§§ DüV
Sperrfristen – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?

Das Düngen von Acker- und Grünland ist nur in bestimmten Zeiträumen und zu bestimmten Kulturen erlaubt. In den sogenannten Sperrfristen ist das Düngen nach Düngeverordnung § 6 (8) + (9) verboten.
Die optimale Verwertung der Gülle hängt wesentlich vom richtigen Ausbringzeitpunkt ab. In der Regel ist eine Ausbringung von Oktober bis Januar auf Ackerflächen mit schlechteren Ausnutzungsgraden durch Festlegung oder Verlagerung des Stickstoffs in tiefere Bodenschichten verbunden.
Allgemeine Übersicht zu den Sperrfristen
- Sperrfrist im Ackerland
- Sperrfrist im Grünland und
mehrjährigen Feldfutterbau - Sperrfrist für Festmist,
Kompost und Phosphat-Dünger
Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist. Es kann jedoch auch eine Kultur sein, die vor dem 1. August gesät wurde und noch im Ansaatjahr geerntet wird (z. B. Ackergras nach Getreidevorfrucht).
Folgende Ausnahmen gibt es (wenn ein Düngebedarf gegeben ist):
- Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis zum Ablauf des 1. Oktober gedüngt werden, wenn die Saat bis zum Ablauf des 15. September erfolgt.
- Zu Wintergerste (mit Körnernutzung) nach einer gedroschenen Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis zum Ablauf des 1. Oktober gedüngt werden, bei einer Aussaat bis zu diesem Termin.
- Mais ist keine Getreidevorfrucht.
- Zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen darf bis zum Ablauf des 1. Dezember gedüngt werden.
- Diese Flächen liegen vor, wenn die stehende Kultur auf der Fläche Gemüse, Erdbeeren bzw. Beerenobst oder eine Heil- und Gewürzpflanze ist. Die stehende Kultur wird noch geerntet und für den menschlichen Verzehr als Frischware verwendet. Ansonsten ist die Fläche eine Ackerfläche, und es gelten die Sperrfristen für landwirtschaftliches Ackerland.
- Mehrjähriger Feldfutterbau hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn die Aussaat bzw. Ernte der Deckfrucht vor 15. Mai stattgefunden hat.
Zusätzlich gilt:
- Ab 1. September bis zum Sperrfristbeginn dürfen max. 80 kg N/ha ausgebracht werden.
- Nach der letzten Nutzung bis zum Sperrfristbeginn dürfen über flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemitteln, einschließlich flüssige Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff max. 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff ausgebracht werden.
- Eine Düngung mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar nach der letzten Nutzung ist nur möglich, wenn im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn 80 kg N/ha noch nicht ausgeschöpft sind und im kommenden Frühjahr eine Nutzung des Aufwuchses erfolgt (Werden z.B. am 2.9. 60 kg N/ha ausgebracht, dann können nach der letzten Nutzung am 30.9. nur noch 20 kg N/ha ausgebracht werden).
- Auf roten Flächen dürfen in der Zeit vom 1. September bis zu Sperrfristbeginn max. 60 kg N/ha ausgebracht werden.
- Definition mehrjähriger Feldfutterbau: Saat vor 15. Mai und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag).
- Erfolgt die Saat/Ernte der Deckfrucht nach 15. 5. und ist ein mehrjähriger Anbau geplant, gilt im Ansaatjahr noch die Ackersperrfrist. In den Folgejahren gilt dann die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau.
Verschiebung | 2 Wochen | 4 Wochen |
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Rote Fläche | 15.10. bis einschl. 14.02. | 29.10. bis einschl. 28.02. |
Nicht rote Fläche | 15.11. bis einschl. 14.02. | 29.11. bis einschl. 28.02. |
Die Verschiebung muss jährlich vom BBV-Kreisverband für den jeweiligen Landkreis beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) beantragt werden. Das zuständige AELF entscheidet über die Verschiebung und den Verschiebungszeitraum nach regionaltypischen Gegebenheiten. Insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes werden dabei herangezogen.
Ob und für welche Zeitspanne eine Sperrfristverschiebung in einem Landkreis erfolgt ist, ist dem jeweiligen Amtsblatt und auch der Internetseite des zuständigen AELF zu entnehmen.
Für alle anderen Düngemittel, z. B. Geflügelfestmist, gilt diese Regelung nicht.
- Wenn eine 30/60-Düngegabe über Gülle oder Gärrest erfolgt ist, darf im Herbst kein Festmist mehr ausgebracht werden.
- Festmist von Huf- und Klauentieren kann bis zu Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember auf allen bestellten Flächen mit einem Düngebedarf ausgebracht werden. Auf einer unbestellten Fläche ohne Bewuchs mit nachfolgender Sommerung darf im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht kein Festmist oder Kompost ausgebracht werden (erst im Frühjahr mit Sperrfristende).
- Für separierte feste Gärrückstände oder den festen Anteil von separierter Gülle gilt die gleiche Sperrfrist wie für flüssigen Gärrest bzw. flüssige Gülle (siehe Sperrfrist Acker).
Sperrfristprogramm – Darf ich im Herbst düngen?

Blick ins Sperrfristprogramm
Fachlicher Hinweis zur Herbstdüngung

Gülleausbringung im Grünland
Häufig gestellte Fragen
Eine Ausbringung von Hopfenrebenhäcksel ist im Herbst bis 31.10. auf allen Flächen (mit und ohne Hopfenbau, und auch roten Flächen) möglich, wenn
- auf der Ausbringfläche folgender Anbau vorliegt:
- Zwischenfrucht abfrierend mit Aussaat bis 15.09 und Umbruch nach 15.01. oder
- Zwischenfrucht winterhart mit Aussaat bis 30.09. und Umbruch nach 15.01. oder
- Winterraps oder Wintergetreide (z.B. WW, …) mit Aussaat bis 30.09.
- und die ausgebrachte N-Menge maximal 120 kg Nges beträgt.