Düngung
Häufige gestellte Fragen zur Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) (FAQ)

Sie erhalten Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Berechnung der 170 kg N/ha Grenze sowie zu Nährstoffausscheidungen und organische Düngermengen.

Was ist im Rahmen der 170 kg N/ha Grenze bei der Ausbringung von organischen Düngern zu beachten?

  • Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Grenze sind alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel zu berücksichtigen.
  • Es ist die betriebsbezogene 170 kg N/ha Grenze und die schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze zu unterscheiden:
    • Die betriebsbezogene 170 kg N/ha-Grenze ist die maximal aufbringbare Menge an Gesamtstickstoff, die je Hektar und Kalenderjahr im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs über organische und organisch-mineralische Düngemittel ausgebracht werden kann.
    • Die schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze ist die maximal aufbringbare Menge an Gesamtstickstoff, die auf einer roten Fläche, während eines Düngejahres je Hektar über organische und organisch-mineralische Düngemittel ausgebracht werden kann.
(Stand: 14.12.2021)

Ich nehme Stroh auf. Muss ich die aufgenommene Strohmenge in die Berechnung der 170 kg N/ha Grenze einbeziehen?

  • Nein, Stroh zählt nicht in die 170 kg N/ha Grenze, wenn es als Futter oder Einstreu verwendet wird, egal ob es aufgenommen oder abgegeben wird.
    (Stand: 26.08.2019)

Wie ist zu verfahren, wenn die tatsächlich angefallenen Güllemengen (m³) nachweislich - anhand von Lieferscheinen und/oder Belegen bei Abgabe - geringer sind als die im Programm (Grenze 170 kg N/ha- Programm, Tabelle 4b Gelbes Heft) berechneten Güllemengen (m³)?

  • Bei der 170 kg N/ha Grenze werden grundsätzlich die anfallenden Nährstoffmengen anhand der mittleren Tierbestände in kg betrachtet und nicht die Mengen in m³ bzw. t. Wie viel Nährstoffe über Wirtschaftsdünger abgegeben werden müssen, kann berechnet werden (siehe nachfolgende Frage).
    (Stand: 14.12.2021)

Wie berechne ich die abzugebende Güllemenge im Betrieb?

  • Beispiel: 50 ha Betrieb und 1.000 Mastschweine (750 g TZ, N-/P- reduziert) mit 13,44 kg N-Nährstoffausscheidung. Nach Abzug der Stall-Lagerverluste in Höhe von 20 % fallen im Betrieb 10.753 kg N an. Erlaubt sind 50 ha * 170 kg N/ha = 8.500 kg N
    Zur Einhaltung der 170 kg Grenze müssen 10.753 kg N – 8.500 kg N = 2.253 kg N über Schweinegülle abgegeben werden. Die Mastschweinegülle (5 % TS, N-/P-red.) enthält 5,5 kg N/m³ (nach Basisdaten). Wie viel m³ Schweinegülle müssen abgegeben werden?
    2.253 kg N / 5,5 kg/m³ = 410 m³ Schweingülle.
    Neben den LfL Basisdaten können eigene Untersuchungen der Wirtschaftsdünger oder die im Programm berechneten Nährstoffgehalte der Wirtschaftsdünger für die Bemessung der abzugebenden Menge verwendet werden. Achtung: Der Aufnehmer muss dieselbe Menge (m³ bzw. t) und dieselben Nährstoffgehalte (kg N/m³ bzw. kg N/t) in seinen Berechnungen verwenden.
    (Stand: 14.12.2021)

Welche Tierzahlen sind zur Berechnung der Nährstoffausscheidungen zu verwenden?

  • In Bayern werden die Angaben zur Berechnung der Nährstoffausscheidungen auf den „Mittleren Jahresbestand“ an Tieren bezogen.
    Berechnung des mittleren Jahresbestands:
    Mittlerer Jahresbestand = Anzahl Tiere * Haltungsdauer in Tagen / 365 Tage
    z. B.: (250 Mastschweine x 129 Tage) + (250 Mastschweine x 130 Tage) + (270 Mastschweine x 79 Tage) / 365 Tage = 236 Mastschweine im Jahresdurchschnitt
    Die Anzahl der Tierplätze spielen keine Rolle.
    (Stand: 30.01.2019)

Wie kann der mittlere Jahresbestand der Tiere ermittelt werden?

  • Stand: 30.01.2019
    Bei Rind sind HI-Tier-Zahlen (HIT-Datenbank) gut geeignet.
    Bei den anderen Tierarten sollte eine der Quellen verwendet werden (Voraussetzung: der Datenbestand ist in allen Quellen gleich):
    • Kalkulationen über das Bestandsregister
    • Auswertungen aus der staatlichen Arzneimitteldatenbank (Mittelwert aus zwei Kalenderhalbjahrwerten)
    • Daten des Sauenplaners
    • Tierseuchenkasse
    • LKV-Leistungsdatenauswertungen oder
    • HI-Tier-Zahlen (HIT-Datenbank).

Welche Nährstoffausscheidungen verwenden gewerbliche Rinderhalter?

  • Gewerblicher Rinderhalter verwenden als Nährstoffausscheidung die Werte von Grünlandbetrieben (Anpassungen sind einzelbetrieblich ggf. möglich.)
    (Stand: 30.01.2019)

Wieso ist das Fütterungsverfahren „stark N-/P reduziert“ nicht in den LfL-Programmen und im Gelben Heft zu finden?

  • In den LfL-Programmen wird das Fütterungsverfahren „stark N-/P-reduzierte Fütterung“ standardmäßig nicht angeboten. Wenn eine stark N-/P-reduzierte Fütterung vorliegt, muss dies belegt werden. Dazu steht ein EDV-Programm (Stallbilanz) zur Verfügung.
    Wenn tatsächlich eine stark N-/P-reduzierte Fütterung vorliegt, kann diese in den freien Eingabefeldern eingegeben werden. Die benötigten Daten hierfür sind den LfL-Basisdaten, Tabelle 4a, zu entnehmen.
    Alle Fütterungsverfahren, deren N-/P-Ausscheidungen unterhalb der Werte der N-/P-reduzierte Fütterung liegen, sollten zur eigenen Absicherung in einem LfL-Programm anhand einer Stallbilanz plausibilisiert werden. Im Falle einer Kontrolle wird geprüft, ob die Ausscheidungswerte der stark N-/P-reduzierten Fütterung eingehalten werden und den Werten der DüV entsprechen.
    (Stand: 14.12.2021)

Wie muss der Nachweis über die biologische Leistung bei Schweinen geführt werden, wenn keine LKV-Auswertung vorhanden ist oder keine Buchführungspflicht (13 a Betrieb) besteht?

  • Die Angaben müssen plausibel sein. Ggf. können dazu Lieferscheine, Rechnungen oder sonstige Belege als Anhaltspunkt verwendet werden. Ein Nachweis über das Bestandsregister ist ebenfalls erlaubt.
    (Stand: 30.01.2019)

Zum Zeitpunkt der Kalkulation der 170 kg N Grenze ist die biologische Leistung der Tiere für das Jahr noch nicht bekannt. Mit welchen Leistungen soll am Jahresanfang kalkuliert werden?

  • Wenn aus dem Vorjahr Leistungsergebnisse vorhanden sind, können diese verwendet werden. Leistungssteigerungen sind zu berücksichtigen. Beim Einstieg in ein neues Produktionsverfahren sollte mit mittleren Leistungen geplant werden.
    (Stand: 30.01.2019)

Was passiert, wenn die betriebsbezogene 170 kg N/ha Grenze bei meiner Planung überschritten würde? Kann ich mit einer Überlagerung ins nächste Jahr und der Bildung eines mehrjährigen Schnitts, in dem die 170 kg N/ha Grenze eingehalten wird, kalkulieren?

  • Die betriebsbezogene 170 kg N/Grenze bezieht sich immer auf EIN Kalenderjahr und ist nicht mehrjährig zu betrachten. Ein überjähriger Ausgleich ist nicht zulässig.
    (Stand: 14.12.2021)