Kulturlandschaft und Biodiversität
Förderung: Bayerischer Streuobstpakt und aktuelle Förderprogramme für Streuobst in Bayern
Bayerischer Streuobstpakt
Der Bayerische Streuobstpakt wurde am 18. Oktober 2021 von der Bayerischen Staatsregierung und acht Verbänden unterzeichnet. Ziel ist, den derzeitigen Streuobstbestand in Bayern zu erhalten sowie darüber hinaus bis 2035 zusätzlich eine Million Streuobstbäume neu zu pflanzen.
Das umfangreiche Maßnahmenkonzept umfasst auch die Verbesserung der Fördersituation für Streuobst in Bayern:
- Das neue Förderprogramm für die Abgabe von bis zu 1 Million Obstbäumen bis zum Jahr 2035 soll ab dem Herbst 2022 starten. Die Förderrichtlinien werden dann im Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegeben.
- Verbesserungen der Fördersituation für Streuobst über die Bayerischen Agrarumweltmaßnahmen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Vertragsnaturschutzprogramm (VNP), sind ab dem Jahr 2023 mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) in Planung.
- Weitere Verbesserungen der Fördersituation für Streuobst sollen über die Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) Anfang des Jahres 2022 im Rahmen einer Änderung der Förder-Richtlinien erfolgen.
Aktuelle Förderprogramme für Streuobst in Bayern
Die Förderung von Streuobstbeständen ist für folgende Bereiche möglich
- Förderung von Neuanlage, Ersatz und Pflege von Streuobstbäumen
- Förderung der Erhaltung von Streuobstwiesen und -beständen
- Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Streuobst
- Förderung von Streuobstprojekten und sonstigen Maßnahmen
- Förderung im Bereich Umweltbildung und Erlebnisangebote
Bitte beachten Sie
- Diese Seiten dienen dem Überblick über die aktuellen Förderprogramme, die für den Streuobstbereich prinzipiell in Anspruch genommen werden können.
- Es besteht dabei kein Anspruch auf Vollständigkeit.
- Rechtsverbindliche Auskünfte erhalten Sie bei den angegebenen zuständigen Stellen.
- Bitte wenden Sie sich mit ihren Förderfragen an die angegebenen zuständigen Stellen.
Neupflanzung, Ersatz und Pflege von Streuobstbäumen
Bayerische Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR)
Über die Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien werden insbesondere gestaltende und erhaltende Maßnahmen für geschützte, im Bestand gefährdete Arten und ihre Lebensräume gefördert, zum Beispiel investive Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen.
In vielen Fällen kann die Neuanlage von Streuobstwiesen oder die Nachpflanzung in Altbeständen oder die Pflege und Entwicklung von Streuobstwiesen über die Mittel der Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien gefördert werden. Die Förderung ist aber vom naturschutzfachlichen Wert des Bestands bzw. von den naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen (z. B. Lage in einem Naturschutzgebiet oder Natura 2000-Gebiet) abhängig.
Wer wird gefördert?
- Flächenbesitzer oder -eigentümer (Privatpersonen)
- Verbände und Vereine des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zum Beispiel Bayerische Landschaftspflegeverbände, Naturparke, Gartenbauvereine)
- Kommunen
Was wird gefördert?
- Förderung projektbezogen in der Regel bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für in der LNPR aufgeführten Maßnahmen und Gebietskulissen. Zu den Maßnahmen gehören Neupflanzungen und die Pflege von Streuobstwiesen. Die Projekt-Förderung hängt von der fachlichen Einschätzung der Naturschutzverwaltung ab.
- Mindestvolumen der förderfähigen Gesamtausgaben 2.500 €
- Verschiedene Landschaftspflegeverbände, Naturparke bzw. andere Organisationen fassen kleinere Einzelmaßnahmen, welche das Mindestvolumen von 2.500 € nicht erreichen, zu einem Antrag zusammen.
Untere Naturschutzbehörden am jeweiligen Landratsamt, je nach Region fachliche Hilfe durch die Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege, Landschaftspflegeverbände oder die Naturschutzverbände
Weitere Informationen zu den Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien
Maßnahmen zur Biotopverbesserung des Landesjagdverbandes Bayern
Wer wird gefördert?
- Jagdpächter mit Einverständnis des Grundeigentümers
- Grundstücksbesitzer und -eigentümer
Was wird gefördert?
- Festbetragsförderung 30 € je Obst-Hochstamm
- (weitere Förderungen auch für Buntbrachemischungen, Hecken und Feldgehölze)
Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen
Aktion "Mehr Grün durch ländliche Entwicklung"
Die Aktion "Mehr Grün durch ländliche Entwicklung" fördert die Neupflanzung von Obstbäumen, Hecken, Alleen, Baumreihen, Feldgehölzen und dergleichen in Verfahren der ländlichen Entwicklung.
Wer wird gefördert?
- Grundstückseigentümer
- Gemeinden
Was wird gefördert?
- Förderung des Pflanzmaterials (Pflanzen, Pflöcke, Zäunung etc.) zu 100 Prozent
- Pflanzarbeiten erfolgen in Eigenleistung bzw. sind nicht förderfähig
Information und Antragstellung
FlurNatur
Wer wird gefördert?
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- Öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts
Was wird gefördert?
- Bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten bei einem Zuwendungsbedarf von mind. 5.000 Euro bis max. 60.000 Euro
- Maßnahmen zur Erhöhung der Biologischen Vielfalt, die sich aus einem Gesamtkonzept ableiten lassen
Erhaltung von Streuobstwiesen und -beständen

Foto: Kurt Pachl
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)
Wer wird gefördert?
- Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle, die mindestens. 3 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) selbst bewirtschaften
- Ausnahmen bei Gartenbau- oder Sonderkulturbetrieben, keine Förderung von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften.
Voraussetzung:- Mindestförderung: 250 € je Antragsteller und Jahr
- Einhalten der allgemeinen KULAP-Förderauflagen gemäß Anlage 1 der AUM-Richtlinie
Was wird gefördert?
- Förderung des bestehenden Streuobstbaums mit je 8 € pro Baum und Jahr; max. 100 Bäume/ha des Feldstücks (Maßnahme B 57)
Voraussetzung: Gefördert werden können starkwüchsige Streuobstbäume (Kernobst, Steinobst und Nussbäume) mit einer Stammhöhe von mind. 1.40 m, die mind. 3 m Kronendurchmesser haben oder erreichen. Dazu zählen auch Jungbäume den genannten Kriterien entsprechend. - Es gibt viele Kombinationsmöglichkeiten mit der Förderung der Unternutzung und des ökologischen Landbaus.
Information und Antragstellung
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Wer wird gefördert?
- Landwirte, Zusammenschlüsse von Landwirten, sonstige Landbewirtschafter einschließlich Jagdgenossenschaften, anerkannte Naturschutzvereine/ verbände gemäß §3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRBG), Landschaftspflegeverbände, sonstige Verbände und Vereine des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Voraussetzung:- Bewirtschaftung von mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich nutzbarer Fläche (LN)
- Mindestgröße eines (Streuobst-)Feldstücks: 500 m²
- Mindestförderung: 100 € / Antragsteller / Jahr
- Einhalten der allgemeinen VNP-Förderauflagen
Was wird gefördert?
- Förderung des bestehenden Streuobstbaums mit je 12 € pro Baum und Jahr; max. 100 Bäume/ha (Maßnahme W07) - in der Regel als Zusatzmaßnahme zur Förderung der Unternutzung auf Acker, Wiesen oder Weiden.
Voraussetzung:- Lage der Fläche in einer passenden Förderkulisse (als Biotop kartiert, Naturschutzgebiet und andere)
- gefördert werden Streuobstbäume mit einer Stammhöhe von mindestens 1,60 m. Ebenfalls förderfähig sind biotopkartierte Streuobstbäume mit einer Stammhöhe von mindestens 1,40m, sofern sie in 1 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen
- Verzicht auf Beseitigung von stehenden Totholzbäumen oder absterbenden Bäumen
- es können max. 100 Streuobstbäume pro ha LF bzw. ldw. nutzbarer Fläche des Feldstücks gefördert werden
Information und Antragstellung
- verpflichtendes Informationsgespräch an der Unteren Naturschutzbehörde des zuständigen Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt zur Festlegung von Art und Umfang der geeigneten Maßnahmen
- Antragstellung nach der Beratung durch die untere Naturschutzbehörde ausschließlich online über iBALIS innerhalb des Antragszeitraums (i.d.R. zwei Monate zu Jahresanfang) beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung von Streuobst
Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung gibt es folgende Fördermöglichkeiten.
In der Regel dürfen die geplanten Maßnahmen vor der Bewilligung der Förderung nicht begonnen werden!
Aktion Streuobst
Wer wird gefördert?
- Streuobstinitiativen
- Betriebe und Personen in Bayern, die in einer Veranstaltung über Streuobst (Erhalt, Pflege, Nutzen) informieren und Streuobstprodukte präsentieren
Was wird gefördert?
- Die einzelnen Veranstaltungen werden mit kostenfreien Informations- und Werbematerialien für ihre Veranstaltung unterstützt, die bei der Anmeldung bestellt werden können.
Information und Anmeldung
EU-Schulprogramm
Wer wird gefördert?
- Jeder als Lebensmittelunternehmer registrierte Betrieb kann einen Antrag auf Zulassung als Schulobst- und -gemüselieferant stellen und ist dann berechtigt, die Zuwendung für die Obst- und Gemüselieferungen zu beantragen.
Was wird gefördert?
- Die Lieferung von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte an Kindergärten und Häuser für Kinder, an Grund- und Förderschulen in Bayern sowie an Mittel- und Förderschulen mit Ausnahmegenehmigung - über eine Förderpauschale pro gelieferter Portion.
Information und Abwicklung
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
Wer wird gefördert?
- Unternehmen der Landwirtschaft
- Voraussetzung: siehe Förderwegweiser
Was wird gefördert?
- Im Teil A: Agrarinvestitionsförderprogramm: v.a. Baumaßnahmen; aus dem Obstbereich z.B. klimatisierte Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen einschließlich Kartoffeln
- Im Teil B: Diversifizierungsförderung: Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit im ländlichen Raum, z.B. Investitionen im Bereich Urlaub auf dem Bauernhof oder bei Brennereien im Bereich der Direktvermarktung oder die Modernisierung bestehender Brennereianlagen.
Information und Antragstellung
Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuV-Programm)
Wer wird gefördert?
- Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
- Erzeugerzusammenschlüsse und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung
Was wird gefördert?
- Investitionen in der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen oder regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen: Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung
- Einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich der Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen, z.B. begleitende Werbeaktionen
- Zuschüsse zwischen 20 % und 30 % der förderfähigen Ausgaben
- Förderfähiges Ausgabenvolumen je Förderprojekt
- bei Investitionen 25.000 bis 250.000 Euro
- bei einmaligen Ausgaben (Vermarktungsmaßnahmen) 5.000 bis 50.000 Euro
- Bitte beachten Sie die jeweiligen Antragsfristen!
Information und Antragstellung
Marktstrukturförderung
Wer wird gefördert?
- Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse be- oder verarbeiten oder vermarkten
Was wird gefördert?
- Investitionen, die der Verbesserung von Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen
- Erforderliches Mindestinvestitionsvolumen: 250.000 Euro
Information und Antragstellung
Streuobstprojekte und sonstige Maßnahmen
Leader 2014 - 2020 – Förderprogramm zur Stärkung des ländlichen Raumes
Das EU-Programm LEADER fördert innovative Ideen und Projekte, die maßgeblich zur Entwicklung und Stärkung des ländlichen Raumes beitragen. Prägende Elemente von LEADER sind Vernetzung, Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung.
Für die Förderung über Leader ist die Lage in einer Leaderregion Voraussetzung.
Karte der Leaderregionen in Bayern, Stand: August 2015 106 KB
Die lokale Aktionsgruppe (LAG) der jeweiligen Leaderregion entscheidet, ob ein Einzelprojekt zur lokalen Entwicklungsstrategie passt und ob es entsprechend gefördert werden kann. Für jede Leaderregion ist ein LAG-Management vorgesehen, an das man sich mit einer Projektidee wenden kann.
Neun Leader-Koordinatoren an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beraten die LAG´s, begleiten die Prozesse und beraten Antragsteller bei der Projektplanung und -umsetzung.
Integrierte Ländliche Entwicklung (ILE)
Wer wird gefördert?
- Kooperationen mehrerer Gemeinden
Was wird gefördert?
- Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte und Förderung der Umsetzungsbegleitung. Bei der Konzepterstellung kann das Streuobstthema entsprechend eingebracht werden.
Beispiel: Vorwald-Apfelsaftprojekt im Landkreis Straubing-Nord:
Bayerischer Naturschutzfonds
Der Naturschutzfonds fördert Maßnahmen und Projekte zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
Ein Teil der Fördergelder wird für den Flächenankauf naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen verwendet. Neben Großschutzprojekten fördert der Naturschutzfonds zahlreiche kleinere Maßnahmen und Projekte über Mittel der „Glücksspirale“ - mit dem Bund Naturschutz Bayern e.V. (BN), dem Landesbund für Vogelschutz e.V. (LBV) und dem Deutschen Verband für Landschaftspflege e.V. (DVL) als mögliche Maßnahmenträger.
Der Naturschutzfonds lobt alle zwei Jahre den Bayerischen Biodiversitätspreis aus.
Information und Antragstellung
Bayerische Biodiversitätsstrategie „NaturVielfaltBayern“
In diesem Rahmen werden Projekte zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in Bayern unterstützt. Für den Streuobstbereich ist die Obstsortenvielfalt ein wichtiger Aspekt.
Beispielprojekte:
Grenzübergreifende Zusammenarbeit / Interreg V A
Im Rahmen des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ (INTERREG V) fördert die Europäische Union die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. Die Ausrichtung A bezieht sich auf die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit benachbarter Gebiete. In Bayern gibt es folgende Fördergebiete: Bayern-Tschechien, Bayern - Österreich und das Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein-Gebiet.
Zusätzlich gibt es verschiedene „Euregios“ (Europäische Regionen). Dabei handelt es sich um freiwillige und partnerschaftliche grenzüberschreitende Zusammenschlüsse auf kommunaler Ebene
Wer wird gefördert?
- Kommunen, Unternehmen, Behörden, Universitäten, Verbände, Privatpersonen usw.
Was wird gefördert?
- Grenzübergreifende Projekte über 25.000 € über INTERREG IV A
- Grenzübergreifende Projekte bis 25.000 € (Kleinprojekte) über die Euregios
Weitere Förderprogramme
Life-Natur-Projekte
Naturschutzgroßgebiete
Umweltbildung und Erlebnisangebote
Förderungen aus dem Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Programm Erlebnis Bauernhof
Ein kostenfreies Lernprogramm für Kinder der Grund- und Förderschulen auf Bauernhöfen
Streuobst-Schulwochen der Aktion Streuobst
Unterstützung von Führungen und Erlebnisangeboten für Kinder in Streuobstbeständen oder verarbeitenden Betrieben
Förderung durch die Bayerische Umweltverwaltung
Die Bayerische Umweltverwaltung fördert den Bereich Bildung für nachhaltige Entwicklung / Umweltbildung mit verschiedenen Maßnahmen.
Übersicht:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Für den Streuobstbereich können hier folgende Punkte von Interesse sein:
- Umweltstationen und andere Umweltbildungseinrichtungen
Die Einrichtungen können Fördermittel aus regulären Haushaltsmitteln für konkrete Projekte zu Bildungsangeboten beantragen.
Ein unabhängiges Gremium bewertet die eingegangenen Anträge.
- Förderung zur Errichtung und Pflege von Lehr- und Erlebnispfaden im Bereich Natur
Abgabefrist für Projektanträge: jeweils zum 30. November eines Jahres