Düngerechtliche Vorgaben zur Weide

Zwei schwarz weiße Kühe stehen auf einer Weide Zoombild vorhanden

Kühe auf der Weide

Aufgrund der höher gewordenen Ansprüche an die Tierhaltung, vor allem im Bereich Tierwohl, und zugleich der verpflichtenden Weidehaltung für biologisch wirtschaftende Betriebe ab dem Jahr 2025, gewinnt die Weide immer mehr an Bedeutung. Die Beweidung von landwirtschaftlichen Flächen ist zwar keine aktive organische Düngung, dennoch sind die während der Beweidungsdauer durch die Tiere ausgeschiedenen Nährstoffe zu berücksichtigen und nach Düngerecht bestimmte Vorgaben einzuhalten

Nährstoffanfall bei Beweidung

Weide ist eine landwirtschaftliche Nutzung. Die Tiere fressen den Aufwuchs der Weide (Ernte) und liefern während der Weidezeit gleichzeitig über Kot und Harn Nährstoffe für den Pflanzenbestand zurück. Da die Ausscheidungen der Tiere in der Regel auf der Fläche verbleiben und nicht abgesammelt werden, wird der Düngebedarf des Bewuchses über die auf der Weide anfallenden tierischen Ausscheidungen in Abhängigkeit von der Weidedauer und der Anzahl der Tiere bereits zum Teil gedeckt.
Hinsichtlich der rechtlichen Regelungen zur Ausbringung bei der Düngung zählen die bei der Beweidung anfallenden tierischen Ausscheidungen, der sogenannte Nährstoffanfall durch Beweidung, nicht als aktive Düngemaßnahme. Der "Nährstoffanfall Weide“ muss aber bei allen düngerrechtlichen Vorgaben, welche die Nährstoffmengen betreffen, berücksichtigt werden (z. B. Grenze 170 kg N/ha, Düngebedarfsermittlung, Aufzeichnung der Düngung).

Jährliche Stickstoffausscheidung je Tier in der Basisdaten-Tabelle 4a

Definition einer ordnungsgemäßen Weide nach DüV

Eine ordnungsgemäße Weide ist dann gegeben, wenn die Nährstoffausscheidung der Weidetiere den Düngebedarf des Pflanzenaufwuchses der Fläche nicht übersteigt. Eine Weide ist düngerechtlich nicht mehr ordnungsgemäß, wenn durch die Beweidung über 120 kg Phosphat (P2O5) je Hektar und Jahr anfallen.
Ackerflächen ohne Bewuchs können als Stellfläche (Pferch) für Tiere verwendet werden, wenn die Nährstoffausscheidungen der Tiere den Düngebedarf der Fläche nicht übersteigen. Bei Stickstoff ist der Düngebedarf der nachfolgenden Kultur im gleichen Düngejahr die Bezugsgröße.
So ist z. B. das Pferchen von Schafen auf einem abgeernteten Getreidestoppelfeld nur möglich, wenn die nachfolgende Kultur (z. B. Zwischenfrucht, Winterraps) nach DüV einen Düngebedarf hat. Bei einem Düngebedarf von 60 kg Ngesamt sind die Ausscheidungen mit 50 % anzusetzen, wodurch eine Nährstoffausscheidung von 120 kg N je Hektar möglich ist.
Wird eine Fläche durch unterschiedliche Bewirtschaftung (längerfristige Pferchfläche) geteilt, sind die Teilflächen getrennt zu bewerten.
Ein unbefestigter Auslauf (z. B. für Schweine, Rinder), mit oder ohne Stroh-Einstreu, ist keine Weidefläche und im Übrigen auch keine Lagerstätte. Der entstehende Festmist ist ordnungsgemäß zu lagern.
Weide entlang eines Gewässers
Bei Weide muss der Gewässerabstand nicht eingehalten werden. Ein direkter Eintrag ins Gewässer sollte aber vermieden werden, um die Gefahr von gewässerbelastenden Nährstoffeinträgen (insbesondere Stickstoff und Phosphat) möglichst gering zu halten.
Weide in der Sperrfrist im Herbst und Winter
Eine Beweidung oder ein Pferchen der Tiere ist nach der Düngeverordnung während der Sperrfristen zulässig, auch auf Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten (sogenannten „roten Gebieten“). Nasse und staunasse Flächen sollten aufgrund des potenziell höheren Parasitendrucks (z. B. Leberegel) und der leichteren Verletzungsgefahr der Grasnarbe generell nicht beweidet werden.

Informationen zur Sperrfrist

Weide und die Grenze 170 kg N/ha

Die auf der Weide anfallenden Stickstoffausscheidungen sind bei der Berechnung der Grenze 170 kg N/ha mit einzubeziehen. Die unvermeidbaren gasförmigen Verluste nach DüV werden dabei berücksichtigt.
Flächen, auf denen das Ausbringen von organischen Düngemitteln verboten ist (z. B. Vertragsnaturschutz- oder KULAP-Flächen mit Düngeverbot), deren Beweidung aber erlaubt ist, dürfen in die Berechnung der Grenze 170 kg N/ha einbezogen werden, sofern die Tiere für eine Beweidung im Betrieb vorhanden sind. Ob die Fläche tatsächlich beweidet wird, ist nicht relevant. Hingegen dürfen Flächen, auf denen zudem ein Beweidungsverbot besteht, nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.
Tabelle 1: Anrechenbare gasförmige Verluste in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff nach DüV
Art Verluste auf der Weide in %
Rinder 30
Schweine 30
Geflügel 40
andere Tiere
( z. B. Pferde, Schafe)
45
Beweidung durch betriebsfremde Tiere (z. B. Wanderschäferei)
Betriebe, bei denen betriebsfremde Tiere bis zu 14 Tage auf derselben Fläche weiden, müssen die Nährstoffausscheidungen dieser Tiere weder bei der Grenze 170 kg N/ha noch bei der Düngebedarfsermittlung und Aufzeichnung der Weide berücksichtigen.
Beweidung von betriebsfremden Flächen (z. B. Solarpark, Wanderschäferei, Almen)
Betriebe mit Weidehaltung haben nur die Nährstoffausscheidungen anzurechnen, die tatsächlich im eigenen Betrieb bzw. auf betriebseigenen Flächen anfallen. Wenn die Tiere nachweislich nicht im eigenen Betrieb stehen bzw. auf betriebsfremden Flächen weiden, können diese Tiere bei der Berechnung des mittleren Jahresbestandes abgezogen werden. Dafür muss sie der Betrieb, bei dem die Tiere stehen, bei der Ermittlung der Grenze 170 kg N/ha berücksichtigen, sofern die Standzeit auf der Fläche 14 Tage überschreitet.
Beweidete rote Flächen und die schlagbezogene Grenze 170 kg N/ha
Die beschriebenen Regelungen zur betriebsbezogenen Grenze 170 kg N/ha gelten entsprechend auch für die schlagbezogene Grenze 170 kg N/ha. Letztere ist auf roten Flächen zusätzlich einzuhalten und nicht nach Kalenderjahr, sondern im Mittel von zwei Düngejahren zu ermitteln.

Auswirkungen der Weide auf den benötigten Lagerraum

Während der Zeit, in der sich die Tiere auf der Weide aufhalten, fallen im Stall keine Gülle oder Festmist und Jauche, folglich auch keine Nährstoffe an. Bei der Berechnung der nach DüV benötigten Mindestlagerkapazität für die genannten Wirtschaftsdünger werden die Weidezeiten berücksichtigt, indem für die Zeit, in der die Tiere auf der Weide stehen, kein Lagerraum erforderlich ist. Die Zeiten auf der Weide sind dabei getrennt nach Sommer- und Winterhalbjahr zu erfassen. Wenn die Tiere nur einen Teil des Tages auf der Weide stehen, ist dies anteilig zu berücksichtigen.

Berechnung Lagerraum und Nährstoffanfall

Düngebedarf von beweideten Flächen

Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen, also nicht mehr als 50 kg Gesamt-N oder 30 kg Phosphat je Hektar und Jahr aufbringen, sind grundsätzlich von den düngerechtlichen Aufzeichnungspflichten befreit. Für reine Weideflächen, die nicht zusätzlich gedüngt werden, ist zunächst auch keine Düngebedarfsermittlung für N und P erforderlich. Sobald aber die N-Ausscheidung durch die Beweidung über 100 kg N je Hektar und Jahr liegt oder eine Weidefläche zusätzlich gedüngt wird, sind Aufzeichnungen zu führen und für beide Nährstoffe die Anlage 5 der Düngeverordnung zu erstellen.
Berücksichtigung des anzurechnenden Nährstoffanfalls durch Beweidung in der Düngebedarfsermittlung
Die Nährstoffrücklieferung durch Beweidung ist zwar keine aktive organische Düngung, dennoch sind die während der Beweidungsdauer durch die Tiere ausgeschiedenen Nährstoffmengen unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben anzurechnen und zu dokumentieren, wenn der Betrieb zur Düngebedarfsermittlung und Düngedokumentation verpflichtet ist. Im Gegensatz zur sonstigen organischen Düngung muss jedoch die Stickstoff-Nachlieferung aus der Beweidung im Vorjahr nicht angerechnet werden.
In der Praxis ist die Berechnung des nach DüV anzurechnenden Nährstoffanfalls durch Beweidung aufgrund der verschiedenen Weidesysteme (reine Weideflächen, Mähweiden mit unterschiedlichen Schnittnutzungsanteilen) im Regelfall sehr komplex und für den Gesamtbetrieb „per Hand“ nur sehr aufwändig durchzuführen (siehe Gelbes Heft Seite 62). Daher wird empfohlen, die Berechnungen mit den verfügbaren EDV-Programmen (z. B. LfL-Lagerraumprogramm) vorzunehmen und dann in die Düngedokumentation zu übertragen.
Werden bei einer Pferdeweide die Pferdeäpfel abgesammelt, kann das in der Düngebedarfsermittlung und Düngedokumentation berücksichtigt werden. Die anschließende Ausbringung oder Abgabe der „abgesammelten Nährstoffe“ muss in den Aufzeichnungen nachvollziehbar sein.

Aufzeichnungen zur Weide

Nach Düngeverordnung aufzeichnungspflichtige Betriebe haben bei Weidehaltung die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung zu dokumentieren. Daraus ergibt sich der Nährstoffanfall aus der Beweidung. Zudem sind die aufgebrachten Mengen an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemittel neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff, bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen; die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist zusammen mit dem gesamtbetrieblichen Düngebedarf nach Maßgabe der Anlage 5 der Düngeverordnung aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungspflicht zur Weide kann im Mittel aller Weideflächen nach Abschluss der Weide im Herbst erfolgen. Die Ermittlung der angefallenen Nährstoffe ist beispielsweise mit dem LfL-Lagerraumprogramm möglich. Ein detailliertes Weidetagebuch ist nicht nötig.

Lagerraum und Nährstoffanfall

Bodenproben bei beweideten Flächen

Bei Grünlandflächen werden keine Bodenstickstoffuntersuchungen (Nmin oder EUF) durchgeführt. Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt auf Grundlage des Nährstoffentzugs bzw. der Nährstoffabfuhr mit dem Aufwuchs ohne Berücksichtigung des Bodenstickstoffgehalts. Bei der Beweidung von Ackerflächen ist eine Bodenstickstoffuntersuchung erforderlich. Wie bei allen anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen ab einem Hektar Größe ist spätestens alle 6 Jahre eine Bodenuntersuchung auf Phosphat durchzuführen, sofern wesentliche Nährstoffmengen von Phosphat aufgebracht werden. Für reine Weideflächen mit einem jährlichen Stickstoffanfall von bis zu 100 kg N/ha und ohne zusätzliche Phosphatdüngung ist keine Bodenuntersuchung erforderlich. Aus fachlicher Sicht empfiehlt es sich, im Rahmen einer Standardbodenuntersuchung auch den Nährstoff Kalium sowie den pH-Wert untersuchen zu lassen.

Anleitung zum Ziehen von Bodenproben