Ausgleich produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen (PIK)

Kiebitz in Großaufnahme

"Kiebitz" Foto: H.-J. Fünfstück/www.5erls-naturfotos.de

Landwirte können auf ihren Flächen Kompensationsmaßnahmen für ausgleichsverpflichtete Unternehmen durchführen, im Gegenzug wird dafür ein finanzieller Ausgleich vereinbart.

Rechtsgrundlagen

Nach §13 des Bundesnaturschutzgesetzes sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Sogenannte produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) werden dabei im Auftrag von ausgleichsverpflichteten Unternehmen von Landwirten auf den eigenen Betriebsflächen durchgeführt im Rahmen der weiterhin erfolgenden landwirtschaftlichen Nutzung.

Die bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) gewährleistet den notwendigen rechtlichen Rahmen und definiert die Anforderungen an die Kompensationsmaßnahmen.

Die erforderlichen schuldrechtlichen Vereinbarungen werden entweder direkt zwischen den Unternehmen und den landwirtschaftlichen Betrieben abgeschlossen oder über Mittler (z.B. die Bayerische Kulturlandstiftung), letzteres insbesondere im anspruchsvolleren Fall einer Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen.
Fachliche Informationen zur produktionsintegrierten Kompensation sind auf den Seiten des LfL-Institutes für Institut für Agrarökologie und Biologischen Landbau (IAB) zu finden.

Produktionsintegrierte Kompensation – PIK

Kalkulation von Ausgleichsleistungen für PIK-Maßnahmen

Im Auftrag der Gruppe "Landwirtschaft und Forsten – Hochwasserschutz“ an der Regierung von Niederbayern werden seit 2014 vom LfL-Institut für Agrarökonomie Ausgleichssätze berechnet für Bodenbrüter-Maßnahmen, die in den Landkreisen Straubing-Bogen und Deggendorf durchgeführt werden, zum Ausgleich von Beeinträchtigungen durch den Donauausbau. Der zuletzt 2023 aktualisierte Maßnahmenkatalog ist auf die bedrohten Feldvogelarten Kiebitz, Feldlerche, Rebhuhn und Großer Brachvogel zugeschnitten.
Heidelerche in Großaufnahme

"Heidelerche" Foto: H.-J. Fünfstück/www.5erls-naturfotos.de

Diese Vogelarten benötigen offene Flächen mit niedrigem Bewuchs und freier Rundumsicht, um Gefahren rechtzeitig erkennen und problemlos auffliegen zu können. Dies lässt sich, zumindest für die Brutzeit, auch auf Ackerflächen erreichen durch Ausweichen auf spät aufwachsende Kulturen oder durch Saatverzicht auf Teilflächen innerhalb der Bestände (sog. Fenster). Zusätzliche Fahrgassen oder weitere Reihenabstände sorgen ebenfalls für einen lückigeren Bestand.
Während der Brutzeit kann eine Bewirtschaftung nur sehr eingeschränkt erfolgen, um die Nistplätze nicht zu zerstören oder die Gelege zu verschmutzen. Ein möglichst weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Anlage von Blühflächen oder der Erhalt von Altgrasstreifen erhöht gleichzeitig das Futterangebot durch Insekten und Sämereien.
Die Ausgleichsbeträge für die Durchführung dieser Maßnahmen ergeben sich aus den Mehrkosten und Mindereinnahmen verglichen mit der Referenzsituation in den betroffenen Landkreisen, welche sich durch eine intensive Bewirtschaftung mit hohen Erträgen auszeichnen. Die zugrunde gelegten Preise beziehen sich auf die Mittelwerte 2018-2022 (netto).

Zu berücksichtigen sind bei der Kalkulation der Ausgleichsleistungen folgende Aspekte:

  • Einkommensverluste durch Ausweichen auf Sommerungen oder die Umwandlung in Grünland
  • Ertragseinbußen durch Ackerbrachflächen oder Schnittverzichte im Grünland
  • Mehrkosten durch Zukauf von Futtermitteln oder Saatgut für Blühstreifen
  • Höherer Zeitaufwand durch die getrennte Bewirtschaftung von Teilflächen
  • Zusätzlicher Zeitaufwand durch Anbauplanung, Antragstellung oder Kontrollfahrten
  • Erhöhter Pflegeaufwand vor Folgekulturen durch Verunkrautung oder höherem Krankheitsdruck (Mulchen, Grubbern, Pflanzenschutz)
Durch die Durchführung produktionsintegrierter Maßnahmen soll der vollständige Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verringert werden. Inwieweit dieses Ziel erreicht wird, hängt davon ab, wieviel erntewürdiger Aufwuchs sich trotz Umsetzung der Kompensationsmaßnahme noch auf diesen Flächen erwirtschaften lässt und in welchem Umfang die Maßnahmenfläche angerechnet wird. Letzteres ist nicht nur bedingt von der Wertigkeit, die der Maßnahmenart beigemessen wird, sondern hängt auch vom Erfolg bei der Umsetzung ab.

Ansprechpartner:
Johanna Schöber
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie
Menzinger Straße 54, 80638 München
Tel.: 08161 8640-1309
E-Mail: Agraroekonomie@LfL.bayern.de