Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung-DüV).
Die Düngeverordnung mit dem Ausfertigungsdatum 26.05.2017 wurde erstmals am 01.06.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In dieser Form galt sie bis 30.04.2020. Seit 01.05.2020 gilt die Düngeverordnung mit Änderungen.Die folgenden Ausführungen erläutern die „Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen“. Die Verordnung wird kurz „Düngeverordnung“ bzw. „DüV“ genannt.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gerne und kompetent zur Verfügung. Mehr
Durch die Düngeverordnung werden die Landesregierungen verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") per Landesverordnung Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten. Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" nach. Mehr
Während des Jahres werden situationsbezogen Informationen zur Düngung bekannt geben und in machen Jahren auch Ausnahme- bzw. Sonderregelungen. Die beschriebenen Sonderregelungen gelten nur eine bestimmte Zeit für einen konkreten Sachverhalt. Mehr
Bei der Umsetzung der Düngeverordnung in der landwirtschaftlichen Praxis tauchen einige Fragen immer wieder auf. Sie finden hier die häufig gestellten Fragen zur Düngeverordnung. Mehr
In der Artikelserie zu neuen Düngeverordnung werden die Neuerungen und beschlossenen Länderregelungen zeitnah bekannt gegeben. Mehr
Die Bayerischen Basisdaten werden u.a. verwendet für die Ermittlung des Düngebedarfs, für die Umsetzung der Düngeverordnung, zur Kalkulation der Lagerkapazität von organischen Düngern und zur Berechnung der Nährstoffbilanz und Stoffstrombilanz. In den angebotenen EDV-Programmen sind die aktuellen Basisdaten hinterlegt. Mehr
Nach § 6 der Düngeverordnung darf mit organischen und organisch- mineralischen Dünger nur so viel Stickstoff ausgebracht werden, dass im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs 170 kg/ha und Jahr nicht überschritten werden. Zur Berechnung der 170 kg Grenze steht jährlich ein aktualisiertes Programm zur Verfügung. Mehr
Vor der ersten Düngung des Pflanzenbestands muss der Stickstoff- und Phosphatbedarf der Kultur ermittelt werden. Für die Düngebedarfsermittlung stehen ein Excelprogramm sowie das Onlineprogramm mit der Simulation des Nmin-Werts zur Verfügung. Mehr
In einer Nährstoffbilanz werden die Nährstoffströme eines Betriebs erfasst. Die LfL stellt das kostenlose Programm "Nährstoffbilanz Bayern" zur Verfügung. Mit diesem Programm kann auch die betriebliche Stoffstrombilanz gerechnet werden. Mehr
Nährstoffbilanz Bayern - Zur Anmeldung mit Betriebsnummer und PIN
Wirtschaftsdünger müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Der Betrieb benötigt dazu nachweisbar eine entsprechend große und ordnungsgemäße Lagerkapazität. Zur Berechnung der Lagerkapazität stehen Excelprogramme zur Verfügung. Mehr
Weitere Berechnungshilfen: