Widerrufene und ruhende Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, wenn der Inhaber der Zulassung dies beantragt oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Das BVL kann auch das Ruhen von Zulassungen anordnen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen.
Ein Widerruf wird vom BVL veranlasst, wenn einem Wirkstoff die Genehmigung auf EU-Ebene aufgrund neuer Erkenntnisse entzogen worden ist oder die Genehmigung nicht erneuert wurde. Betroffen davon sind auch neuere Pflanzenschutzmittel.
Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Zulassung widerrufen wurde bzw. dessen Zulassung ruht, ist ein Verstoß gegen § 12 Pflanzenschutzgesetz. D.h., die Anwendung solcher Pflanzenschutzmittel nach Ablauf einer ggf. erlaubten Aufbrauchfrist ist verboten und bußgeldbewehrt.
Dort sind in Kapitel 7 beendete Zulassungen mit Aufbrauchfristen und Beseitigungspflichten gelistet.