Walz-Verordnung (Walz-VO)
Vorgaben zum Walzen von Grünlandflächen
Schlepper mit Wiesenwalze
Foto: Stefan Thurner
Zum Schutz von Wiesenbrütern verbietet das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG, Art. 3 Abs. 4 Satz 1 ) das Walzen von Grünlandflächen nach dem 15. März eines Jahres bis zur ersten Mahd. Vom Verbot ausgenommen ist die Beseitigung von Wild-, Weide- und Unwetterschäden.
Sofern die örtlichen Witterungsverhältnisse in erheblichem Flächenumfang das Walzen von Dauergrünland bis zum 15. März eines Jahres voraussichtlich unmöglich machen, können die Bezirksregierungen aufgrund dieser besonderen Umstände durch Allgemeinverfügung gebietsbezogen einen späteren Beginn des Verbots von Walzmaßnahmen bestimmen.
- die Grünlandflächen schneebedeckt sind und/oder
- die nutzbare Feldkapazität der Grünlandflächen über 80 % liegt und/oder
- der Zeitpunkt für das Ergrünen des Grünlands über eine Woche in der Zukunft liegt.
Informationen zur Lage der Wiesenbrütergebiete in Bayern:
Bei technischen Fragen können Sie eine E-Mail senden an:
E-Mail: fisnatur@lfu.bayern.de
Allgemeinverfügungen in den Regierungsbezirken
Walzen von Grünland
Informationen zu möglichen Allgemeinverfügungen je Regierungsbezirk
Weiterführende Informationen
Wiese vor dem Walzen
Foto: Maria Brandl