§§ DüV
Regelungen zur Ausbringtechnik flüssiger organischer Dünger
Bodennahe Ausbringtechnik
Bodennahe, emissionsmindernde Ausbringung von flüssigem organischem Dünger (< 15 % Trockensubstanz)
Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen nach Düngeverordnung § 6 (3) auf bestelltem Ackerland seit 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die Vorgaben ab 2025.
Erläuterungen
Begriffsdefinitionen
Unter "streifenförmig" ist eine Aufbringung zu verstehen, bei der mind. 50 % der Fläche nicht mit flüssigem organischen und flüssigem organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger benetzt ist und der benetzte Streifen max. 25 cm breit ist.
Unter "... auf den Boden aufgebracht" ist eine bodennahe Aufbringung zu verstehen. Dabei sollte das Aufbringorgan (z.B. Schleppschlauch) nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein.
Grünland im Sinne der hier aufgeführten Regelungen ist Dauergrünland (DG-Status nach Mehrfachantrag) sowie Grünlandansaat, die als Dauergrünland geplant ist.
Feldfutterbau, der während des Düngejahres mehr als einmal geschnitten wird, ist ab dem Saatzeitpunkt mehrschnittiger Feldfutterbau. Dabei ist die Länge der Standzeit ohne Belang.
Einzusetzende Gerätetechnik bei der Ausbringung flüssiger organischer Dünger
Entscheidungshilfe
Bei Ackergras, das nur einmal geschnitten und dann umgebrochen wird, müssen flüssige organische Dünger nach der Saat mit bodennaher, streifenförmige Gerätetechnik ausgebracht werden.
LfL Entscheidungsschema zur bodennahen Ausbringung flüssiger org. Dünger (Druckversion) 75 KB
- maximal 2 Gaben pro Jahr,
- maximal 5 % TS,
- Abstandsauflage von 10 m zur Böschungsoberkante von Gewässern.
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik
- Allgemeinverfügung
bodennahe Ausbringtechnik - Ansäuerung
und Zusatzstoffe - Einzelbetriebliche
Härtefälle
Per Allgemeinverfügung ist es unter folgenden Gegebenheiten möglich, flüssige organische Dünger ohne bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen:
a) Ausbringung von Jauche und anderen flüssigen, organischen Düngemitteln mit einem Trockensubstanzgehalt von bis zu 2 Prozent
- Die Einhaltung des TS-Gehalts muss jederzeit nachgewiesen werden können über
- die Berechnung der Lagerkapazität für die flüssigen organischen Düngemittel einschließlich des ggf. zugegebenen Wassers über das LfL-Programm zur Lagerraumberechnung sowie über
- die Untersuchung des Düngemittels im Labor, die bei der Ausbringung nicht älter als zwei Jahre sein. (Für Jauche ist keine Untersuchung erforderlich.)
b) Kleine Betriebe
- Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der LF dürfen im Hinblick dieser Ausnahme folgende Flächen abgezogen werden:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
- Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks (iBALIS: Menü >Betriebsinformation > Betriebsspiegel > Steillagen Düngeverordnung (DüV))
- Streuobstwiesen
- Kleinstflächen bis 0,1 ha
- Flächen mit bestimmten Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen aus dem Verpflichtungszeitraum 2023-2027 des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms (VNP P11, P12, P21, P22, G27, G/E24, G/E25) und Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP K18, K50)
- Flächen eines Betriebes, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden, sind keine LF im Sinne des Düngerechts und können daher ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
c) Bestimmte Flächen
- Die unter b) genannten Flächen, die bei der Ermittlung der 15 ha-Grenze abgezogen werden
- Agroforst-, Weinbau-, Obstbau- Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen
Ausnahme aufgrund des pH-Werts im flüssigen organischen Dünger von pH 6,4 oder niedriger (Ansäuerung)
Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind
- Betriebe, deren Wirtschaftsdünger-Lagerstätten auf dem Betriebsgelände mit der streifenförmigen Technik nicht angefahren bzw. befahren werden können (z. B. wegen beschränkter Belastbarkeit des Deckels einer Tiefgrube) und wo gleichzeitig auch nicht durch eine Verlängerung des Ansaugrohres eine Wirtschaftsdünger-Entnahme möglich ist.
- Einzelflächen, deren Zuwegungen aufgrund der Breite und Höhe des Weges bzw. der Durchfahrt (Wald, Bauwerke etc.), Befestigung oder Schieflage keine Befahrung mit der streifenförmigen Technik erlauben. Einzelflächen mit hohem Anteil an herausragenden Felsen, Sträuchern etc., die eine Beschädigung der streifenförmigen Ausbringtechnik bei deren Einsatz erwarten lassen sowie Flächen, die nicht unter die Steillagenregelung fallen, aber aufgrund ihres Zuschnitts beim Einsatz der streifenförmigen Technik ein Sicherheitsrisiko (Kippgefahr) erwarten lassen.
Weiterführende Informationen
Videos zur emissionsarmen Gülleausbringung
Filme zur emissionsarmen Gülleausbringung im Acker und Grünland
Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland
Jede streifenförmige Technik hat ihre speziellen Vorzüge, aber auch individuelle Anforderungen an ihren optimalen Einsatz. Die Düngeverordnung schreibt seit dem Jahr 2020 vor, flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel auf bestellten Ackerflächen streifenförmig und bodennah auszubringen, z. B. mit Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Injektionstechnik. Auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt diese Verpflichtung erst ab dem Jahr 2025. Mehr
Leitfaden mit Hinweisen zum optimalen Einsatz von Schleppschuh und Injektion im Grünland
DLG-Merkblatt 471 Futterhygiene bei der Gülleausbringung im Grünland
Forschungsprojekte und Versuchsergebnisse
Einsatz bodennaher Ausbringtechnik im Grünland und im Ackerland
- Optimierung der Gülleausbringung – Teilprojekt Düngung; 2015 bis 2018
- Optimierung der Gülleausbringung II; 2019 bis 2022
- Optimierung der Gülleausbringung III – OptiTEC; 2023 bis 2025
- Emissionsarmer Gülleeinsatz Grünland Franken
- Einflussfaktor Gülleapplikationstechnik auf die Futterhygiene ("Grashygiene")
Forschungsergebnisse zu Behandlung von Gülle und Gärrest
Übersicht Düngung
Erläuterungen zur Düngeverordnung