§§ DüV
Sperrfristen – Zeiträume, in denen das Düngen verboten ist

Bodennahe Gülleausbringung auf Getreidestoppel.

Das Düngen von Acker- und Grünland ist nur in bestimmten Zeiträumen und zu bestimmten Kulturen erlaubt. In den sogenannten Sperrfristen ist das Düngen nach Düngeverordnung § 6 (8) + (9) verboten.

Die optimale Verwertung der Gülle hängt wesentlich vom richtigen Ausbringzeitpunkt ab. In der Regel ist eine Ausbringung von Oktober bis Januar auf Ackerflächen mit schlechteren Ausnutzungsgraden durch Festlegung oder Verlagerung des Stickstoffs in tiefere Bodenschichten verbunden.

Sperrfristprogramm als Entscheidungshilfe – Darf ich im Herbst düngen?
Die Excelanwendung "Sperrfristprogramm" zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf. Gleichzeitig berücksichtigt das Programm, ob es sich um eine rote oder gelbe Fläche handelt.

Allgemeine Übersicht zu den Sperrfristen

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost. Die Sperrfristen betreffen also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.

Übersicht über Sperrfristen auf nicht roten Flächen.

In den mit Nitrat belasteten Gebieten (sogenanntes "rotes Gebiet") sind gesonderte Sperrfristen zu beachten.
Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar.
Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist. Es kann jedoch auch eine Kultur sein, die vor dem 1. August gesät wurde und noch im Ansaatjahr geerntet wird (z. B. Ackergras nach Getreidevorfrucht).

Folgende Ausnahmen gibt es (wenn ein Düngebedarf gegeben ist):

  • Zu Wintergerste (mit Körnernutzung) nach einer gedroschenen Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis zum Ablauf des 1. Oktober gedüngt werden, bei einer Aussaat bis zu diesem Termin.
    • Mais ist keine Getreidevorfrucht
  • Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis zum Ablauf des 1. Oktober gedüngt werden, wenn die Saat bis zum Ablauf des 15. September erfolgt.
    • Zwischenfrüchte mit einem Leguminosenanteil mit mehr als 75 % (Körner je m²) haben keinen Düngebedarf.
  • Zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen darf bis zum Ablauf des 1. Dezember gedüngt werden.
    • Diese Flächen liegen vor, wenn die stehende Kultur auf der Fläche Gemüse, Erdbeeren bzw. Beerenobst oder eine Heil- und Gewürzpflanze ist. Die stehende Kultur wird noch geerntet und für den menschlichen Verzehr als Frischware verwendet. Ansonsten ist die Fläche eine Ackerfläche, und es gelten die Sperrfristen für landwirtschaftliches Ackerland.
  • Zu Feldfutterbau
    • Bei mehrschnittigem, wenn nicht mehrjährigen Futterbau gelten im Herbst und Frühjahr die Ausbringzeiten der Ackersperrfrist und eine Düngung nach dem letzten Schnitt ist nicht erlaubt.
    • Wird mehrschnittiges Feldfutter, sofern nicht mehrjähriges Feldfutter, im Herbst nicht geerntet, darf es im Herbst nicht gedüngt werden.
    • Mehrjähriger Feldfutterbau hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn die Aussaat bzw. Ernte der Deckfrucht vor 15. Mai stattgefunden hat.
Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland ist nicht möglich.
Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt am 1. November und dauert bis einschließlich 31. Januar.

Zusätzlich gilt:

  • Ab 1. September bis zum Sperrfristbeginn dürfen max. 80 kg N/ha ausgebracht werden.
    • Nach der letzten Nutzung bis zum Sperrfristbeginn dürfen über flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemitteln, einschließlich flüssige Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff max. 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff ausgebracht werden.
    • Eine Düngung mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar nach der letzten Nutzung ist nur möglich, wenn im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn 80 kg N/ha noch nicht ausgeschöpft sind und im kommenden Frühjahr eine Nutzung des Aufwuchses erfolgt (Werden z.B. am 2.9. 60 kg N/ha ausgebracht, dann können nach der letzten Nutzung am 30.9. nur noch 20 kg N/ha ausgebracht werden).
    • Auf roten Flächen dürfen in der Zeit vom 1. September bis zu Sperrfristbeginn max. 60 kg N/ha ausgebracht werden.

Mehrjähriger Anbau

  • Definition mehrjähriger Feldfutterbau: Saat vor 15. Mai und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag).
    • Erfolgt die Saat/Ernte der Deckfrucht nach 15. 5. und ist ein mehrjähriger Anbau geplant, gilt im Ansaatjahr noch die Ackersperrfrist. In den Folgejahren gilt dann die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau.
    • Sofern ein Umbrechen des „mehrjährigen Feldfutterbaus“ innerhalb der ersten beiden Standjahre aufgrund von äußeren Umständen (Mäuseschäden etc.) erforderlich wird und bereits nach Grünlandsperrfrist gedüngt wurde, ist dies beim SG 2.2 des örtlichen AELF zu melden.
  • Grassamenvermehrung
    • Bei Grassamenvermehrung gilt die Sperrfrist des mehrjährigen Feldfutterbaus, wenn die Vorgaben des mehrjährigen Feldfutterbaus erfüllt sind. Bei Aussaat als Untersaat zählt der Erntezeitpunkt der Deckfrucht als Saattermin der Grassamenvermehrung.
  • Mehrjähriges Szarvasi-Gras und Durchwachsende Silphie
    • Szarvasi-Gras wie auch andere mehrjährige Energiepflanzen stehen im Normalfall mindestens zweimal im Mehrfachantrag. Wurden die mehrjährigen Energiepflanzen vor 15. Mai gesät, dürfen sie im Herbst gedüngt werden. Voraussetzung ist dabei, dass sie tatsächlich mindestens zwei Jahre im Mehrfachantrag stehen.
  • Für Rollrasen gilt die Sperrfrist von Ackerland.

Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau:

Die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau kann, auf nicht roten wie roten Flächen, um 2 oder 4 Wochen nach hinten verschoben werden. Die Dauer der Sperrfrist von drei Monaten bleibt dabei unverändert.
Verschiebung2 Wochen4 Wochen
Rote Fläche15.10. bis einschl. 14.02.29.10. bis einschl. 28.02.
Nicht rote Fläche15.11. bis einschl. 14.02.29.11. bis einschl. 28.02.
Die Vorgehensweise der Verschiebung ist wie folgt:
Die Verschiebung muss jährlich vom BBV-Kreisverband für den jeweiligen Landkreis beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) beantragt werden. Das zuständige AELF entscheidet über die Verschiebung und den Verschiebungszeitraum nach regionaltypischen Gegebenheiten. Insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes werden dabei herangezogen.
Ob und für welche Zeitspanne eine Sperrfristverschiebung in einem Landkreis erfolgt ist, wird auf der Homepage des jeweils zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegeben.
Festmist und Kompost
Nur für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost ist die Sperrfrist für alle Flächen von 1. Dezember bis zum 15. Januar.
Für alle anderen Düngemittel, z. B. Geflügelfestmist, gilt diese Regelung nicht.
  • Wenn eine 30/60-Düngegabe über Gülle oder Gärrest erfolgt ist, darf im Herbst kein Festmist mehr ausgebracht werden.
  • Festmist von Huf- und Klauentieren kann bis zu Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember auf allen bestellten Flächen mit einem Düngebedarf ausgebracht werden. Auf einer unbestellten Fläche ohne Bewuchs mit nachfolgender Sommerung darf im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht kein Festmist oder Kompost ausgebracht werden (erst im Frühjahr mit Sperrfristende).

Feste Gärreste und feste Gülle

  • Für separierte feste Gärrückstände oder den festen Anteil von separierter Gülle gilt die gleiche Sperrfrist wie für flüssigen Gärrest bzw. flüssige Gülle (siehe Sperrfrist Acker).

Phosphat-Dünger

  • In der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) auf keiner Fläche aufgebracht werden.
  • Die Phosphat-Sperrfrist gilt für alle Flächen, so auch für Hopfen- und Weinbauflächen.

Kalke

  • Kalke mit wesentlichem Phosphatgehalt, z.B. Carbokalk, dürfen in der Phosphatsperrfrist nicht ausgebracht werden.

Hopfenrebenhäcksel

  • Eine Ausbringung von Hopfenrebenhäcksel ist im Herbst bis 31.10. auf allen Flächen (mit und ohne Hopfenbau, und auch roten Flächen) möglich, wenn die ausgebrachte N-Menge maximal 120 kg Nges beträgt und auf der Ausbringfläche folgender Anbau vorliegt:
    • Zwischenfrucht abfrierend mit Aussaat bis 15.09 und Umbruch nach 15.01. oder
    • Zwischenfrucht winterhart mit Aussaat bis 30.09. und Umbruch nach 15.01. oder
    • Winterraps oder Wintergetreide (z.B. WW, …) mit Aussaat bis 30.09.
  • In Hopfenflächen muss die Zwischenfrucht, die gedüngt werden soll, zwischen zwei Hopfenreihen mindestens 1 Meter breit sein.

Saatgutbeize

  • Saatgut mit stickstoffhaltiger Beizung oder stickstoffhaltiges Spurennährstoffdüngemittel/Pflanzenschutzmittel darf in der Sperrfrist angewendet werden, wenn der enthaltene Stickstoff nur ein Nebenbestandteil ist (passiver Stickstoff) und maximal 5 kg N je Hektar ausgebracht werden.
Erste Düngung nach Sperrfristende
Bei der Düngung sind Standortbedingungen zu berücksichtigen. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer, dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge, zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden (DüV §3 (1)).

Zeitgerechte Düngung mit Gülle, Gärresten und Kartoffelfruchtwasser-Konzentrat:

  • zu Getreide, Zuckerrüben, Kartoffeln und sonstige nicht genannte im Frühjahr ab 1. Feb.
  • zu Mais im Frühjahr ab 15. März
    • bei Zugabe Nitrifikationshemmer ab 1. März
  • zu grüner Zwischenfrucht ab 1. Feb. (mit nachfolgender Kultur mit Düngebedarf)
Die Termine der zeitgerechten Düngung sind rechtlich bindend und stellen im Falle einer Zuwiderhandlung einen Verstoß gegen die DüV dar.
Schwarzkalk ist ein Nitrifikationshemmer, wenn Gülle gleichzeitig oder unmittelbar danach ausgebracht wird.

Pflanzliches Material, Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost

  • Pflanzliches Material (z.B. Cut & Carry, im Lager gefaulte Kartoffeln, Teetreber) darf als organischer Dünger auch zu späteren Sommerungen (z.B. Mais) bereits unmittelbar nach Ablauf der Sperrfrist für Ackerflächen ausgebracht werden.
  • Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost dürfen für späteren Sommerungen (z.B. Mais) bereits unmittelbar nach Ablauf der Festmist-Sperrfrist auf unbewachsenen Ackerflächen ausgebracht werden.n.

Herbstdüngung

30/60-Düngegabe im Herbst
Bei Gärrest mit einem Gehalt je m³ von 6 kg Nges und 3,75 kg NH4kann maximal eine Menge von 8 m³ ausgebracht werden.
Berechnung:
60 kg Nges ÷ 6 kg Nges = 10 m³
30 kg NH4 ÷ 3,75 kg NH4 = 8 m³
Eine Kombination der zulässigen 30/60-Düngegabe im Herbst ist nicht zulässig – d. h. entweder zur Zwischenfrucht oder zur Wintergerste (Kornnutzung) nach Getreidevorfrucht oder zu Winterraps (Auflagen einer roten Fläche beachten).
Wenn über Gülle oder Gärrest der Düngebedarf von 30 kg Ammoniumstickstoff (NH4) oder 60 kg G Nges gedeckt wurde, darf auch kein Festmist und kein Mineraldünger mehr ausgebracht werden.
Zu Zwischenfrüchten, die abgeweidet werden, dürfen zur Bestandsentwicklung 30/60 ausgebracht werden.
Bodennahe Gülleausbringung.

Gülleausbringung im Grünland

Fachlicher Hinweis zur Herbstdüngung
Aus fachlicher Sicht sollte eine Herbstdüngung zu Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau so weit wie möglich vermieden werden. Dies insbesondere deshalb, da auf solchen Flächen im Herbst nach der letzten Nutzung kaum mehr Düngebedarf besteht und der Stickstoff bei einer Düngung im Frühjahr in der Regel besser als bei einer Herbstdüngung verwertet wird. Ist eine Herbstdüngung aus betrieblichen Gründen unvermeidbar, so sollte diese nur zu leistungsfähigen Beständen mit tiefgründigen Böden erfolgen.
Die starke Einschränkung der Herbstausbringung kann vor allem bei tierhaltenden Betrieben und Biogasanlagenbetreibern zu weitreichenden Konsequenzen führen. Betriebe, die größere Mengen organischer Dünger einsetzen, müssen darauf bedacht sein, Ausbringtermine mit guter Ausnutzung und optimalen Ausbringbedingungen zu wählen. Anders sind die Vorgaben der Düngeverordnung kaum einzuhalten. Dafür ist ein ausreichender Lagerraum unabdingbar.