
Unter "streifenförmig" ist eine Aufbringung zu verstehen, bei der mind. 50 % der Fläche nicht mit flüssigem organischen oder flüssigem organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger benetzt ist und der benetzte Streifen max. 25 cm breit ist.
Unter "... auf den Boden aufgebracht" ist eine bodennahe Aufbringung zu verstehen. Dabei sollte das Aufbringorgan (z.B. Schleppschlauch) nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein.

Grünland im Sinne der hier aufgeführten Regelungen ist Dauergrünland (DG-Status nach Mehrfachantrag) sowie Grünlandansaat, die als Dauergrünland geplant ist.
Feldfutterbau, der während des Düngejahres mehr als einmal geschnitten wird, ist ab dem Saatzeitpunkt mehrschnittiger Feldfutterbau. Dabei ist die Länge der Standzeit ohne Belang.
Einzusetzende Gerätetechnik bei der Ausbringung flüssiger organischer Dünger
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Entscheidungshilfe
Der Einsatz von Hochdruckseitenverteilern ist nur auf Grünland mit einer Hangneigung von mehr als 35 % erlaubt, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen zutreffen:
- maximal 2 Gaben pro Jahr,
- maximal 5 % TS,
- Abstandsauflage von 10 m zur Böschungsoberkante von Gewässern.
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik
Allgemeinverfügung bodennahe Ausbringtechnik
Per Allgemeinverfügung ist es unter folgenden Gegebenheiten möglich, flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel ohne bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen:
a) Ausbringung von Jauche und anderen flüssigen, organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent Trockenmassegehalt (TM-Gehalt)
- Die Betriebe stellen eigenverantwortlich sicher, dass der TM-Gehalt von bis zu 2 % zum Zeitpunkt der Ausbringung im Fass bzw. Ausbringorgan nicht überschritten wird.
- Der TM-Gehalt ist nach Aufzeichnungspflicht § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentieren.
b) Ausbringung von wasserverdünnter Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt als alternatives Verfahren gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 DüV
- Die Betriebe stellen eigenverantwortlich sicher, dass der TM-Gehalt der Rindergülle von bis zu 4,6 % zum Zeitpunkt der Ausbringung im Fass bzw. Ausbringorgan nicht überschritten wird.
- Mischgüllen und separierte Rindergüllen sind hiervon ausgenommen. Deren Ausbringung hat bodennah streifenförmig zu erfolgen.
- Der TM-Gehalt ist nach Aufzeichnungspflicht § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentieren.
Die unter Punkt a) und b) genannten Genehmigungen können ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- Es hat jährlich vor der ersten Ausbringung eine elektronische Meldung an die LfL zu erfolgen, die Möglichkeit hierzu wird zeitnah auf der LfL Internetseite eingerichtet. Folgende Angaben sind darin enthalten:
- Welcher Wirtschaftsdünger wird verdünnt?
- Wo wird die Wasserverdünnung im Betrieb durchgeführt?
- Woher wird das Wasser für die Verdünnung bezogen?
- Bei kontinuierlicher Verdünnung im Lagerbehälter (ganzjährig bzw. über einen bestimmten Zeitraum) ist einmal im Jahr eine Probe des homogenisierten, wasserverdünnten Wirtschaftsdüngers zu ziehen und erst nach Erhalt des Analyseergebnisses mit der Ausbringung zu beginnen. Alternativ kann der Nachweis über das LfL-Lagerraumprogramm erfolgen. Dabei ist unter "sonstige Wasserzugabe" die für die Verdünnung erforderliche Wassermenge einzutragen. Bei zeitlich befristeter Wassereinleitung ( z.B. über die Sommermonate) ist der Nachweis über das LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm möglich. Die Herkunft des zur Verdünnung benötigten Wassers ist zu dokumentieren.
- Bei Verdünnung im Fass oder in der Vorgrube ist einmal im Jahr vor dem erstmaligen Ausbringungstermin eine Probe des unverdünnten, homogenisierten Wirtschaftsdüngers zu ziehen. Nach Vorliegen des Ausgangs-TM-Gehaltes kann nachfolgend die notwendige Wassermenge zur ausreichenden Verdünnung je Fass berechnet werden (z.B. LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm). Alternativ kann der über das LfL-Lageraumprogramm ermittelte TM-Gehalt der Ausgangsgülle als Basis für die Berechnung der notwendigen Wasserzugabe verwendet werden. Die Herkunft des zur Verdünnung benötigten Wassers (Brunnen, Zisternen etc.) ist einschließlich der Entnahmemöglichkeit zu dokumentieren.
Die Zufuhr von Wasser direkt in das Transport- oder Ausbringungsfass muss so gestaltet sein, dass eine praxisgerechte zeitliche Abfolge der Gülleverdünnung und -ausbringung gewährleistet ist (mindestens die Verwendung eines C-Schlauchs, Innendurchmesser von 42 mm (C42) bis 52 mm (C52)). - Sowohl die Analyseergebnisse als auch die Berechnungen (je ein Dokument mit und ohne Wasserverdünnung) sind in den Aufzeichnungen zur Düngung für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren und im Falle einer Kontrolle (auch bereits am Ausbringungstag) auf Verlangen vorzulegen. Zusätzlich wird eine Kontrollprobe von dem wasserverdünnten Wirtschaftsdünger gezogen, deren TM-Untersuchungsergebnis am Ende maßgeblich ist.
- Die Aufzeichnungen nach § 10 der DüV müssen, wie bisher, mit den Angaben zur Verdünnung übereinstimmen.
- Für Jauche besteht weiterhin keine Melde- und Nachweispflicht bei breitflächiger Ausbringung.
c) Kleine Betriebe
- Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der LF dürfen im Hinblick auf diese Ausnahme folgende Flächen abgezogen werden:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
- Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks (iBALIS: Menü >Betriebsinformation > Betriebsspiegel > Steillagen Düngeverordnung (DüV))
- Streuobstwiesen (mindestens 30 Bäume je Hektar)
- Kleinstflächen bis 0,1 ha
- Flächen mit einer bewilligten Einzelflächenausnahme
- Flächen mit bestimmten Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen aus dem Verpflichtungszeitraum 2024-2028 des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms (VNP P11, P12, P21, P22, G27, G/E24, G/E25) und Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP K18, K50) Identische Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen anderer Verpflichtungszeiträume können gleichermaßen berücksichtigt werden.
- Flächen eines Betriebes, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden, sind keine LF im Sinne des Düngerechts und können daher ebenfalls abgezogen werden.
- Flächen in ausgewiesenen Wasserschutzgebieten mit Verbot der organischen Düngung
d) Bestimmte Flächen
- Die unter c) genannten Flächen, die bei der Ermittlung der 15 ha-Grenze abgezogen werden
- Agroforst-, Weinbau-, Obstbau- Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen
Anleitung zur Programmanwendung Wirtschaftsdüngerverdünnung
Ganzjährige Verdünnung im Lagerbehälter
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Eingabe Betriebsdaten
Aus der angegebenen Betriebsnummer zieht das Programm die Niederschläge des Landkreises heran, in dem der Betriebssitz liegt. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, die langjährigen 10-Jahres-Niederschläge der Gemarkung einzugeben, in der sich die Güllegrube (der Betrieb) befindet. Diese können aus dem Tabellenblatt "Gemarkungsniederschläge" im Programm entnommen werden.
Milchviehbetriebe haben zusätzlich die Milchleistung anzugeben. Dazu kann die Milchgeldabrechnung geteilt durch die Anzahl der Milchkühe für das Kalenderjahr herangezogen werden.
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Eingabe Tierdaten bei ganzjähriger Verdünnung
Eine stark bzw. sehr stark N-/P-reduzierte Fütterung von Schweinen muss über eine Stallbilanz nachgewiesen werden.
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Eingabe Wasserzugabe bei ganzjähriger Verdünnung
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Zeitweise Verdünnung im Lagerbehälter "Sommergülle"
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Eingabe der Tierdaten bei zeitweiser Verdünnung
Im zweiten Schritt (Erfassung der Tierdaten) sind die im Betrieb gehaltenen Tieren anteilig für den Zeitraum der Wirtschaftsdüngerverdünnung einzutragen (Mittlerer Jahresbestand 40 Kühe entspricht dann für den 3-monatigen Zeitraum, in dem verdünnt wird, 10 Kühe). Im folgenden Beispiel wird die Wirtschaftsdüngerverdünnung für die Monate April, Mai und Juni (¼ Jahr) berechnet.
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Eingabe Wasserzugabe bei zeitweiser Verdünnung
Vollbildansicht: Eingabe Wasserzugabe bei zeitweiser Verdünnung
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Verdünnung im Fass oder in der Vorgrube
Es ist zu beachten, dass die Menge des verdünnten Wirtschaftsdüngers das Volumen des Fasses bzw. der Vorgrube nicht übersteigt!
Ansäuerung und Zusatzstoffe
Ausnahme aufgrund des pH-Werts im flüssigen organischen Dünger von pH 6,4 oder niedriger (Ansäuerung)
Für den Antrag sind folgende Punkte zu beachten:
- Art des Wirtschaftsdüngers, der angesäuert wird
Es ist die Tierart oder im Falle von Biogasgärresten die mittlere jährliche Substratzusammensetzung anzugeben. Handelt es sich um Biogasgärreste ist eine repräsentative Nährstoffuntersuchung (nicht älter als ein Jahr) beizulegen. - Menge an Wirtschaftsdünger, die angesäuert wird
Angabe der Gesamtmenge pro Kalenderjahr in Kubikmeter - Benennung des verwendeten Ansäuerungsmittels
Angabe zur Säure und ggf. Schwermetallkonzentration (z.B. Handelsname: Schwefelsäure technisch 94-96%; CAS-Nummer: 7664-93-9; EINECS-Nummer: 231-639-5; Indexnummer: 016-020-00-8; Eisengehalt: max. 100 ppm) bzw. Angabe der Kohlenstoffquelle zur biologischen AnsäuerungGenaue - Verfahrensablauf zur Absenkung des pH-Werts
- Verwendete Menge an Ansäuerungsmittel je Kubikmeter fl. Wirtschaftsdünger
Vor der Ansäuerung gilt es folgendes zu beachten:
Ermittlung der Säuremenge
- Hierzu ist mindestens bei einer Mischprobe des anzusäuernden Wirtschaftsdüngers mittels eines geeigneten Verfahrens (z.B. Titration eines Labors) die notwendige Säuremenge je Kubikmeter zur Ansäuerung auf pH 6,4 oder niedriger zu ermitteln. Die Plausibilisierung (Laboruntersuchung), aus der hervorgeht, wie hoch der Säurebedarf zur Ansäuerung auf pH 6,4 oder kleiner ist) ist als Anlage oder in Textform dem Antrag beizulegen.
Es wird eine Ansäuerung des flüssigen Wirtschaftsdüngers mit Säure während der Ausbringung empfohlen, um ggf. Schäden oder zusätzliche baulich-technische Anforderungen z.B. am Güllelager zu vermeiden. Von einer Ansäuerung mit Schwefelsäure im Stall ist aufgrund der Gefahr einer möglichen Bildung von Schwefelwasserstoff abzuraten.
Werden Kohlenstoffquellen (z.B. Zuckerrübenmelasse) zur Ansäuerung des flüssigen Wirtschaftsdüngers verwendet, ist sicherzustellen, dass der pH-Wert von maximal 6,4 während der Ausbringung eingehalten wird.
Dokumentation des pH-Wertes:
- Der pH-Wert des flüssigen Wirtschaftsdüngers darf während der gesamten Aufbringung höchstens 6,4 oder niedriger sein.
- Säurezugabe direkt an der Ausbringeinheit:
- Zur Bestimmung des pH-Werts während der Ausbringung ist eine pH-Sonde zu verwenden.
- Ansäuerung vor der Ausbringung z.B. im Wirtschaftsdüngerlager.
- Der pH-Wert ist an jedem Ausbringungstag vor der Ausbringung des Wirtschaftsdüngers zu ermitteln und zu Dokumentieren. Hierfür wird eine pH-Sonde empfohlen.
- Die pH-Sonden sind ist regelmäßig zu kalibrieren und gemäß Herstellerangaben zu verwenden.
Dokumentation bei der Düngung:
- Bei der Aufzeichnung der tatsächlichen Düngung innerhalb von 14 Tagen gemäß § 10 Abs. 2 Düngeverordnung ist die Ansäuerung anzugeben (z.B. angesäuerte Rindergülle/Schweinegülle/etc. bei der Benennung der Gülleart).
Der Bezug des zur Ansäuerung verwendeten Zusatzstoffs ist anhand der zugehörigen Rechnungen zu dokumentieren. Die Rechnungen sind für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Lieferdatum zu Kontrollzwecken aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
Qualität der Säure:
- Bei der Verwendung von Schwefelsäure ist zwingend auf die Qualität (technisch rein) zu achten, insbesondere auf Schadstofffreiheit (Schwermetalle, Organische Stoffe). Altsäuren aus anderen technischen Prozessen (z.B. metallurgische Verfahren) scheiden damit aus.
Weiter müssen folgende Hinweise beachtet werden, Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt:
- Nach der Zugabe der Zusatzstoffe kann es zu einer erhöhten Freisetzung von belästigenden Geruchsstoffen kommen.
- Persönliche Schutzkleidung /-schürze /-brille, Handschuhe, Feuerlöscher, Wasser müssen am Betrieb vorhanden sein.
- Reinigung aller Elemente mit Wasser nach der Gülleausbringung bzw. bei der letzten Fahrt, die mit Säure in Kontakt gekommen sind.
- Aufbewahrung des Zusatzstoffes gemäß den jeweiligen Vorgaben des verwendeten Ansäuerungsmittels.
- Der Fahrer benötigt einen ADR-Schein bei einem Transport von mehr als 333 l Schwefelsäure und einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - Nachweis ADR Schein und ggf. Fortbildungen.
- Kollisionsschutz (Käfig) bei Straßentransport von Säuren; Die Rechtsbereiche gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) „Sichtfeldeinschränkung“ und „Kennzeichnung Gefahrentransport“ im Straßenverkehr sowie die Vorgaben für Vorbaumaße nach StVO sind zu beachten.
- Verwendung korrosionsbeständiger Materialien bei Säurezugabe.
- Zusätzlich ist bei Ansäuerung vor der Ausbringung z.B. im Wirtschaftsdüngerlager folgendes zu beachten:
- Baulich-technische oder weitere Rechtsvorgaben an die Wirtschaftsdüngerlagerung (z.B. Anforderungen an JGS-Anlagen nach AwSV) und die Lagerung des Ansäuerungsmittels im Zusammenhang mit dem betrieblichen Ansäuerungsverfahren sind nicht Gegenstand der Antragsprüfung und vom antragstellenden Betrieb eigenverantwortlich zu klären.
- Zur Vermeidung einer übermäßigen Schaumbildung hat bei Zugabe des Ansäuerungsmittels unmittelbar vor der Aufbringung die Zudosierung in kleinen Mengen unter ständigem Rühren zu erfolgen. Bei der Verwendung von biologischen Präparaten zur pH-Wert-Minderung ist sicherzustellen, dass eine entsprechende pH-Wert-Minderung bis zur Ausbringung erreicht wurde.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass bei biologischer Wirtschaftsweise vor Anwendung des Zusatzstoffes eine Abklärung mit dem Verband erfolgen sollte. Bei Ansäuerung auf niedrige pH-Werte kleiner pH 6,4 müssen die Schwefelgehalte des angesäuerten Wirtschaftsdüngers bei der Düngung entsprechend des kulturspezifischen Schwefelbedarfs angepasst werden.
Einzelbetriebliche Härtefälle
Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind
- Betriebe, deren Wirtschaftsdünger-Lagerstätten auf dem Betriebsgelände mit der streifenförmigen Technik nicht angefahren bzw. befahren werden können (z. B. wegen beschränkter Belastbarkeit des Deckels einer Tiefgrube) und wo gleichzeitig auch nicht durch eine Verlängerung des Ansaugrohres eine Wirtschaftsdünger-Entnahme möglich ist.
- Einzelflächen, deren Zuwegungen aufgrund der Breite und Höhe des Weges bzw. der Durchfahrt (Wald, Bauwerke etc.), Befestigung oder Schieflage keine Befahrung mit der streifenförmigen Technik erlauben. Einzelflächen mit hohem Anteil an herausragenden Felsen, Sträuchern etc., die eine Beschädigung der streifenförmigen Ausbringtechnik bei deren Einsatz erwarten lassen sowie Flächen, die nicht unter die Steillagenregelung fallen, aber aufgrund ihres Zuschnitts beim Einsatz der streifenförmigen Technik ein Sicherheitsrisiko (Kippgefahr) erwarten lassen.
Erläuterung zur Herleitung des TS-Gehalts von 4,6 %
Alternatives Verfahren der Ausbringung von reiner Rindergülle mit einem TS-Gehalt ≤ 4,6%
Erläuterung zur Herleitung des TS_Gehalts von 4,6%.pdf
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Weiterführende Informationen
Videos zur emissionsarmen Gülleausbringung

Filme zur emissionsarmen Gülleausbringung im Acker und Grünland
Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland

Jede streifenförmige Technik hat ihre speziellen Vorzüge, aber auch individuelle Anforderungen an ihren optimalen Einsatz. Die Düngeverordnung schreibt seit dem Jahr 2020 vor, flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel auf bestellten Ackerflächen streifenförmig und bodennah auszubringen, z. B. mit Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Injektionstechnik. Auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt diese Verpflichtung erst ab dem Jahr 2025. Mehr
Leitfaden mit Hinweisen zum optimalen Einsatz von Schleppschuh und Injektion im Grünland
DLG-Merkblatt 471 Futterhygiene bei der Gülleausbringung im Grünland
Forschungsprojekte und Versuchsergebnisse
Einsatz bodennaher Ausbringtechnik im Grünland und im Ackerland
- Optimierung der Gülleausbringung – Teilprojekt Düngung; 2015 bis 2018
- Optimierung der Gülleausbringung II; 2019 bis 2022
- Optimierung der Gülleausbringung III – OptiTEC; 2023 bis 2025
- Emissionsarmer Gülleeinsatz Grünland Franken
- Einflussfaktor Gülleapplikationstechnik auf die Futterhygiene ("Grashygiene")
Forschungsergebnisse zu Behandlung von Gülle und Gärrest
Übersicht Düngung
Erläuterungen zur Düngeverordnung

