Bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmung NG301-1 zum Schutz von Trinkwasser

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) kann die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel aus Gründen des vorsorgenden Trinkwasserschutzes in definierten Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten für die Trinkwassergewinnung mit der bußgeldbewehrten Anwendungsbestimmung NG301-1 untersagen. Das gilt für Gebiete, in denen Rückstände von nicht relevanten Metaboliten verschiedener Herbizid-Wirkstoffe oberhalb des relevanten Leitwertes festgestellt wurden. Diese Schutzgebiete werden vom BVL in eine offizielle Liste aufgenommen und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Das BVL hat die aktualisierte Version der Liste der ausgenommenen Gebiete als "Zweite Bekanntmachung über Anwendungsbeschränkungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Grundwasservorkommen, die zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden" (Ausführung der Anwendungsbestimmung NG301-1) (BVL 18/02/02 vom 29. Januar 2018), im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmung NG301-1

Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 18/02/02 vom 29.01.2018, BAnz AT 16.02.2018 B3, in der jeweils geltenden Fassung; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301).
Bei dem, vom Anwendungsverbot betroffenen Gebiet in Bayern handelt sich um eine Beschränkung für den Wirkstoff Chloridazon im Einzugsgebiet des Wasserschutzgebiets Sallach (in den Gemarkungen Sallach und Laberweinting). Die Anwendungsbestimmung lautet konkret: Keine Anwendung Chloridazon-haltiger Pflanzenschutzmittel in allen festgelegten Schutzzonen (s. Karte der Wasserschutzgebietsverordnung);
Begründung: Detektionen des nicht relevanten Metaboliten Desphenyl-Chloridazon oberhalb von 3 μg/L in Brunnen zur Rohwasserentnahme.

Karte des betroffenen Gebiets Externer Link

Die Anwendungsbeschränkung ist mit Erteilung der Anwendungsbestimmung seit dem 5. März 2018 wirksam und gültig. Die Listung gilt für 5 Jahre und kann bei andauernder Überschreitung des Grenzwerts verlängert werden.
Diese Regelung betrifft die Rübenherbizide Rebell Ultra und Pyroquin Ultra sowie auch die entsprechenden Parallelhandelsprodukte.
Das BVL hat die Zulassung für die Mittel zum 31. Dezember 2018 widerrufen. Für Anwender gilt eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Juni 2020. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
In allen festgelegten Schutzzonen (s. Karte der Wasserschutzgebietsverordnung) dürfen die genannten Pflanzenschutzmittel, einschließlich der Parallelhandelsprodukte bereits jetzt nicht mehr angewendet werden.