Notfallzulassung von Sivanto Prime zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade in bestimmten Gemüsekulturen

Schilf-Glasflügelzikade auf ZuckerrübeZoombild vorhanden

Schilf-Glasflügelzikade

Zur Bekämpfung der Schilf-Glasfügelzikade erhielt das Insektizid Sivanto Prime neben der Notfallzulassung für Zuckerrüben und Kartoffeln, vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auch eine Notfallzulassung für bestimmte Gemüsekulturen. Somit ist jetzt auch eine Anwendung in Rote Bete, Möhren, Blumen- und Kopfkohlen möglich.

Bisher waren für die Bekämpfung der Schilf-Glasfügelzikade keine Pflanzenschutzmittel zugelassen. Daher hat das BVL für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel weitere Anwendungsgebiete für einen Zeitraum von 120 Tagen (23.05.25 bis 19.09.25) ermöglicht; nach Zuckerrüben und Kartoffeln jetzt auch für Rote Bete, Möhren, Blumen- und Kopfkohle.
Auch wenn nun mit den Notfallzulassungen die Möglichkeit zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade gegeben ist, ist die Anwendung der Insektizide mit strengen Auflagen verbunden und nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Um den Einsatz der vom BVL begrenzt zugelassenen Mengen an Pflanzenschutzmittel dort sicherzustellen, wo die größten Schäden drohen, soll die Anwendung nur in Hotspot- und ggf. Übergangsregionen erfolgen. Es wurde daher bundesweit eine Unterteilung der Anbaugebiete in drei verschiedenen Regionen vorgenommen. Für den Gemüsebau gelten hier die gleichen Unterteilungen der Anbaugebiete wie bei Zuckerüben und Kartoffeln.
Nur wenn die Anbaufläche in einem Landkreis liegt, der als Hotspot-, ggf. Übergangsregion ausgewiesen wurde, kommt es zu einem amtlichen Warndienstaufruf. Dieser ist für die Behandlung erforderlich.

Landkreis-Liste mit Hotspot- und Übergangsregionen Externer Link

  • Hotspotregionen: Hier ist eine Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade möglich, sobald ein amtlicher Warndienstaufruf erfolgt.
  • Übergangsregionen: Hier soll eine Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade nach amtlichen Warndienstaufruf nur dann erfolgen, wenn für Sie eines der folgenden Kriterien zutrifft.
    • Im letzten Jahr kam es bei Ihnen durch das Auftreten der Zikade zu Ertragseinbußen in den entsprechenden Kulturen.
    • Im letzten Jahr kam es bei Ihnen durch das Auftreten der Zikade zum Symptom der Gummiknollen bzw. Gummirüben.
    • Im letzten Jahr hatten Sie Flächen, auf denen viele Pflanzen (10 – 50 %) der jeweiligen Kulturen auffällige Symptome von SBR bzw. Stolbur zeigten.
  • In allen anderen Regionen ist aufgrund der Befallssituation in der Regel kein Insektizideinsatz gerechtfertigt. Insoweit erfolgt hier kein Warndienstaufruf.
Notfallzulassungen zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade: Möhren, Rote Bete, Blumen- und Kopfkohle - Anwendungen von Sivanto Prime
KulturMöhreRote BeteBlumen- und Kopfkohle
Zulassungszeitraum23.05. - 19.09.2523.05. - 19.09.2523.05. - 19.09.25
Zugelassene Menge57 l für 150 ha85 l für 337 ha250 l für 400 ha
AnwendungszeitraumBBCH 19-49BBCH 19-49Blumenkohle BBCH 41-49 Kopfkohle BBCH 12-39
Aufwandmenge0,375 l/ha in 300-600 l Wasser/ha0,25 l/ha in 300-600 l Wasser/haBlumenkohle 0,625 l/ha in min. 300 lWasser/ha; Kopfkohle 0,625 l/ha in min. 500 l Wasser/ha
max. zugel. Anwendungshäufigkeit zur Zikadenbekämpfung1x1x1x
max. zugel. Anwendungshäufigkeit in Kultur bzw. je Jahr1x1x1x
BienengefährungsstufeB1B1B1
Wartezeit21 Tage7 Tage3 Tage
keine Anwendung auf Flächen, auf denen im vorhergehenden Kalenderjahr Flupyradifurone ausgebracht wurdexx
keine Anwendung auf drainierten Flächenxxx
Abstand GewässerNW607-2NM605-2 + NW606NW607-2
Anwendungsbestimmungen NWNW unkodiert*NW unkodiert*NW unkodiert*
* NW unkodiert:
Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben.
Für den Einsatz des genannten Präparats gilt, dass gemäß §29 Abs 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.