Organische Düngung
Bioabfälle, Kompost, Klärschlamm
Bioabfälle
Abfälle tierischer und pflanzlicher Herkunft werden als Bioabfälle bezeichnet. Auch Komposte und Grünabfälle zählen dazu. Die landwirtschaftliche Verwertung ist in der Bioabfallverordnung geregelt, allerdings sind auch die Düngemittelverordnung und die Düngeverordnung zu beachten. Begrenzungen bestehen hinsichtlich Schadstoffgehalten, maximalen Ausbringmengen und der möglichen Nährstoffzufuhr, die durch die gute fachliche Praxis (Düngeverordnung) geregelt ist.
Kompost

Die Höhe der Stickstoffwirkung im Anwendungsjahr liegt durchschnittlich bei 5 - 10 % des Gesamtstickstoffgehaltes und ist entscheidend vom Verrottungsgrad abhängig. Erst nach mehrjähriger Anwendung bzw. nach einigen Jahren ist mit einer nennenswerten Freisetzung an Stickstoff aus der Kompostdüngung zu rechnen. Die mineralische N-Düngung kann dann um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.
Unkompostierte Grünabfälle
Die Ausbringung unkompostierter Grünabfälle ist nach der Bioabfallverordnung, z. B. für Landschaftsmähgut, Gartenabfälle und Gehölzrückstände, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei stickstoffarmem Material (Gehölzrückstände) kann es zu Beginn der Verrottung zu einer deutlichen Stickstofffestlegung kommen. Stickstoffreiche, leicht abbaubare Materialien (z. B. jüngeres Mähgut) geben jedoch bereits im ersten Jahr etwa 20 % des Stickstoffs frei. Der Rest ist wiederum als fest organisch gebunden zu betrachten. Werden Grünabfälle kompostiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zu Stickstoffverlus-ten kommt (Heißrottephase).
Weitere Bioabfälle
Eine landwirtschaftliche Verwertung ist auch für Abfälle aus der Tierkörperbeseitigung vorgesehen (z. B. Fleischknochenmehl). Diese Abfälle müssen gesondert behandelt sein (z. B. Erhitzung > 135 °C). Zu beachten ist hier speziell die relativ gute Stickstoffwirkung (leicht abbaubares Eiweiß) und der hohe Phosphat- und Kalziumgehalt. Weitere Abfälle, die nicht durch die Bioabfallverordnung erfasst sind, können nach dem Abfallrecht (Einzelfallregelung) einer landwirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden. Jedoch muss dies jeweils beim zuständigen Landratsamt beantragt werden. Die Abschätzung der Nährstoffwirkung erfolgt durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten.
Klärschlamm


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