Naturschutzverpflichtungen und Kompensation
Multifunktionale Landnutzung – Eingriffsregelung

Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) finden sich die grundsätzlichen Vorschriften zur Eingriffsregelung (§§ 13-17 BNatSchG; Art. 6 BayNatSchG) sowie zu weiteren natur- und artenschutzrechtlichen Pflichten (insbesondere zu Natura 2000 die §§ 34 und 39 und zum besonderen Artenschutz die §§ 44 und 45 BNatSchG).

Abgrenzung zur Bauleitplanung

In der Bauleitplanung ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht gültig (§18 BNatSchG). Maßgebliche Vorschrift ist hier §1a des Baugesetzbuchs BauGB. Weitere Sachverhalte zum Ausgleich von Eingriffen im Bereich der Bauleitplanung regeln die §§34 (Innenbereich) und 35 (Außenbereich) des BauGB. Der Umsetzung der Vorgaben des BauGB in der Praxis dient der Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft". Der Leitfaden befindet sich zur Zeit in Überarbeitung, wobei veränderte Gesetzeslagen von BNatSchG und BauGB berücksichtigt und voraussichtlich Bewertungselemente der BayKompV (Biotopwertverfahren an Stelle der bisher reinen Flächenbetrachtung) in den Leitfaden übernommen werden sollen.

Eingriffsregelung und landwirtschaftliche Nutzung

Die landwirtschaftliche Nutzung ist i.d.R. nicht als Eingriff anzusehen (§14 Abs. 2 BNatSchG), soweit sie ordnungsgemäß erfolgt ("gute fachliche Praxis"), d.h. die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt und insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sowie die Anforderungen des Bodenschutzes eingehalten werden (vgl. §14 in Verbindung mit §5 BNatSchG und § 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes sowie Art. 6 BayNatSchG).

Quellen und weitere Informationen