Düngung
Häufig gestellte Fragen zur Düngeverordnung (FAQ)
Ergänzend zu den Erläuterungen der Düngeverordnung erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Düngeverordnung.
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Alternativ dürfen auch die Werte des LfL-Gärrestrechners (ab Programmversion 2021) verwendet werden. Eine Untersuchung ist dann nicht mehr notwendig, wenn die Berechnung mindestens einmal jährlich und eine Neuberechnung bei Änderung des Substrateinsatzes in Biogasanlagen erfolgt. Das Berechnungsergebnis darf auch auf roten Flächen verwendet werden.
(Stand: 16.12.2021)
1. Düngeplanung (N, P)
Werden für ein Jahr Sonderregelungen erlassen, können sie hier nachgelesen werden.
(Stand:09.07.2021)
Wird eine Zwischenfrucht, Hauptfrucht oder Zweitfrucht gedüngt, sind die ausgebrachten Mengen an organischem Dünger aufzuzeichnen und bei der im Frühjahr vor der 1. Düngung zu erstellenden Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.
Für Zweitfrüchte ist es nicht erforderlich, den Düngebedarf mit oder ohne Berechnungsprogramm in der laufenden Vegetationszeit im Sommer/Herbst zu ermitteln. Der zum Thema Düngebedarf für Zweitfrüchte erschienene Wochenblattartikel dient als Nachweis der Bedarfsermittlung.
(Stand: 09.07.2021)
Die EUF-Bodenuntersuchung mit der darauf beruhenden Düngebedarfsermittlung ist zugelassen.
(Stand: 16.07.2018)
(Stand: 16.04.2021)
(Stand: 20.02.2019)
Kleinstflächen bis 0,5 ha, die in größeren Feldstücken liegen und mit einer anderen Frucht bestellt sind, benötigen keine eigene Düngebedarfsermittlung und keine gesonderte Untersuchung auf den Bodenstickstoff, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Lagerfläche für Zuckerrüben
- Kartoffel-/Gemüseanbau für den Eigenverbrauch
- Auswinterungsschäden bei Wintergetreide und W-Raps
- Auflaufprobleme bei Sommerkulturen
Ein Programm zu Düngebedarfsermittlung ist auf der LfL-Internetseite „Düngebedarfsermittlung“ zu finden.
(Stand: 22.02.2018)
Für ein fehlerfreies Arbeiten mit diesem Excelprogramm muss eine Programmversion von EXCEL vorliegen, die 2010 oder später erschienen ist.
Werden diese Fehlermeldungen angezeigt, verwenden Sie entweder kein Excel (sondern z. B. Open Office oder Linux) oder Ihre Excelversion ist vor 2010 erschienen.
(Stand: 22.02.2018)
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellt für die wichtigsten Ackerkulturen und für Grünland auf Landkreisebene Durchschnittserträge zur Verfügung. Von welchem Landkreis der Ertrag genommen werden kann, entscheidet der Flächensitz. Bei Flächen in mehreren Landkreisen kann aber auch der Betriebssitz als Entscheidungskriterium herangezogen werden.
(Stand: 16.04.2021)
Bei der Grünland-Düngebedarfsermittlung dürfen die TM-Erträge des Gelben Heftes (2018) nicht mehr (uneingeschränkt) verwendet werden.
Grundsätzlich sind die eigenen Grünland-Erträge (plausibilisierte Nährstoffbilanz – hier Mittel der letzten 2 berechneten Jahre oder Futterrationsberechnung) zu verwenden!!!
Wenn keine eigenen Erträge vorliegen, können die potentiellen mittleren Landkreiserträge im Internet verwendet werden.
(Stand: 16.04.2021)
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellt Nmin-Werte zur Verfügung. Von welchem Regierungsbezirk der Nmin-Wert genommen werden kann, entscheidet der Flächensitz. Es kann aber auch der Betriebssitz als Entscheidungskriterium herangezogen werden.
Im Online-Düngebedarfsermittlungsprogramm gibt es zudem die Möglichkeit, den Nmin-Wert mit und ohne Grundlage einer Nmin-Untersuchung zu simulieren. (Auflagen in Roten Gebieten beachten!)
(Stand: 16.04.2021)
Prinzipiell ist bei Gemengen im Dropdown-Menü die Kultur mit dem höchsten Samenanteil (Körner je m²) auszuwählen.
(Stand: 16.04.2021)
Erfüllen weitere Schläge die Voraussetzung, mit dem untersuchten Schlag zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst zu werden, so gilt die DSN-Düngeempfehlung für alle Schläge dieser Bewirtschaftungseinheit.
Bei weiteren Schlägen des Betriebes mit der gleichen Kultur, die aber nicht zu dieser Bewirtschaftungseinheit gezählt werden können, kann nur der eigene Nmin-Wert als Grundlage für eine separate Stickstoffdüngebedarfsermittlung herangezogen werden. (Auflagen in Roten Gebieten beachten!)
(Stand: 30.01.2019)
Der berechnete Stickstoffdüngebedarf ist die standortbezogene Obergrenze, die für die Kultur während der gesamten Vegetation gilt. Der Bedarf darf auf Teilgaben aufgeteilt und ausgebracht werden.
Bei der Durchführung der Düngung darf i.d.R. der ermittelte Düngebedarf in der Gesamtsumme (Summe der Teilgaben) nicht überschritten werden.
Der berechnete Phosphorbedarf ist keine jährliche Obergrenze. Bei Phosphor ist das gemittelte dreijährige Ergebnis entscheidend.
(Stand: 30.01.2019)
Eine Bewirtschaftungseinheit ist gegeben, wenn folgendes zutrifft
bei Stickstoffdüngung: gleiche Kultur mit gleichen Ertragserwartungen und Verwendungszweck, gleiche Vorfruchtwirkung, Bodenart, gleiche Herbstdüngung, gleiche org. Düngung (Vorjahr und Anwendungsjahr);
bei Phosphatdüngung: gleiche Kultur mit gleichen Ertragserwartungen, gleiche Versorgungsstufe, wobei die Stufen A + B bzw. D + E zusammengefasst werden können.
(Stand: 30.01.2019)
Ja. Schläge, die im Vorjahr geteilt waren (z. B. unterschiedliche Kulturen) können zu einem Schlag zusammengefasst werden. Dabei ist bei der Düngebedarfsermittlung die Vorfruchtwirkung des flächenbedeutensten Teilschlag des Vorjahres zu verwenden. Bei der Wirkung der organischen Dünger im Vorjahr ist das flächengewichtete Mittel zu verwenden.
Eine Teilung des Schlages nur wegen der org. Düngung ist nicht zulässig.
(Stand: 03.06.2020)
Der höhere Stickstoffbedarfswert von E-Weizen ist rein über die angebaute Weizensorte nachzuweisen. Die Eiweißgehalte des Weizens spielen hier keine Rolle.
Hauptfrucht ist die Frucht, die im Mehrfachantrag steht.
Eine 2. Hauptfrucht ist eine Kultur, die wie eine Hauptfrucht gedüngt werden darf, aber aufgrund der Anbau- und Erntezeiten nicht im Mehrfachantrag erscheint.
Entweder ist die Saat vor 01.08. (bzw. Ernte der Deckfrucht) und die Ernte vor 31.12. oder die Ernte im Frühjahr, wobei der Saattermin ohne Bedeutung ist.
(Stand: 11.01.2018)
Vor der Düngung der Zweitfrucht muss der Düngebedarf festgestellt werden. Der Düngebedarf für die jeweilige Zweitfrucht ist der Basisdaten Tabelle 9b zu entnehmen. Der zum Thema Düngebedarf für Zweitfürchte erschienene Wochenblattartikel dient als Nachweis der Bedarfsermittlung. Für Zweitfrüchte ist es nicht erforderlich, den Düngebedarf mit oder ohne Berechnungsprogramm in der laufenden Vegetationszeit im Sommer/Herbst zu ermitteln.
(Stand: 09.07.2021)
Der Landwirt, der den Mehrfachantrag gestellt hat ist für die Fläche verantwortlich und muss deshalb die notwendigen Aufzeichnungen vorlegen können.
(Stand: 11.01.2018)
Die Zwischenfrucht muss mit den praxisüblichen Saatmengen bis 15.09. bestellt werden und muss mindestens 6 Wochen stehen. Der Leguminosenanteil der Zwischenfrucht (Körner/m²) darf höchstens 75 % betragen.
Die Düngung zur Zwischenfrucht muss der Etablierung der Kultur dienen, das heißt, es sollte die organische Düngung vor der Saat eingearbeitet werden oder bis spätestens 14 Tage nach der Saat gegeben werden. Eine Düngebedarfsermittlung ist für Zwischenfrüchte nicht notwendig. Das gilt für die Jahr 2018, 2019, 2020 und 2021 (Auflagen in roten Gebiete beachten).
(Stand: 16.04.2021)
Wenn eine Zwischenfrucht alle Voraussetzungen erfüllt (siehe oben), darf sie mit insgesamt nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff (NH4) oder 60 kg Gesamtstickstoff (Nges) je Hektar im Herbst gedüngt werden (Auflagen in roten Gebiete beachten).
Wenn eine 30/60-Düngegabe über Gülle oder Gärrest erfolgt ist, darf kein Festmist mehr ausgebracht werden.
(Stand: 16.04.2021)
Die Zwischenfrucht darf, wenn sie nicht anderweitig gedüngt wurde, über Festmist mit fachlich sinnvoller Menge gedüngt werden. Auf einer Roten Fläche darf über Festmist von Huf- und Klauentieren max. 120 kg N/ha ausgebracht werden.
(Stand: 16.04.2021)
Stand: 17.10.2018
Eine Untersaat gilt als Zwischenfrucht, wenn
- die Ernte der Deckfrucht vor 15. September erfolgt und
- der Pflanzenbestand mindestens eine Bodenbedeckung von 30 % aufweist und
- der Pflanzenbestand mindestens 6 Wochen stehen bleibt und
- der Leguminosenanteil des Pflanzenbestands (Körner/m²) höchstens 75 % beträgt.
Nein, Zwischenfrüchte mit einem Leguminosenanteil > 75 % (Körner je m²) haben keinen Düngebedarf.
(Stand: 11.01.2018)
Grundsätzlich gilt die Deklaration des Saatguts (abfrieren oder winterhart).
In Ausnahmefällen kann auch der tatsächliche Zustand im Frühjahr angesetzt werden, z. B. Senf ist im Frühjahr nicht abgefroren.
(Stand: 11.01.2018)
Ja. Wenn das Hafergemenge vor dem 1. August gesät und bis zum 31. Dezember geerntet wird, handelt es sich um eine Zweitfrucht (2. Hauptfrucht). Eine Zweitfrucht darf nach Bedarf gedüngt werden.
(Stand: 11.01.2018)
Da der Winterroggen im Frühjahr geerntet wird, ist der Winterroggen hier eine Zweitfrucht (2. Hauptfrucht) und keine Zwischenfrucht. Winterroggen als Hauptfrucht bzw. Zweitfrucht darf im Herbst nicht gedüngt werden.
Im Frühjahr ist eine Düngung nach Bedarf möglich.
(Stand: 11.01.2018)
Der Winterroggen ist in diesem Fall eine Zwischenfrucht, weil er nicht geerntet wird. Er darf im Herbst mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar gedüngt werden, wenn er bis zum 15. September gesät wurde.
Wird er später gesät, greift die Sperrfrist und er darf im Herbst nicht gedüngt werden.
(Stand: 11.01.2018)
Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Körnerleguminosen mit > 75 % Leguminosenanteil (bezogen auf den Samenanteil Körner je m²) haben keinen N-Düngebedarf.
In Ausnahmefällen kann in der Düngebedarfsermittlung für Körnerleguminosen auch statt 0 kg N ein Stickstoffbedarfswert von 60 kg N/ha ansetzt werden, der aber ausschließlich über betriebseigene Wirtschaftsdünger gedeckt werden darf.
(Stand: 16.04.2021)
Der Düngebedarf kann im Excel-Programm berechnet werden. Hierzu muss die Kultur im Tabellenblatt „Eigene Angaben“ unter „weitere Hauptfrüchte“ mit dem entsprechenden Bedarfswert angelegt werden. Die eingetragene Kultur erscheint anschließend im Tabellenblatt „Flächen und Kulturen“ im Drop-Downmenü.
(Stand: 16.04.2021)
Luzerne und Klee haben einen Stickstoffbedarfswert von 0 - (30) kg N je Hektar. In Ausnahmenfällen kann ein Stickstoffbedarfswert von 30 kg N/ha angesetzt werden, der ausschließlich über betriebseigene Wirtschaftsdünger gedeckt werden darf.
(Stand: 18.07.2018)
Die Eingabe im Düngebedarfsermittlungsprogramm ist als „Luzernegras 70 % Leguminosen“ oder „Kleegras 70 % Leguminosen“ möglich. Bei der Eingabe eines Ertrags von 200 dt Frischmasse wird im Programm ein Düngebedarf von 30 kg N/ha berechnet.
(Stand: 16.04.2021)
Obwohl die beiden Kleesorten im Herbst geerntet werden, dürfen sie im Herbst nicht gedüngt werden. Klee ist eine Leguminose und hat als Reinsaat einen Stickstoffdüngebedarf von 0 kg N je Hektar.
(Stand: 27.03.2018)
Ja, es darf im Herbst wie auch im Frühjahr nach Bedarf gedüngt werden.
Auch wenn eine späte zweite Herbsternte erfolgt, darf nur bis Ende September nach Bedarf gedüngt werden. Danach ist der Stickstoffbedarf von Weidelgras gleich 0 kg N je Hektar.
(Stand: 03.09.2020)
Nein. Weidelgras, das zwischen 1. August und 15. September gesät wird, darf mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar bis Ende September gedüngt werden.
(Stand: 27.11.2017)
Keine, wenn darauf eine Hauptfrucht mit Düngebedarf folgt.
(Stand: 11.01.2018)
Nein. Weidelgras, das im Herbst nicht geerntet wird, darf im Herbst nicht gedüngt werden.
Ein mehrjähriger Feldfutterbau liegt vor, wenn die Kultur vor 15. Mai gesät wurde und zweimal im Mehrfachantrag erscheint.
(Stand: 27.11.2017)
Szarvasi-Gras wie auch andere mehrjährige Energiepflanzen stehen im Normalfall mindestens zweimal im Mehrfachantrag. Wurden die mehrjährigen Energiepflanzen vor 15. Mai gesät, dürfen sie im Herbst gedüngt werden. Voraussetzung ist dabei, dass sie tatsächlich mindestens zwei Jahre im Mehrfachantrag stehen.
(Stand: 11.01.2018)
Szarvasi-Gras wie auch andere mehrjährige Energiepflanzen stehen im Normalfall mindestens zweimal im Mehrfachantrag. Die Düngebedarfsermittlung für mehrjährige Energiepflanzen erfolgt nach dem Schema für mehrschnittigen Feldfutterbau. Es muss keine Nmin-Probe gezogen werden.
(Stand: 16.04.2021)
In diesem Fall darf keine Düngung erfolgen.
(Stand: 27.11.2017)
Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau dürfen in der Zeit vom 1. September bis zu Sperrfristbeginn mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.
Eine Düngung mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar nach der letzten Nutzung ist nur möglich, wenn im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn die 80 kg N/ha noch nicht ausgeschöpft sind. Auf roten Flächen dürfen in diesem Zeitraum max. 60 kg N/ha ausgebracht werden.
(Stand: 16.04.2021)
Die Düngung nach dem letzten Schnitt im Herbst wird dem Folgejahr und nicht dem aktuellen Düngejahr zugerechnet. Die Anrechnung erfolgt wie bei einer Frühjahrsgabe.
(Stand: 27.11.2017)
Es muss ein Kompostierungsprozess (Abbauprozess mit Prozesstemperatur) durchlaufen sein. Die Bioabfallverordnung beschreibt den Prozess wie folgt:
Im Verlauf der aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Temperatur von mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen, von 60 °C über 6 Tage oder von 65 °C über 3 Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken.
Wirtschaftsdünger bleiben auch nach aerober Behandlung Wirtschaftsdünger (gem. Düngegesetz) und werden nicht zu Kompost im Sinne der DüV.
(Stand: 27.11.2017)
Eine Güllegabe ist ab 15. März möglich. Bei der Zugabe eines Nitrifikationshemmers (NI) ist die Gülleausbringung ab 1. März möglich.
(Stand: 22.02. 2018)
Nährstoffgehalte org. Dünger, die durch Ausscheidungen verschiedene Tierarten anfallen, können anteilig des Anfalls berechnet werden. Eine Untersuchung ist nicht notwendig. Die Berechnung darf nach Zahlen der Basisdaten Tabelle 5 oder mit dem Lagerraumprogramm für Gülle, Mist und Jauche erfolgen.
(Stand: 03.06.2020)
Biogasanlagen, die Gärrest abgeben, müssen zu jedem Hauptabgabetermin (in der Regel 3x/Jahr) ihren Gärrest untersuchen lassen. Wird der Gärrest nur auf betriebseigenen Flächen ausgebracht, muss der Gärrest mind. 1x/Jahr untersucht werden.
Alternativ dürfen auch die Werte des LfL-Gärrestrechners (ab Programmversion 2021) verwendet werden. Eine Untersuchung ist dann nicht mehr notwendig, wenn die Berechnung mindestens einmal jährlich und eine Neuberechnung bei Änderung des Substrateinsatzes in Biogasanlagen erfolgt. Das Berechnungsergebnis darf auch auf roten Flächen verwendet werden.
(Stand: 16.12.2021)
Das vorliegende Wirtschaftsdünger-Untersuchungsergebnis darf zum Zeitpunkt der Ausbringung der organischen Düngung grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein.
(Stand: 30.01.2019)
Für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 DüV dürfen eigene Gülleuntersuchungsergebnisse (Laborergebnisse) verwendet werden. Die Gülleuntersuchungsergebnisse können im LfL-Programm zur Düngebedarfsermittlung eingegeben werden.
Grundsätzlich dürfen auch die LfL-Basisdaten verwendet werden (Beachte Vorgaben Rote Gebiete).
(Stand: 16.04.2021)
2. Regelungen zur Ausbringung
Ein Getreidebestand ist ab BBCH 30 hinreichend entwickelt.
Der Bestand von anderen Kulturen ist ab einer Bodenbedeckung von 70 % hinreichend entwickelt.
Zur Beantwortung der Frage stehen Beispielfotos zur Verfügung.
(Stand: 19.12.2019)
Nein. Auf einer unbestellten Fläche ohne Bewuchs, auf der im Herbst keine Aussaat mehr erfolgt, darf im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht kein Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost ausgebracht werden. Eine Ausbringung ist erst nach Sperrfristende im Frühjahr möglich.
(Stand: 07.06.2021)
Eine Ausbringung von Hopfenrebenhäcksel ist im Herbst bis 31.10. auf allen Flächen (mit und ohne Hopfenbau, und auch roten Flächen) möglich, wenn
- auf der Ausbringfläche folgender Anbau vorliegt:
- Zwischenfrucht abfrierend mit Aussaat bis 15.09 und Umbruch nach 15.01. oder
- Zwischenfrucht winterhart mit Aussaat bis 30.09. und Umbruch nach 15.01. oder
- Winterraps oder Wintergetreide (z.B. WW, …) mit Aussaat bis 30.09.
- und die ausgebrachte N-Menge maximal 120 kg Nges beträgt.
In Hopfenflächen muss die Zwischenfrucht zwischen zwei Hopfenreihen mindestens 1 Meter breit sein.
(Stand: 16.04.2021)
Es ist ein Verstoß gegen die Düngeverordnung.
(Stand: 27.11.2017)
Stand: 16.04.2021
Die Ausbringung von Resten aus dem Gemüse- und Weinanbau gilt als Ausbringung eines Ernterückstands, wenn alle folgende Punkte eingehalten werden:
- Die in der Verarbeitungsanlage anfallenden Erntereste könnten grundsätzlich (insbesondere hinsichtlich Menge und Konsistenz) auch bei Arbeitsschritten auf dem Feld anfallen,
- mit Ausnahme einer für die Verteilung evtl. notwendigen Zerkleinerung erfolgt keine weitere Verarbeitung, so dass die Konsistenz der Erntereste im Wesentlichen erhalten bleibt,
- die Aufbringung sollte innerhalb von fünf Tagen nach dem Anfall erfolgen und
- die anfallenden Erntereste werden wieder auf die gesamte Ursprungsfläche breitflächig verteilt.
Harnstoff ohne Ureasehemmer darf ab 2020 nur noch auf unbestelltes Ackerland ausgebracht werden und muss unverzüglich (4 Stunden) eingearbeitet werden. Auf bestellten Flächen darf nur noch Harnstoff mit Ureasehemmer verwendet werden. Diese Vorgabe gilt auch für Düngermischungen (physikalische), wenn Harnstoff ≥ 44 % Stickstoff in der Mischung enthalten ist.
Die Vorgaben gelten nicht für Düngemittel, die weniger als 44 % Stickstoff enthalten (z.B. AHL, Piamon, YaraVera UREAS).
(Stand: 18.02.2020)
Unter der Überschrift Regelungen zur Ausbringung sind die Vorgaben zur Gerätetechnik nachlesbar.
(Stand: 18.02.2020)
Der direkte Eintrag von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln in oberirdische Gewässer ist zu vermeiden. Sofern ein Gully in ein oberirdisches Gewässer entwässert, ist deshalb auch der Eintrag in den Gully zu vermeiden. Durch einen geschlossenen Gullydeckel wird ein Eintrag i.d.R. vermieden.
(Stand: 07.06.2021)
3. Obergrenzen (170 kg N/ha)
Unter häufige gestellte Fragen zur Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) (FAQ) sind Antworten auf diese und weitere Fragen zu finden.
(Stand: 30.01.2019)
Häufige gestellte Fragen zur Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) (FAQ)
Ja.
(Stand: 16.04.2021)
4. Sperrfristen und Herbstdüngung
Ja, Ausfallraps ist eine Zwischenfrucht, wenn der Pflanzenbestand bzw. das Massenwachstum einem normalen Zwischenfruchtbestand entspricht und mindestens 6 Wochen auf dem Acker steht.
Nein, Ausfallgetreide ist keine Zwischenfrucht.
Nein.
Wintergerste darf nur gedüngt werden, wann sie zur Körnernutzung angebaut wurde und die Vorfrucht Getreide war, bei dem eine Körnerernte erfolgte.
(Stand: 16.04.2021)
Nein, es gelten die gleichen Sperrfristen wie für Gülle und flüssigen Gärrest.
Festmist von Huf- und Klauentieren kann bis zu Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember auf allen bestellten Flächen mit einem Düngebedarf ausgebracht werden.
(Stand: 16.04.2021)
Nein.
(Stand: 16.04.2021)
Wenn der enthaltene Stickstoff nur ein Nebenbestandteil ist (passiver Stickstoff) und maximal 5 kg N je Hektar ausgebracht werden, ist eine Anwendung in der Sperrfrist erlaubt.
Erfolgt die Saat/Ernte der Deckfrucht nach 15.5. und ist ein mehrjähriger Anbau geplant, gilt im Ansaatjahr noch die Ackersperrfrist. In den Folgejahren gilt dann die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau.
(Stand: 27.11.2017)
Bei Grassamenvermehrung gilt die Sperrfrist des mehrjährigen Feldfutterbaus, wenn die Vorgaben des mehrjährigen Feldfutterbaus erfüllt sind.
(Stand: 27.11.2017)
Die Sperrfrist (1. Dez. bis 31. Jan.) gilt für Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstflächen sowie für Heil- und Gewürzpflanzen .
Diese Flächen liegen vor, wenn die stehende Kultur auf der Fläche Gemüse, Erdbeeren bzw. Beerenobst oder eine Heil- und Gewürzpflanze ist. Die stehende Kultur wird noch geerntet und für den menschlichen Verzehr als Frischware verwendet. Ansonsten ist die Fläche eine Ackerfläche, und es gelten die Sperrfristen für landwirtschaftliches Ackerland.
(Stand: 03.06.2020)
Ja.
(Stand: 16.04.2021)
(Stand: 16.04.2021)
Excelentscheidungshilfe Sperrfristprogramm – Darf ich im Herbst düngen?
Weitere Informationen zur Herbstdüngung finden Sie weiter oben auf dieser Seite unter den Punkten 1.3 – 1.6.
5. Stoffstrombilanz (Nährstoffvergleich)
Sie erhalten hier Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Nährstoffbilanz Bayern
(Stand: 30.01.2019)
Werden für ein Jahr Sonderregelungen erlassen, können sie hier nachgelesen werden.
(Stand: 19.12.2019)
Der Nährstoffvergleich muss spätestens am 31. März vorliegen. Dabei ist egal, ob er für das vergangene Kalenderjahr oder für das vergangene Wirtschaftsjahr gerechnet wird. Als Nachweis für die rechtzeitige Berechnung zählt das Erstellungsdatum auf dem Ausdruck.
Die letzte Erstellung des Nährstoffvergleichs ist für das Kalenderjahr 2019 bzw. Wirtschaftsjahr 2018/19.
(Stand: 03.06.2020)
In die Stoffstrombilanz müssen die tatsächlich zugekauften/aufgenommen Nährstoffmengen verbucht werden. Die Daten des Einsatzstofftagebuchs können nur als Orientierung, aber nicht als Beleg herangezogen werden. Bei Nährstoffabgang aus der Biogasanlage wird genauso verfahren.
(Stand: 16.04.2021)
Wer eine Stoffstrombilanz rechnen muss, kann anhand des Schemas im Kapitel „Stoffstrombilanz nach Hof-Tor-Ansatz“ auf der Internetseite „Nährstoffvergleich im landwirtschaftlichen Betrieb“ ermittelt werden.
(Stand: 16.07.2018)
6. Lagerkapazität
Ja. Bei höherem Strohanteil wird auch der Anfall höher.
(Stand: 11.01.2018)
In Bayern ist die Zupacht von Lagerraum für die notwendige Lagerkapazität anerkannt, wenn ein gültiger schriftlicher Vertrag vorliegt. Ein Mustervertrag steht zur Verfügung
(Stand: 19.12.2019)
Nein. Nur der Mist von Huf- und Klauentieren darf am Feldrand gelagert werden.
(Stand: 27.11.2017)
Gülle bleibt auch nach der Separation Gülle und wird nicht zu Festmist. Das heißt, die Lagerkapazität im Betrieb muss so groß sein, dass der gesamte Gülleanfall ("flüssigen und festen Anteil") gelagert werden kann. Durch die Separation wird der benötigte Platz in der Güllegrube zwar kleiner, dafür muss aber eine entsprechend große Lagerstätte für den separierten trockenen Gülleanteil nachgewiesen werden.
(Stand: 19.12.2019)
Eine leichte Rinderrasse liegt vor, wenn das Lebendgewicht der Kuh maximal 500 kg beträgt.
Leichte Rassen werden in erster Linie in der Mutterkuhhaltung und für Extensivflächen gehalten, z. B. Hinterwälder, Galloway, Schottische Hochlandrinder, Dexter, Fjäll-Rind, Zwergzebus, Yaks, u.a.. Aber auch Jersey als Milchviehrasse gehört zu den leichten Rassen.
(Stand: 11.01.2018)
Im Tabellenblatt „Abweichende Werte“ können bereits hinterlege Tiergruppen in ihren Nährstoffanfall etc. angepasst werden. Werte für (sehr) stark N-/P-red. gefütterte Schweine müssen über die Stallbilanz belegt werden. N-/P-reduzierte Fütterung von Milchvieh kann/darf nicht eingegeben werden.
(Stand: 16.04.2021)
Landkreismittel der Wetterstation (Mittel der vergangenen 10 Jahre), siehe Lagerraumprogramm
Falls eine eigene Wetterstation mit den entsprechenden Aufzeichnungen (langjähriger Niederschlag) vorhanden ist, können diese verwendet werden. Es ist ein Mittelwert aus den letzten 10 Jahren zu bilden.
(Stand: 16.04.2021)
Die Düngeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer landwirtschaftlichen oder privaten Tierhaltung. Das bedeutet, dass die Mindestlagerkapazität (in Abhängigkeit vom Weideanteil) immer vorzuhalten ist. Das kann beispielsweise auch in Form eines wasserdichten Containers oder im Stall selbst sein. Wenn der Lagerraum nicht vorgewiesen werden kann, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Düngeverordnung.
(Stand: 16.04.2021)
Die Lagerkapazität kann über die Berechnung der Lagerkapazität im Lagerraum-Programm belegt werden.
(Stand: 16.04.2021)
7. Dokumentation der Düngung
Bei der Düngebedarfsermittlung und damit auch bei der Berechnung der Düngeobergrenze müssen 2021 nur die deklarierten Nährstoffe berücksichtigt werden.
Bei der Aufzeichnungspflicht sind alle Nährstoffmengen zu erfassen.
(Stand: 16.04.2021)
8. Länderregelungen zur DüV (AVDüV) – Rote Gebiete, Gelbe Gebiete
Die "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" ist eine Landesverordnung und setzt die Auflagen bei der Düngung in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphor (sogenannte „gelbe Gebiete“) fest.
(Stand: 16.12.2021)
Die Vorgaben der DüV 2020 zu den roten Gebieten gelten ab 01.01.2021.
Das bedeutet, dass auch die neuen bundeseinheitlichen Maßnahmen ab 01.01.2021 gelten.
Die Maßnahmen „Anbau von Zwischenfrüchten vor allen Sommerkulturen“ oder „Verbot der Herbstdüngung auf Wintergerste, Winterraps und Zwischenfrüchte (ohne Futternutzung)“ sind erstmals im Sommer/Herbst 2021 relevant und umzusetzen.
(Stand: 16.04.2021)
Mitte 2018 hat der Europäische Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie verurteilt. Daraufhin hat die Bundesregierung im Mai 2020 die Düngeverordnung novelliert, die die Landesregierungen dazu verpflichtet, bis zum 31.12.2020 Gebiete mit einer hohen Nitrat („rote Gebiete“) bzw. Phosphorbelastung („gelbe Gebiete“) auszuweisen, in denen erhöhte Anforderungen an die Bewirtschaftung der Flächen gestellt werden. Die in Bayern im Jahr 2018 ausgewiesenen roten Gebiete mussten somit überprüft und angepasst werden. Die gelben Gebiete wurden erstmalig ausgewiesen.
(Stand: 16.04.2021)
Bei der schlagbezogenen 170 kg N/ha Grenze wird nicht das Kalenderjahr, sondern das Düngejahr betrachtet.
(Stand: 16.04.2021)
Übersicht Düngeverordnung
Erläuterungen zur Düngeverordnung