GAP ab 2023 – Wie hoch war die Akzeptanz bei den Öko-Regelungen?

hügelige Landschaft im Sommer in Franken/Bayern

Foto: Wolfgang Seemann, LfL

Das erste Jahr der GAP (Gemeinsamen Agrarpolitik)-Reform ab 2023 ist abgeschlossen. Zum Jahresende 2023 wurde in Bayern erstmals ein Teil der flächenbezogenen Direktzahlungen ausbezahlt. Ein wichtiger Baustein für den Umbau der GAP zu mehr Nachhaltigkeit sind die neuen Öko-Regelungen der Ersten Säule. Im Folgenden soll insbesondere betrachtet werden, wie groß die Inanspruchnahme der Öko-Regelungen 2023 war und wie hoch die tatsächlich ausbezahlten Einheitsbeträge sind.

Neu sind Konditionalitäten, Öko-Regelungen und gekoppelte Zahlungen

Am 01.01.2023 sind die neuen Beschlüsse zu den Direktzahlungen (Erste Säule) im Rahmen GAP in Kraft getreten. Relevant sind insbesondere drei Neuerungen:

  • Im Rahmen des Umbaus der Landwirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit wurden die bisherigen Vorgaben zum Cross Compliance und Greening zu den "Konditionalitäten“ zusammengefasst und verschärft. Die Erfüllung der Konditionalitäten sind Voraussetzung für die Flächenzahlungen der Ersten und der Zweiten Säule.
  • Zusätzlich können die Landwirtinnen und Landwirte jährlich Öko-Regelungen (ÖR) beantragen. Die Teilnahme an den Öko-Regelungen ist freiwillig.
  • Es gibt gekoppelte Zahlungen für Mutterschafe, Mutterziegen und Mutterkühe.

Landwirte zögern noch bei den Öko-Regelungen

Vor allem die Akzeptanz der neuen Öko-Regelungen wurde mit Spannung erwartet. Insgesamt haben ca. 101 Tsd. bayerische Betriebe 2023 einen Mehrfachantrag gestellt. Etwa 27 % dieser Betriebe haben auch eine oder mehrere Öko-Regelungen in Anspruch genommen. Insgesamt wurden mehr als 39 200 Maßnahmen beantragt.

Abb. 1 - Erläuterung siehe vorangegangenen und nachfolgenden Text

Abb. 1 visualisiert die Anteile der einzelnen Öko-Regelungen an den insgesamt beantragten Öko-Regelungen.
Am häufigsten wählten die Betriebe die ÖR 7 (Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten) mit fast 21 % aus. Fast genauso oft wurden die ÖR 4 (Extensivierung des Dauergrünlands), ÖR 5 (Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland) und ÖR 6 (Verzicht auf chem.-synth. Pflanzenschutz) beantragt. Die ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen) wurde mit etwas mehr als 11 % weniger in Anspruch genommen. Die ÖR 1a bis 1d (Nichtproduktive Flächen, Blühstreifen, -flächen und Altgrasstreifen, -flächen) wurden mit etwa 8,5 % seltener beantragt. Die ÖR 3 (Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise) wurde nur von einzelnen Betrieben selektiert. Insgesamt ist ca. 17 % der Ackerfläche und etwa ein Viertel der Dauergrünlandfläche mit Öko-Regelungen belegt.

Ursachen für die geringe Akzeptanz der Öko-Regelungen sind unter anderem:

  • Aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und dessen Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit konnten die Landwirte gemäß der GAP-Ausnahme-Verordnung (GAPAusnV) 2023 die Konditionalität GLÖZ 8 (Brache: 4% des Ackerlandes) aussetzen. Bei Aussetzen von GLÖZ 8 kann jedoch die ÖR 1a und 1b 2023 nicht mehr beantragt werden.
  • Die Öko-Regelungen sind neu. Viele Landwirte wollten kein Risiko eingehen, Fehler zu machen, die Sanktionen nach sich ziehen könnten.
  • Die Prämien sind für die Landwirte nicht attraktiv genug.
  • Es ist mehr Zeit und mehr Beratung zur Etablierung der Öko-Regelungen in den Betrieben notwendig.

Höhere Auszahlungsbeträge wegen geringer Nachfrage nach Öko-Regelungen

10 EURO Geldschein und sechs Euro Münzen liegen auf einer weißen Fläche

Foto: Janina Schubert, KoHW

Da die für die Öko-Regelungen (ÖR) vorgesehenen Finanzmittel nicht wie erwartet abgerufen wurden, wurden die Auszahlungsbeträge nach der in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vorgeschriebenen Methode, d. h. auf die im Strategieplan verankerten Höchstbeträge, angepasst. Bei den Zahlungen für die Öko-Regelungen wurden für 2023 und 2024 die Höchstbeträge sogar auf 130 % der geplanten Einheitsbeträge gesetzt. Tab. 1 stellt die im Strategieplan ausgewiesenen geplanten Einheitsbeträge den tatsächlich ausbezahlten Beträgen für das Jahr 2023 gegenüber.
Tab. 1: Gegenüberstellung der geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlungen der Ersten Säule mit den tatsächlich ausbezahlten Beträgen 2023
Direktzahlungen – Erste Säule 2023 - Geplanter Einheitsbetrag aus dem Strategieplan2023 - Tatsächlich ausbezahlter Betrag
Einkommensgrundstützung€/ha156,56170,93
Umverteilungsprämie bis 40 ha€/ha69,1676,28
Umverteilungsprämie 41 bis 60 ha€/ha41,4945,76
Gekoppelte Zahlung Mutterschaf und Mutterziege1)€/Tier34,8338,31
Gekoppelte Zahlung Mutterkuh2)€/Tier77,9385,72
Junglandwirte-Einkommensstützung3)€/ha134,04141,75
ÖR 1a Aufstockung der nichtproduktiven Flächen um 1 % bzw. 2 % bzw. 3 % bis 6 % €/ha1300 bzw. 500 bzw. 3001690 bzw. 650 bzw. 390
ÖR 1b Blühstreifen/-flächen auf ÖR 1a-Flächen €/ha150195
ÖR 1c Blühstreifen/-flächen in Dauerkulturen€/ha150195
ÖR 1d Altgrasstreifen/-flächen 1 % bzw. 2 % bis 3 % bzw. 4 % bis 6 %€/ha900 bzw. 400 bzw. 2001170 bzw. 520 bzw. 260
ÖR 2 Anbau vielfältiger Kulturen€/ha4558,50
ÖR 3 Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland oder Dauerkulturen€/ha6078
ÖR 4 Extensivierung des gesamten Dauer-grünlands des Betriebes€/ha115149,50
ÖR 5 Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland-flächen (mind. 4 regionale Kennarten)€/ha240312
ÖR 6 Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chem.-synth. Pflanzen-schutzmitteln€/ha130 bzw. 50169 bzw. 65
ÖR 7 Natura 2000€/ha4052
1) Förderfähig sind nur weibliche Schafe und Ziegen, die am 1. Januar mindestens zehn Monate alt sind. Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Mutterschafe und -ziegen zu beantragen.
2) Förderfähig sind ausschließlich weibliche Rinder, wobei die Zahlung für mindestens drei Mutterkühe beantragt werden muss. Der Betriebsinhaber darf keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgeben.
3) Am Ende des Jahres der ersten Antragsstellung darf der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre sein. Die Einkommensstützung für Junglandwirte wird für fünf Jahre und maximal 120 ha förderfähige Fläche gewährt.

2024 gibt es höhere Anreize für die Ökoregelungen

Um den Mittelabfluss für die Öko-Regelungen zukünftig zu verbessern, werden für das Jahr 2024 folgende Änderungen vorgenommen und im Strategieplan verankert:

  • Vereinfachung
    • ÖR 1: Die Regelungen für die Anlage von Blühstreifen bei ÖR 1 werden vereinfacht.
    • ÖR 4: Bei den Fördervoraussetzungen für die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebes entfällt die Bedingung, dass der Viehbesatz vom 01.01. bis zum 30.09. nur an 40 Tagen 0,3 RGV/ha Dauergrünlandfläche unterschreiten darf.
  • Prämienerhöhungen
    • Die geplanten Ausgleichszahlungen für die ÖR 1b und ÖR 1c (Anlage von Blühstreifen/-flächen) werden auf 200 Euro/ha erhöht.
    • Die ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen) wird mit 60 Euro/ha honoriert.
    • Für die Inanspruchnahme der ÖR 3 (Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise) wird ein Einheitsbetrag in Höhe von 200 Euro/ha festgesetzt.
    • Bei ÖR 6 (Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chem.-synth. Pflanzenschutzmitteln) wird in Stufe a die Prämie auf 150 Euro/ha angehoben.
  • Absenkung der Einstiegsschwelle
    • Die Einstiegsschwelle für die ÖR 1a (Nicht produktive Flächen auf Ackerland) wird attraktiver ausgestaltet.
  • GLÖZ 8 (Brache: 4% des Ackerlandes) wieder verpflichtend
    • Da die GAPAusnV für das Jahr 2024 und damit die Möglichkeit, GLÖZ 8 auszusetzen, nicht verlängert wird, gewinnen sicher auch die ÖR 1a und 1b an Bedeutung.
Neue Interventionen sind für das Antragsjahr 2024 nicht vorgesehen.
Insgesamt bleibt abzuwarten, ob die Akzeptanz und Attraktivität der Öko-Regelungen durch diese Maßnahmen im Antragsjahr 2024 gesteigert werden kann.

Ansprechpartnerin:
Martina Halama
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie
Menzinger Straße 54, 80638 München
Tel.: +49 (0)8161 8640-1245
E-Mail: Agraroekonomie@LfL.bayern.de