Düngeverordnung (Stand: 01.05.2020) § 4 (4): "Vor der Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln."
Der Ausdruck dieser Artikel erfüllt für die jeweiligen Fruchtarten bezogen auf Stickstoff die Aufzeichnungspflicht nach Düngeverordnung § 3 Abs. 4 (Nmin-Wert im Frühjahr zur Düngebedarfsermittlung). Aufbauend auf diesen Nmin-Wert muss eine schriftliche Düngebedarfsermittlung erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.
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Vor der ersten Düngung des Pflanzenbestands muss der Stickstoff- und Phosphatbedarf der Kultur ermittelt werden. Für die Düngebedarfsermittlung stehen ein Excelprogramm sowie das Onlineprogramm mit der Simulation des Nmin-Werts zur Verfügung. Mehr