Häufig gestellte Fragen zur Verdünnung von Wirtschaftsdüngern und zum "Meldeportal Ausbringtechnik"
Einige Fragen zum "Meldeportal Ausbringtechnik" und zur Verdünnung von Wirtschaftsdüngern treten gehäuft auf. Die LfL hat die Antworten für häufig gestellte Fragen zusammengestellt (Stand 16.03.2026).
Ein Betrieb will nur im Frühjahr (Februar - Mai) ansäuern auf pH-Wert < 6,4 (Genehmigungsbescheid liegt vor) und in den Sommermonaten (Juni - Oktober) mit Wasserverdünnung auf ≤ 4,6 % TM kommen.
- Beides muss nachvollziehbar dokumentiert werden und plausibel sein. In beiden Fällen muss die Dokumentation mit den § 10 - Aufzeichnungen übereinstimmen.
- Die Ansäuerung, auch wenn der pH-Wert ≤ 6,4 ohne Zugabe eines Zusatzstoffes erreicht wird, muss zuvor bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit Sachgebiet L2.3P beantragt und genehmigt werden.
- Bei Wasserverdünnung hat einmal jährlich jeweils vor der ersten Ausbringung (2026 einen Monat nach der Bekanntgabe der entsprechend geänderten Allgemeinverfügung) eine Meldung im "Meldeportal Ausbringtechnik" der LfL zu erfolgen.
Der Betrieb will zum Verdünnen gereinigtes Überwasser der betriebseigenen Kläranlage verwenden. Ist das zulässig?
- Ja, das ist zulässig. Das eingeleitete Überwasser ist im Lagerraumprogramm anzugeben und hat dort bereits Einfluss auf den TM-Gehalt der Gülle.
- Beträgt der Anteil des Überwassers > 50 %, gilt der anfallende Stoff als stark verdünnter Klärschlamm und unterliegt den entsprechenden Untersuchungs- und Nachweispflichten gemäß der Klärschlammverordnung (AbfKlärV).
Darf Silagesickersaft bereitverteilt ausgebracht werden? Welche Voraussetzungen sind dabei zu beachten?
- Der Sickersaft ist gemäß LfL-Information "Silagesickersaft und Gewässerschutz" als Wirtschaftsdünger zu sehen mit einem TM-Anhaltswert von 3 - 6 %. Der TM-Gehalt des Sickersafts muss analysiert werden. Wird der Sickersaft auf ≤ 2 % TM mit Wasser verdünnt und breitverteilt ausgebracht, hat eine Meldung im "Meldeportal Ausbringtechnik" der LfL zu erfolgen.
Muss für das Gemisch von Jauche und Sickersaft ein Nachweis des TM-Gehaltes und eine Meldung im "Meldeportal Ausbringtechnik" erfolgen?
- Ja. Ausschließlich für (reine) Jauche besteht weiterhin keine Melde- und Nachweispflicht.
Dürfen sonstige flüssige organische Düngemittel (Klärschlamm, Kompostwasser, etc.) mit einem TM-Gehalt < 2 % breitverteilt ausgebracht werden? Was ist dabei zu beachten?
- Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Dabei sind die Vorgaben weiterer einschlägiger Verordnungen, wie z.B. Klärschlammverordnung (AbfKlärV), Bioabfallverordnung (BioAbfV), Düngemittelverordnung (DüMV) einzuhalten.
- Es hat eine Meldung im "Meldeportal Ausbringtechnik" der LfL zu erfolgen. Die Bezeichnung des organischen Düngers ist bei "Wirtschaftsdünger" unter "Sonstiges" einzutragen. Unter "Angaben zur Wasserverdünnung" ist dann "gemäß Lieferschein" anzugeben und in der Zeile darunter ist der Abgeber zu nennen.
Der Betrieb hat zwei oder mehr verschiedene Güllen/Wirtschaftsdünger, die er verdünnen will. Muss er für jeden Wirtschaftsdünger eine Meldung machen?
- Ja, für jeden einzelnen Wirtschaftsdünger ist eine eigene Meldung durchzuführen.
Wie soll es in der Meldung angegeben werden, wenn es für das zur Verdünnung verwendete Wasser unterschiedliche Bezugsquellen (Quellwasser, Niederschlagswasser der offenen Grube, Oberflächenwasser) gibt?
- Hier sind bei der Frage, woher was Wasser für die Verdünnung bezogen wird, mehrere Auswahlmöglichkeiten möglich.
Landwirt A verdünnt den Wirtschaftsdünger auf seinem Betrieb und gibt ihn dann an Landwirt B nach WDüngV ab. Wer hat in diesem Fall eine Meldung zu machen?
- Beide Landwirte müssen eine Meldung machen, weil beide von dem alternativen Verfahren "Wasserverdünnung" Gebrauch machen.
- Dabei muss Landwirt B (der Aufnehmer) die Verdünnung unter dem Punkt "Sonstige" angeben und hier den TM-Gehalt des Wirtschaftsdüngers dokumentieren.

