Natura 2000 und besonderer Artenschutz

Die Verpflichtungen von Natura 2000 und dem besonderen Artenschutz werden durch die Kompensation im Rahmen der Eingriffsregelung nicht abgedeckt. Sie bedürfen einer besonderten Berücksichtigung und sollten möglichst zusammen mit den Kompensationspflichten multifunktional auf derselben Fläche umgesetzt werden.

Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Natura 2000

Nach § 20 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll ein Netz verbundener Biotope geschaffen werden, der auch zur Verbesserung des europäischen Netzes Natura 2000 beiträgt. Bestandteile des Biotopverbunds sind Nationalparke, Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) sowie weitere Flächen und Elemente (vgl. §§ 20-30 BNatSchG bzw. entsprechende Art. im BayNatSchG). Aus diesen Schutzzielen und -kategorien ergeben sich besondere Vorschriften bezüglich der Lebensräume und Arten die bei einem Eingriff betroffen sind auch hinsichtlich erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen.

Natura 2000

Grundlage für den Aufbau und den Schutz des Verbundnetzes Natura 2000 sind die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (FFH-Richtlinie) (92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG). Daraus bestimmen sich auch die Gebiete und ob prioritäre natürliche Lebensräume oder prioritäre Arten zu schützen sind. Veränderungen oder Störungen die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können sind unzulässig. Eingriffe oder Projekte sind vorher auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000 Gebietes zu überprüfen. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art möglich, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind (siehe § 34 Abs. 3; vgl. dazu auch Ausnahmen des besonderen Artenschutzes unter § 45 Abs. 7).

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten

Biber am Ufer

Der Biber ist inzwischen schon wieder häufiger anzutreffen (Art nach FFH-Richtlinie-Anhang IV)

Für prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten gelten besonders strenge Ausnahmeauflagen. Wird ein Projekt dennoch genehmigt sind geeignete Maßnahmen (z.B. Schaffung von Ersatzhabitaten, Umsiede-lungsmaßnahmen) zur Minimierung der Eingriffsfolgen bzw. Beeinträchtigung und zur Sicherung des Zusammenhangs des Natura-2000-Netzes vorzunehmen (§34 Abs. 4 bzw. 5; sog. Kohärenzmaßnahmen).

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der besondere Artenschutz

§ 44 BNatSchG enthält die Vorschriften für besonders geschützte und be-stimmte andere Tier- und Pflanzenarten. § 44 Abs. 4 weist darauf hin, dass land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung bei Beachtung der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2-4 des BNatSchG sowie des § 17 Abs. 2 des BBodSchG grundsätzlich nicht gegen die Vorschriften des § 44 Abs. 1 u. 2 (Zugriffs- und Vermarktungsverbote) verstößt soweit davon nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, betroffen sind. Der Erhaltungszustand dieser Arten darf sich durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtern.

Streng geschützte Arten und vorgezogene Maßnahmen

Sind bei zugelassenen Eingriffen in Natur und Landschaft, die mit unvermeidbaren Beeinträchtigungen verbunden sind (§ 15 Abs. 1), auch streng geschützte Arten betroffen, sind geeignete Maßnahmen mit einem besonderen Schutz dieser Tiere oder ihrer Entwicklungsformen und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten - möglichst vorgezogen und im räumlichen Zusammenhang - zu ergreifen (CEF-Maßnahmen; CEF– measures to ensure the continued ecological functionality). Die Betroffenheit wird durch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ermittelt.

Artenschutzrechtliche Ausnahmen

Die Maßnahmen des besonderen Artenschutzes werden nicht nur erforderlich um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 zu verhindern sondern auch um eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7, Nrn. 1-5 BNatSchG zu begründen. Sie ist nur zulässig, wenn
  • zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und
  • sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert

Maßnahmen des besonderen Artenschutzes

  • vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, sog. CEF-Maßnahmen, stehen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriffsgebiet (§ 44 Abs. 5 BNatSchG)
  • Maßnahmen, die in erster Linie der allgemeinen Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes einer Population dienen, wenn der räumlich-funktionale Zusammenhang zum Eingriffsort nicht zu realisieren ist (§ 45 Abs. 7), werden als FCS-Maßnahmen (FCS - measures to ensure a favorable conservation status) bezeichnet. Sie kommen der betroffenen Art an anderer Stelle zu Gute und auch der Zeitpunkt der Herstellung ist etwas gelockert.