Hoher Feldaufgang bei Mais ist kein Zufall

Ungünstige Bedingungen für die Saatgutkeimung machen die Triebkraftprüfung unerlässlich

Die kühle und nasse Witterung im Frühjahr 2016 nach der Maisaussaat war für den Feldaufgang eine Herausforderung. Nicht überall war der Aufgang zufriedenstellend. In das Saatgutlabor der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft wurden deshalb deutlich mehr Reklamationsproben wegen schlechtem Feldaufgang zur Untersuchung eingesandt. Als Ursache wurde meistens eine ungenügende Triebkraft festgestellt.

Im Saatgutlabor der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft wird seit mehr als 40 Jahren Maissaatgut auf Keimfähigkeit und Triebkraft untersucht. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurden umfangreiche Labor- und Feldversuche durchgeführt über deren Ergebnisse und Erkenntnisse nachfolgend berichtet wird.

Keimfähigkeit/Triebkraft: Was ist der Unterschied?

Maissaatgut muss eine Mindestkeimfähigkeit von 90 % haben damit es verkauft werden darf. Diese gesetzlich vorgeschriebene Mindestkeimfähigkeit wird im Labor unter optimalen Bedingungen bei 20 °C in Filterpapier oder sterilem Quarzsand festgestellt. In Jahren mit warmer und trockener Frühjahrswitterung kann die normale Keimprüfung zur Ermittlung des Saatgutwertes ausreichend sein. Ist aber die Frühjahrswitterung nass und kalt genügt die normale Keimprüfung nicht mehr um den Feldaufgang einigermaßen sicher vorherzusagen. In solchen Situationen hilft nur die Triebkraftprüfung, auch Kalttestprüfung genannt, weiter. Bei diesem Test wird das Saatgut unter ungünstigen Bedingungen, d. h. “Stressbedingungen“ geprüft. Die Keimtemperatur beträgt in der ersten Woche nur 10 °C und zudem wird das Saatgut in Ackererde zum Keimen gebracht. In der zweiten Woche wird die Keimtemperatur auf 25 °C angehoben. Maissaatgut, das diesem Test unterzogen wird und Keimwerte von über 90 % erreicht, läuft auch in einem nassen und kalten Frühjahr auf.

Warum ist die Triebkraftprüfung nicht vorgeschrieben?

Triebkraft oder Kalttestprüfungen werden in Ackererde durchgeführt und hier liegt die Schwierigkeit. Ackererde ist als Keimmedium kaum standardisierbar. Die Gründe dafür liegen in der großen Variationsbreite, die von Sand- bis Tonböden, von Böden mit niedrigem bis hohem ph-Wert, Böden mit niedrigem und hohem Humusgehalt, usw. reicht. Aufgrund jahrzehntelanger Erfahrungen und umfangreicher Forschungsarbeiten wird daran gearbeitet den Test so einheitlich wie möglich zu gestalten. Dennoch ist es bisher nicht gelungen die Triebkraftprüfung so zu standardisieren, wie die Keimprüfung. Aus diesen Gründen schreibt der Gesetzgeber die Triebkraftprüfung nicht vor.

Handhabung in der Praxis

Alle Maiszüchter und großen Saatguthandelsfirmen lassen Maissaatgut neben der Keimfähigkeit auch auf Triebkraft untersuchen und wissen damit über die Qualität des Saatgutes Bescheid. Weil der Test gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sind sie zur Weitergabe der Ergebnisse nicht verpflichtet. Es liegt im Ermessen und in der Risikobereitschaft der Züchter und Firmen bis zu welchen Triebkraftwerten das Saatgut noch verkauft wird. Für einen sicheren Feldaufgang sowie zur Ausschöpfung des Ertragspotenzial sind Triebkraftwerte von 90 % und darüber erforderlich.
Zwei Schalen nebeinander mit kleinen MaispflänzchenZoombild vorhanden

Maissaatgut mit ausreichender Keimfähigkeit (links) und geringer Triebkraft (rechts)

Bei Beschwerdeproben, die das Saatgutlabor wegen schlechtem Feldaufgang in den letzten Jahren zur Untersuchung bekommen hat, haben fast alle Proben die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkeimfähigkeit von 90 % erreicht. Die Triebkraftwerte lagen jedoch mit 54 – 80 % zum Teil deutlich unter dem angestrebten Wert von 90 %.
Bei den Reklamationsproben ist zudem aufgefallen, dass es sich bei einem Teil der Proben um überlagertes Saatgut handelte. Es ist bekannt dass Saatgut, das gebeizt überlagert wird, in der Triebkraft stärker abfallen kann.
Eigene Anbauversuche haben gezeigt, dass bei Saatgut mit niedriger Triebkraft die Erträge ganz beachtlich schwanken können. Die Ertragsverluste lagen zwischen 0 und 20 %. In der Mehrzahl der Fälle betrug der Verlust ca. 5 % im Vergleich zu Saatgut mit hoher Triebkraft.

Was kann der Landwirt tun und wo liegen die Grenzen?

  • Beim Saatgutkauf weiß niemand wie die Witterung zur Maissaat sein wird. Kaufen Sie deshalb Saatgut nicht nur mit einer hohen Keimfähigkeit, sondern auch mit einer guten Triebkraft. Lassen Sie sich die Untersuchungsbefunde vorlegen.
Zwei Schalen nebeinander mit kleinen Maispflänzchen

Maissaatgut mit hoher Keimfähigkeit (links) und hoher Triebkraft (rechts)

  • Seien Sie vorsichtig bei sehr kostengünstigen Angeboten. Prüfen Sie, ob die vorgelegten Prüfungsbefunde aktuell sind.
  • Für den Landwirt ist es schwer einen schlechten Feldaufgang mit der Saatgutqualität in Verbindung zu bringen, weil auch andere Gründe dafür verantwortlich sein können, z. B. Bodenstruktur, Fahrspuren, eine zu tiefe oder zu flache Saatbettvorbereitung, eine zu tiefe oder zu flache Saat oder eine Bodenverkrustung durch massive Regenfälle unmittelbar nach der Saat. Auch zu hohe Mengen an ausgebrachter Gülle bzw. Gärreste unmittelbar vor der Saat beeinträchtigen den Feldaufgang.
  • Für berechtige Reklamationen ist eine entsprechende Beweissicherung notwendig. Der sicherste Beweis wäre eine nicht angebrochene Packung Restsaatgut, aus der eine offizielle amtliche Probe für eine spätere Untersuchung gezogen werden kann. Zumindest sollte aber 1 kg Saatgut zusammen mit der Saatgutpackung aufgehoben werden um für spätere Untersuchungen Probenmaterial zur Verfügung zu haben.
  • Bei Verdacht auf Saatgutmängel oder auch nur zur Kontrolle der Saatgutqualität können Saatgutproben an die amtliche Saatgutprüfstelle der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Lange Point 6, Labor 2, 85354 Freising) eingesandt werden. Für eine Triebkraftbestimmung werden 20,00 EUR in Rechnung gestellt.
  • Wird bei einer Reklamationsprobe eine niedrige Triebkraft festgestellt, ist es schwierig Regressansprüche durchzusetzen, da die Triebkraftprüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Hierzu gibt es bereits entsprechende Gerichtsurteile. In diesen Fällen kommt es auf das Verhandlungsgeschick des Landwirts mit seinem Lieferanten an.