Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Online-Fischerprüfung

Die Prüfungsbehörde erlässt auf der Grundlage von § 4 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) folgende Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Fischerprüfung:

1. Staatliche Fischerprüfung

Für die Ausübung der Fischerei in Bayern ist ein Fischereischein erforderlich. Dieser wird in der Regel erteilt, wenn die staatliche Fischerprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die Grundsätze zur Durchführung der Fischerprüfung sind in der AVBayFiG geregelt (§ 4 bis § 8). Die Durchführung des Prüfungsverfahrens ist gem. § 4 Abs. 2 AVBayFiG dem Landesfischereiverband Bayern e.V. (LFV) übertragen. Der LFV organisiert die Fischerprüfung unter möglichst weitgehender Beteiligung der Bezirksverbände. Nach erfolgreicher Erprobung des Online-Verfahrens wird die Fischerprüfung nun grundsätzlich im Online-Verfahren abgelegt.

2. Zeit und Ort der Online-Prüfung

2.1 Die Online-Prüfung findet an mehreren Terminen im Jahr an verschiedenen Orten in Bayern statt. Die angebotenen Termine und Orte werden vom LFV bedarfsgerecht festgelegt und unter www.fischerpruefung-online.bayern.de im Netz veröffentlicht. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung der Online-Prüfung an einem bestimmten Termin und/oder Ort oder in regelmäßigen Zeitabständen.

2.2 Die Prüfungsbehörde ist befugt, insbesondere bei Wegfall der vertraglichen Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem LFV, die Online-Prüfung in eigener Regie auszurichten. Sie übernimmt insoweit die Aufgaben des LFV. Ungeachtet der Gründe kann die Prüfungsbehörde von dieser Möglichkeit auch neben dem Angebot des LFV Gebrauch machen.

2.3 Im Rahmen der Online-Prüfung wird nicht zwischen Erst- und Wiederholungstermin unterschieden. Die Bewerber können zwischen den angebotenen Terminen und Orten frei wählen.

3. Prüfungslokale

Die Online-Prüfung findet in einem von der Prüfungsbehörde zertifizierten Prüfungslokal an einem dem Bewerber dort zugewiesenen Computer unter Aufsicht statt.

4. Schriftliche Prüfung

Die Prüfungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass die Prüfung unter abweichenden Bedingungen in schriftlicher Form durchgeführt wird.
Eine Ausnahme vom Online-Verfahren kann gewährt werden, wenn der Teilnehmer den Prüfungs-PC nicht bedienen kann.
Der Ausnahmetatbestand für eine schriftliche Prüfung muss gegenüber die Prüfungsbehörde glaubhaft gemacht werden. Sofern von der Prüfungsbehörde hinreichend Bewerber für eine schriftliche Prüfung zugelassen wurden, werden bedarfsgerecht entsprechende Termine angeboten. Auch insoweit besteht kein Anspruch auf Durchführung der Prüfung an einem bestimmten Termin und/oder Ort oder in regelmäßigen Zeitabständen.

5. Vorbereitungslehrgang

5.1 Wer die Prüfung ablegen will, hat gemäß § 6 AVBayFiG an einem Vorbereitungslehrgang auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht. Die klassischen Vorbereitungslehrgänge müssen in allen Ausbildungselementen unter persönlicher Anwesenheit der Bewerber erfolgen. Online-Präsenzkurse, in denen die theoretischen Ausbildungseinheiten per Videoübertragung durchgeführt werden, sind den klassischen Vorbereitungslehrgängen gleichgestellt. Diese müssen den Vorgaben der Prüfungsbehörde entsprechen, wobei ein direkter Dialog zwischen den Kursleitern und den Teilnehmern eine Vorgabe ist. Ort und Zeit der Vorbereitungslehrgänge, die über das ganze Jahr angeboten werden, sind im Online-System hinterlegt.

5.2 Präsenz-Vorbereitungslehrgänge auch Teile davon, dürfen grundsätzlich nicht außerhalb Bayerns durchgeführt werden.

6. Prüfungsgebühr

Für die Online-Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses (§ 8 Abs. 2 AVBayFiG) wird eine Gebühr von 50 € erhoben. Dies gilt auch für die schriftliche Prüfung.

7. Anmeldung

7.1 Wer sich zur Online-Prüfung anmelden möchte, benötigt zunächst eine Registrierung seiner Person im Online-Prüfungssystem. Diese kann von den Bewerbern selbst, vom LFV oder im Ausnahmefall von der Prüfungsbehörde vorgenommen werden.

7.2 Eine Anmeldung für die Online-Prüfung ist erst nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen (insb. Mindestalter, vollständige Lehrgangsteilnahme und Zahlung der Prüfungsgebühr) möglich. Die Anmeldung selbst hat online zu erfolgen. Die Anmeldemaske wird erst zugänglich, nachdem die Teilnahmevoraussetzungen im Online-Prüfungssystem als erfüllt verzeichnet sind. Eine erfolgreiche Anmeldung wird durch ein Schreiben der Prüfungsbehörde (Ladungsschreiben) bestätigt. Dieses wird auch in elektronischer Form bereitgestellt.

7.3 Eine gleichzeitige Anmeldung für mehrere Termine der Fischerprüfung ist nicht zulässig.

7.4 Die Anmeldung zur Online-Prüfung ist verbindlich.

7.5 Wird die Prüfungsanmeldung storniert, verfällt die bezahlte Prüfungsgebühr. Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer infolge einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder einer mitwirkenden Stelle an der Prüfung nicht teilnehmen konnte (§ 5 Abs. 2 AVBayFiG). Vor jeder weiteren Anmeldung zur Online-Prüfung wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe erhoben.

7.6 Anmeldung zur schriftlichen Prüfung im Ausnahmefall
Sofern die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Prüfungsbehörde den Ausnahmetatbestand für das Ablegen einer schriftlichen Prüfung akzeptiert hat, meldet sich der Teilnehmer selbst, mit Hilfe des LFV oder Dritter wie zu einer Onlineprüfung im System an und bezahlt die Prüfungsgebühr.
Nach erfolgreicher Anmeldung nimmt der Teilnehmer Kontakt mit dem LFV auf und wird von diesem baldmöglich über Zeit und Ort einer schriftlichen Prüfung informiert.

8. Durchführung der Online-Prüfung

8.1 Vor dem Start der Online-Prüfung durch den Prüfungsleiter hat jeder Teilnehmer zur sicheren Feststellung seiner Person die ihm im Ladungsschreiben mitgeteilte Prüfungs-PIN an dem ihm gemäß Nr. 3 zugewiesenen Computer einzugeben. Ist eine rechtzeitige Übersendung des Ladungsschreibens mit dem zugehörigen Prüfungs-PIN im Einzelfall nicht erfolgt, teilt der Prüfungsleiter die Prüfungs-PIN vor Prüfungsbeginn dem betroffenen Teilnehmer mit.

8.2 Die Prüfungsfragen der Online-Prüfung werden für jeden Einzelfall vom Online-Prüfungssystem nach dem Zufallsprinzip individuell generiert. Die Prüfungsfragen entstammen dem von der Prüfungsbehörde erstellten Fragenkatalog mit Musterlösung. Die Prüfungsbehörde ist jederzeit befugt, insbesondere bei Änderung der Sach- und Rechtslage, Fragen aus dem Fragenkatalog zu löschen oder den Katalog um weitere Fragen zu ergänzen.

8.3 Die Online-Prüfung wird vom Prüfungsleiter für alle Teilnehmer gleichzeitig gestartet. Ab dem Start beginnt die zur Verfügung stehende Arbeitszeit von 60 Minuten zu laufen. Wer verspätet zur Online-Prüfung erscheint, kann auch nach Start der Prüfung noch in den laufenden Prüfungsbetrieb aufgenommen werden, hat aber entsprechend weniger Zeit zur Verfügung.

8.4 Der Prüfungsleiter kann im Bedarfsfall (vor allem bei Ausfall eines Prüfungs-Computers) die Online-Prüfung unterbrechen und zu gegebener Zeit wieder aufnehmen. Diese Möglichkeit steht dem Prüfungsleiter sowohl für den Einzelnen als auch für alle Teilnehmer gemeinsam zur Verfügung. Die Unterbrechungszeit wird nicht auf die Arbeitszeit nach Nr. 8.3 angerechnet.

8.5 Die Prüfung endet nach Ablauf der Zeit automatisch, kann aber auch vom Bewerber selbst beendet werden. Letzteres ist i.d.R. der Fall, wenn vor Ablauf der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit alle Fragen beantwortet sind.

8.6 Das Prüfungsergebnis wird jedem Bewerber unmittelbar nach dem Ende der Online-Prüfung an seinem Bildschirm dargestellt.

8.7 Die Prüfungsbehörde erstellt zeitnah ein Zeugnis für die bestandenen Teilnehmer. Die nicht bestandenen Teilnehmer erhalten keinen gesonderten Bescheid.

8.8 Bei einem unerlaubten Täuschungsversuch (Unterschleif) gilt die Prüfung, unabhängig vom Ergebnis, als nicht bestanden. Der Vorgang wird im Prüfungsprotokoll vermerkt. Der Kandidat erhält eine Prüfungssperre von drei Monaten.

9. Durchführung der schriftlichen Prüfung im Ausnahmefall

Der LFV organisiert bedarfsgerecht schriftliche Prüfungen, zu der die Teilnehmer von der Prüfungsbehörde eingeladen werden. Die Prüfungsbehörde erstellt mit den Werkzeugen des Onlineverfahrens eine Prüfung mit 60 zufällig gewählten Fragen und stellt sie dem Landesverband zur Verfügung. Jeder Teilnehmer erhält dieselben Fragen in ausgedruckter Form.
Der Prüfungsleiter und mehrere Prüfungsaufsichten (etwa 1 Aufsicht für 20 Teilnehmer) kontrollieren nach Einlass ins Lokal, der Überprüfung der Identität der Teilnehmer und ihrer Unterweisung den Verlauf der Prüfung. Nach Abschluss der Prüfung werden die ausgefüllten Prüfungsbelege zusammen mit einem Prüfungsprotokoll zur Auswertung an die Prüfungsbehörde geschickt. Danach überträgt die Prüfungsbehörde das Ergebnis in das Onlineverfahren und erstellt zeitnah mit dessen Werkzeugen ein Zeugnis für die bestandenen Teilnehmer.

10. Inkrafttreten

Diese Bekanntgabe tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Zuletzt geändert am 09. Januar 2024.
Daniela Harrer
Prüfungsbehörde