Nicht heimische und gebietsfremde Arten in der Aquakultur

Streifenbarsch

Morone saxatilis x M. chrysops, Streifenbarschhybride

Informationen für Fischzüchter und Fischhalter

Die zunehmende Verbreitung nicht heimischer Tierarten (Neozoen) gilt als einer der Hauptgründe der Verdrängung von heimischen Arten und somit dem Verlust der Biodiversität. Das Auftreten von Arten außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes infolge menschlicher Aktivitäten wie Handel, Transport und Verkehr stellt weltweit neben Umweltveränderungen eine der wichtigsten Ursachen für deren Verbreitung dar.

Die Einflüsse von Neozoen auf heimische Arten sind divers und reichen von Verdrängung und Prädation über Konkurrenz um Laichgründe bis hin zu anderen negativen Auswirkungen auf die Gewässer.
Hierbei gilt es, jegliche Einflussnahme auf heimische Ökosysteme zu bewerten und so gering wie möglich zu halten.

Neozoen-Verordnung

Die von der EU erlassene Verordnung (EG) Nr. 708/2007 vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (sog. "Neozoen-Verordnung") soll den möglichen Beeinträchtigungen durch eingeführte nicht heimische und umgesiedelte gebietsfremde Arten entgegenwirken. Enthalten sind Rahmenvorschriften für die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur.
Hauptziel ist es, mögliche Auswirkungen nicht heimischer und gebietsfremder Arten auf bayerische Gewässer abzuschätzen und möglichst gering zu halten, um die darin lebenden heimischen Arten zu schützen.
Die "Neozoen-Verodnung" betrifft alle Aquakulturtätigkeiten (Definition siehe (1)) ungeachtet ihrer Größe und Besonderheiten. Das heißt, jede Einführung nicht heimischer und jede Umsiedlung gebietsfremder Arten zum Zwecke der Aquakultur in offenen Anlagen, die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung (2) stattfindet, ist antragspflichtig.
rotbrauner Krebs

Sumpfkrebs

Zwergwels

Zwergwels

Marmorkarpfen

Marmorkarpfen

Stör

Russischer Stör

Blaubandbärbling

Blaubandbärbling

Antrag auf Genehmigung

In Bayern ist der Antrag beim Institut für Fischerei (IFI) der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zu stellen.
Bei der Antragsstellung müssen zusammen mit dem Antrag Unterlagen entsprechend dem Anhang I der "Neozoen-Verordnung" (zum Beispiel Angaben zum Lebenszyklus, Wechselwirkung mit heimischen Arten, Bewirtschaftungsplan) eingereicht werden (3).
Eine Antragspflicht besteht nicht, wenn bereits vor Inkrafttreten der "Neozoen-Verordnung"(2) Aquakultur mit nicht heimischen oder gebietsfremden Arten praktiziert wurde. Wenn aber eine Umsiedelung der betreffenden Arten geplant ist, ist hierfür wiederum eine Genehmigung erforderlich.

Weitere Bestimmungen

Nicht heimische und gebietsfremde Arten werden nach ihrem Einsetzen in offene Aquakulturanlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren oder bis zum Ablauf eines voll- ständigen Generationszyklus vom Institut für Fischerei in Starnberg überwacht. Anträge können für mehrere (gleiche) Verbringungen für einen Zeitraum von maximal sieben Jahren gestellt werden.

Nicht genehmigt werden muss

  • die Haltung von Zierwassertieren in Tierhandlungen, Gartenzentren, umschlossenen Gartenteichen und Aquarien
  • die Produktion von Arten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in Bayern
  • die Haltung einer der in Anhang IV der "Neozoen-Verordnung" genannten Arten (s.u.)
  • die Verbringung von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten zur Haltung in geschlossenen Aquakulturanlagen – mit Ausnahme der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (4) – sofern der Transport unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen dieser Arten und von Nichtzielarten verhindern. Die Verbringung invasiver Arten kann nur zu Forschungszwecken an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung genehmigt werden. (5)

Artenliste Anhang IV

  • Acipenser baeri, Sibirischer Stör
  • A. gueldenstaedti, Russischer Stör oder Waxdick
  • A. nudiventris, Glatt-Stör oder Glattdick
  • A. ruthenus, Sterlet
  • A. stellatus, Sternhausen
  • A. sturio, Europäischer Stör
  • Aristichthys nobilis, Marmorkarpfen
  • Carassius auratus, Goldfisch
  • Clarias gariepinus, Afrikanischer Wels
  • Coregonus peled, Peledmaräne
  • Crassostrea gigas, Pazifische Auster
  • Ctenopharyngodon idella, Graskarpfen
  • Cyprinus carpio, Karpfen
  • Huso huso, Europäischer Hausen oder Belugastör
  • Hypophthalmichthys molitrix, Silberkarpfen
  • Ictalurus punctatus, Getüpfelter Gabelwels
  • Micropterus salmoides, Forellenbarsch
  • Oncorhynchus mykiss, Regenbogenforelle
  • Ruditapes philippinarum, Japanische Teichmuschel
  • Salvelinus alpinus, Seesaibling
  • Salvelinus fontinalis, Bachsaibling
  • Salvelinus namaycush, Amerikanischer Seesaibling
  • Sander lucioperca, Zander
  • Silurus glanis, Europäischer Wels oder Waller
Definitionen
  1. "Aquakultur" ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person (Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik u.a.)
  2. In Kraft seit 1. Januar 2009
  3. Verordnung (EG) Nr. 708/2007 vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
  4. Siehe hierzu die von der Kommission erstellte Unionsliste (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten)
  5. § 40c des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

Noch Fragen?

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das Institut für Fischerei
Tel.: 08161 8640-6000
E-Mail: fischerei@LfL.bayern.de