Spirituosen mit geografischer Angabe (g.A.)

Fränkisches Zwetschgenwasser g.A.

Mit geografischen Angaben werden Spirituosenerzeugnisse gegen die missbräuchliche Nutzung oder Nachahmung der eingetragenen Bezeichnung geschützt und garantieren Verbrauchern die Authentizität des Produkts. Alle Erzeuger in dem betreffenden geografischen Gebiet dürfen die Bezeichnung kollektiv nutzen, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Übersicht über die in Bayern hergestellten Spirituosen mit geschützter Herkunftsbezeichnung finden Sie unten und in unserer Broschüre "Bayerische Originale" ab Seite 72. Dort wird auch dargestellt, welche Voraussetzungen die Produkte erfüllen müssen, damit sie den Schutz erhalten.

Kontrolle von Spirituosen mit geografischer Angabe (g.A.)

Die LfL ist zuständige Kontrollbehörde für den Bereich der Spirituosen. Gemäß der geltenden Verordnung (EU) 2024/1143 muss eine Spirituose mit geografischer Angabe, die ein geografisches Gebiet innerhalb der EU betrifft, vor der Vermarktung auf die Einhaltung der Spezifikation (= technische Unterlage) durch eine zuständige Behörde (oder durch eine Kontrollstelle) kontrolliert werden.
Spirituosen mit einer geografischen Angabe (g.A.) sind durch das Qualitätsprogramm der EU besonders geschützt. In der Spirituosengrundverordnung (EU) 2019/787 sind Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen festgelegt. Der Schutz geografischer Angaben wird seit 13.05.2024 mit der Verordnung (EU) 2024/1143 geregelt. Dies erfordert Kontrollen, die der Einhaltung bestehender Parameter beim Hersteller dienen und damit den Schutz geografischer Angaben im Spirituosenbereich stärkt bzw. das Vorgehen gegen Fälschungen wirksamer macht.

Der Name der Spirituosen mit geografischer Angabe darf nur dann verwendet und ausgelobt werden, wenn:
das Produkt die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllt und sich der Hersteller des Produkts dem Kontrollsystem unterstellt. Die Verwendung des Unionszeichens g.g.A. ist freiwillig.

Durchführung von Kontrollen

Gläser mit Zwetschgenwasser, umrahmt von frischen Zwetschgen.
Wie im Bereich der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit geografischer Herkunftsbezeichnung unterscheidet man in Bayern Hersteller- (Art. 39 VO (EU) 2024/1143) und Marktkontrollen (Art. 39 VO (EU) 2024/1143). In Bayern wurde die Zuständigkeit der Herstellerkontrollen für den Bereich "Geografische Angaben für Spirituosen" auf die LfL übertragen.
Die Kontrollparameter der jeweiligen Spirituosen sind auf nationaler Ebene in einer Produktspezifikation (alte Bezeichnung: technische Unterlage) und zukünftig bei der Europäischen Union als "Einziges Dokument" hinterlegt. Diese Dokumente sind über die eAmbrosia Datenbank der EU abzurufen:

Datenbank der Europäischen Kommission: eAmbrosia Externer Link

Die Umsetzung eines Kontrollsystems für den Bereich Spirituosen ist derzeit in Arbeit.

Ansprechpartner für die Kontrollen
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte

Menzinger Straße 54
80638 München
Tel.: 08161 8640-1337
Fax: 08161 8640-5555
E-Mail: Geoschutz@LfL.bayern.de

Neben dem eingetragenen Namen enthält die technische Unterlage eine Beschreibung der wichtigsten physikalischen, chemischen und sensorischen Eigenschaften und beschreibt besondere Merkmale der Spirituose. Zudem ist das betreffende geografische Gebiet definiert, das Herstellungsverfahren beschrieben und es sind ggf. Vorgaben zur geografischen Herkunft von Rohstoffen festgelegt. Diese technische Unterlage dient als Kontrollgrundlage.

Kennzeichnung von Spirituosen mit geografischer Angabe (g.A.)

  • Wird eine Spirituose unter einer geschützten Bezeichnung vermarktet, muss diese die jeweiligen Anforderungen der Produktspezifikation erfüllen.
  • Sogenannte Anspielungen auf geschützte Bezeichnungen (z.B. Fränkische Zwetschge als Anspielung auf "Fränkisches Zwetschgenwasser“) dürfen nur zusätzlich zur geschützten Bezeichnung verwendet werden.
  • Bei Nennung von Orten innerhalb eines geografisch geschützten Gebiets müssen die Rohstoffe aus dem genannten Ort stammen und die Spirituose den Alkoholgehalt der eingetragenen Spirituosen aufweisen.
  • Die geschützten Bezeichnungen können ggf. um Qualitäts- und Altersangaben ergänzt werden.
  • ggf. gelten spezifische Kennzeichnungsvorgaben aus der Produktspezifikation
  • Die geschützte Bezeichnung kann fakultativ in direktem Sichtfeld mit dem Unionszeichen g.g.A. ergänzt werden, ansonsten gelten die allgemeinen Regeln zur Darstellung des Unionszeichens.

Derzeit als geografische Angabe geschützte Spirituosen

Derzeit sind 17 Spirituosen mit einem europäischem Schutz versehen, die im geografischen Gebiet Bayern oder Teilen von Bayern hergestellt werden können.

Name ist EU-weit geschützt (geografisches Gebiet liegt in Bayern bzw. ist Bayern):

  • Bayerischer Bärwurz
  • Bayerischer Blutwurz
  • Bayerischer Gebirgsenzian
  • Bayerischer Kräuterlikör
  • Benediktbeurer Klosterlikör (Gde. Benediktbeuern)
  • Chiemseer Klosterlikör (Abtei Frauenwörth / Lkr. Rosenheim)
  • Ettaler Klosterlikör (Gde. Ettal)
  • Fränkischer Obstler (Regierungsbezirke Ober-, mittel- und Unterfranken)
  • Fränkisches Kirschwasser (Regierungsbezirke Ober-, mittel- und Unterfranken)
  • Fränkisches Zwetschgenwasser (Regierungsbezirke Ober-, mittel- und Unterfranken)
  • Münchener Kümmel (LH München, Lkr. München, Freising, Erding, Ebersberg)

Name ist EU-weit geschützt (geografisches Gebiet Deutschland)

  • Bärwurz
  • Blutwurz
  • Deutscher Weinbrand
  • Hüttentee
  • Korn, Kornbrand
  • Ostpreußischer Bärenfang

Akteure der Brennerszene

Stoffbesitzer
sind natürliche Personen, die über selbsterzeugte Rohstoffe (zumeist Obst) verfügen. Diese besitzen kein eigenes Brenngerät, können aber mit Hilfe einer fremden Brennerei im Besitz von bis zu 50 Liter reinen Alkohol pro Jahr und pro Familienverbund sein.
Klein- und Obstbrenner
ist ein aus historischen Gründen traditionell in Süddeutschland verorteter Begriff. Darunter werden verbrauchssteuerrechtlich Abfindungsbrennerei und Stoffbesitzer bzw. Klein- und Verschlussbrenner subsumiert, zumeist im landwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
Abfindungsbrennereien
haben die Erlaubnis, pro Jahr max. 300 Liter reinen Alkohol zu produzieren. Die Ausbeute bemisst sich hierbei an amtlich festgelegten Ausbeutesätzen und wird pauschal berechnet (kein Begleitscheinsystem). Nach dem Brennen befindet sich der Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr.
Verschlussbrennereien
sind mittels amtlicher Verplombung verschlusssicher eingerichtet. Das bedeutet, dass die produzierte Alkoholmenge nicht ohne Kenntnis der Zollverwaltung entnommen werden kann (Überprüfung mit Hilfe von Messuhren/-instrumenten). Nur in einer Verschlussbrennerei darf Alkohol erzeugt werden. Ausnahmen davon stellt das Brennen als Stoffbesitzer oder in einer Abfindungsbrennerei dar.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2024/1143 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024
über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Verordnung (EU) 2024/1143 Externer Link

Verordnung (EU) 2019/787 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (Spirituosengrundverordnung):

Verordnung (EU) 2019/787 Externer Link

Delegierte Verordnung (EU) 2021/723 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines öffentlichen Registers, in dem die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen aufgeführt werden

Delegierte Verordnung (EU) 2021/723 Externer Link

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 Externer Link

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 Externer Link

Bekanntmachung der Kommission
Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/200

Bekanntmachung zu Kennzeichnungsvorschriften bei Spirituosen Externer Link