Was gehört aufs Etikett? Lebensmittelkennzeichnung für Direktvermarkter

Frau mit Stofftasche steht vor einem Regal mit einer Packung Mehl in der Hand, die sie betrachtet

Foto: LfL

Verbraucher, die Lebensmittel einkaufen, sind auf die Informationen auf der Verpackung oder am Produkt selbst angewiesen. Insbesondere bei verpackten Lebensmitteln, die in Abwesenheit der Kunden verpackt wurden, sind eine ganze Reihe an Pflichtangaben auf dem Etikett anzugeben.

Die Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind durch EU-Recht vorgeschrieben, sodass einheitliche Maßstäbe in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, LMIV) stellt dabei die wichtigste Rechtsgrundlage dar. Diese EU-Verordnung wird durch zahlreiche weitere europäische und nationale Rechtsnormen ergänzt und konkretisiert, zum Beispiel die Health-Claims-Verordnung (Regularien für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) oder die Lebensmittel­informations-Durchführungs­verordnung (LMIDV).

Lebensmitteletiketten richtig gestalten

Doch verpackte Lebensmittel vollständig und korrekt zu kennzeichnen, das ist immer wieder eine Herausforderung, nicht nur für Direktvermarkter. Gemäß des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittel­sicherheit (LGL) gingen bei der Untersuchung von Lebensmitteln im Jahr 2022 in Bayern rund 48 % der Beanstandungen auf Fehler bei der Kennzeichnung bzw. Aufmachung zurück. Oftmals werden Pflicht­informationen bei der Kennzeichnung schlichtweg vergessen.
Der folgende Beitrag soll Direktvermarkterinnen und Direktvermarktern eine praktische Hilfestellung bei der Kennzeichnung ihrer Produkte liefern.

Allgemeine Anforderungen an das Etikett
Das Etikett muss fest und an einer gut sichtbaren Stelle auf der Verpackung des Lebensmittels angebracht oder mit dem Produkt verbunden sein. Die Schrift muss dauerhaft sein, das heißt, sie darf auch bei Feuchtigkeit oder Temperaturschwankungen nicht verwischen. Es gibt auch eine Mindest­schriftgröße, die es zu beachten gilt. Diese beträgt min. 1,2 mm, bezogen auf das kleine "x“. Bei Oberflächen, die kleiner als 80 cm2 sind, genügt eine Mindestschriftgröße von 0,9 mm, bezogen auf das kleine "x“. Alle Angaben müssen in deutscher Sprache erfolgen und Pflichtinformationen dürfen weder durch Bilder oder Werbung noch durch sonstige Dinge verdeckt werden.

Die folgenden Kennzeichnungselemente sind essenzielle Bestandteile für Etiketten von verpackten Lebensmitteln.

Bezeichnung des Lebensmittels

Die Bezeichnung des Lebensmittels gibt Auskunft über Art und Eigenschaft eines Produkts. Für bestimmte Produktgruppen gibt es rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, zum Beispiel für Käse, Butter, Fruchtsäfte oder Konfitüren, die in entsprechenden Verordnungen genau definiert sind. Für alle anderen Produkte gibt es verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnungen. Eine Orientierung bieten diesbezüglich die "Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs“.

Zutatenverzeichnis inkl. Mengenkennzeichnung (QUID-Regelung) und Lebensmittelzusatzstoffe

Das Zutatenverzeichnis ist eine Auflistung aller Zutaten in absteigender Reihenfolge nach dem anteiligen Gewicht der Zutat zum Zeitpunkt der Herstellung. Dem Zutatenverzeichnis ist immer das Wort "Zutaten“ voranzustellen. Bei zusammengesetzten Zutaten müssen immer die Einzelbestandteile angegeben werden.
Wird eine Zutat mit Worten, Bildern oder Grafiken auf dem Etikett explizit hervorgehoben, handelt es sich um eine Zutat, die üblicherweise mit dem Produkt in Verbindung gebracht oder die in der Bezeichnung genannt wird, dann ist die Angabe des prozentualen Anteils der Zutat erforderlich ("mengenmäßige Kennzeichnung von wertbestimmenden Zutaten", sog. QUID-Regelung). Das kann beispielsweise der Eiergehalt bei Eiernudeln sein oder der Fleischanteil in der Hühnersuppe.
Auch Lebensmittelzusatzstoffe müssen im Zutatenverzeichnis ausgewiesen werden, entweder mit dem Klassennamen inklusive der genauen Bezeichnung oder mit dem Klassennamen inklusive der E-Nummer (zum Beispiel "Säuerungsmittel: Citronensäure" oder "Säuerungsmittel: E330").

Allergenkennzeichnung

Die Allergenkennzeichnung darf auf keinen Fall auf dem Etikett fehlen, unabhängig davon, in welcher Menge allergene Zutaten einem Lebensmittel zugefügt wurden.

Die 14 kennzeichnungspflichtigen, allergenen Produktgruppen sind:

  1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
  2. Krebstiere
  3. Eier
  4. Fische
  5. Erdnüsse
  6. Soja
  7. Milch (einschließlich Laktose)
  8. Schalenfrüchte (zum Beispiel Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien)
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulfite (in Konzentration 10 mg/kg oder > 10 mg/l, ausgedrückt als Schwefeldioxid)
  13. Lupinen
  14. Weichtiere
Allergene müssen im Zutatenverzeichnis optisch deutlich hervorgehoben werden (zum Beispiel durch Schriftstil, Schriftart oder Hintergrundfarbe), also beispielsweise "HAFERvollkornflocken" oder "HASELNÜSSE", vgl. Muster-Etikett. Bei Lebensmitteln, bei denen kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben ist (zum Beispiel bei Lebensmitteln, die nur aus einer Zutat bestehen oder Getränke mit mehr als 1,2 Volumen­prozent Alkohol, abgesehen von Bier), ist der Hinweis erforderlich "enthält …“, also etwa "enthält Eier". Lediglich wenn durch die Bezeichnung des Lebensmittels das Allergen bereits eindeutig hervorgeht, ist kein Hinweis erforderlich.

Nettofüllmenge

Die Nettofüllmenge muss bei flüssigen Erzeugnissen in Litern, Zentilitern oder Millilitern erfolgen, bei sonstigen Erzeugnissen in Masseneinheiten, also in Kilogramm oder Gramm. Ungenaue Angaben, wie "ca. 500 g" oder "450–500 g", sind nicht zulässig. Die Nettofüllmenge ist im selben Sichtfeld anzugeben wie die Verkehrsbezeichnung. Bei Lebensmitteln mit Aufguss­flüssigkeit ist neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, zum Beispiel bei Essiggurken "Füllmenge: 530 g, Abtropfgewicht: 300 g".

Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum

Der Lebensmittelunternehmer legt das Mindest­haltbarkeits­datum eigen­verantwortlich fest. Spezifische Eigenschaften wie Geruch, Farbe, Geschmack und Konsistenz des Lebensmittels müssen bis zum Ablauf des Mindest­haltbarkeits­datums erhalten bleiben, sofern die genannten Lager­bedingungen eingehalten werden und die Verpackung verschlossen bleibt. Die Angabe hat auf dem Etikett mit dem exakten Wortlaut: "mindestens haltbar bis …“ zu erfolgen, Abkürzungen wie "MDH" sind nicht zulässig. Steht das Mindest­haltbarkeits­datum nicht auf dem Etikett, so muss ein Hinweis erfolgen, an welcher Stelle es zu finden ist, zum Beispiel "mindestens haltbar bis: siehe Deckel".
Sind besondere Lagerbedingungen einzuhalten, um die Mindest­haltbarkeit zu gewährleisten, so müssen diese gemeinsam mit dem Mindest­haltbarkeits­datum auf dem Etikett stehen, zum Beispiel "kühl und trocken lagern, mindestens haltbar bis …".
Je nach Haltbarkeit des Lebensmittels kann das Mindest­haltbarkeits­datum unterschiedlich detailliert angegeben werden:
HaltbarkeitsdauerKorrekte AngabeBeispiellebensmittel
Jede"mindestens haltbar bis … (Tag, Monat, Jahr)"Für alle Lebensmittel möglich
Weniger als 3 Monate "mindestens haltbar bis … (Tag, Monat)"Milchprodukte, Backwaren
3 bis 18 Monate"mindestens haltbar bis Ende … (Monat, Jahr)"Getreide, Bier, Säfte, Nudeln
Mehr als 18 Monate "mindestens haltbar bis Ende … (Jahr)"Konserven, Konfitüre
Bei einigen Lebensmitteln ist die Angabe eines Mindesthaltbarkeits­datums nicht erforderlich, zum Beispiel bei Essig oder bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent.
Bei leicht verderblichen Produkten wie Hackfleisch, Frischfisch oder Geflügelfleisch muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums ein bindendes Verbrauchsdatum angegeben werden. Das Verbrauchsdatum muss zusammen mit den Lagerungsvorschriften angegeben werden, zum Beispiel "bei max. 4° C Lagertemperatur zu verbrauchen bis … Tag, Monat, Jahr". Während viele Lebensmittel auch noch nach dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verzehrfähig sind, gelten Lebensmittel nach Überschreiten des Verbrauchsdatums als nicht sicher und müssen entsorgt werden. Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums folglich auf keinen Fall mehr verkauft werden.

Einfrierdatum

Bei vorverpackten, eingefrorenen Lebensmitteln wie Fleisch und Fleisch­zubereitungen muss das Einfrierdatum mit dem Hinweis "Eingefroren am … Tag, Monat, Jahr" angegeben werden. Außerdem darf in diesem Fall der Hinweis "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" nicht fehlen.

Los- oder Chargennummer

Gemäß der Los-Kennzeichnungs-Verordnung ist ein Los "die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde". Die Los- oder Chargennummer ist wichtig für die Arbeit der Lebensmittel­überwachungs­behörden, denn sie ermöglicht bei Rückrufaktionen eine Rückverfolgbarkeit der Ware zum Erzeuger. Die Angabe der Losnummer erfolgt durch eine vom Erzeuger definierte Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder eine Buchstaben-/Ziffern-Kombination, der ein großes "L" vorangestellt wird. Die Losnummer kann entfallen, wenn das Mindest­haltbarkeits­datum mit Tag, Monat, Jahr angegeben wird.

Herstellerangabe

Auf allen verpackten Produkten muss der Name oder die Firma des Lebensmittel­unternehmers inklusive seiner Anschrift angegeben werden. Auch diese Angabe ist für die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel entscheidend.

Herkunftskennzeichnung

Nicht nur bei frischem Rindfleisch, sondern auch bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sowie Fisch gilt eine verbindliche Herkunftsangabe. Auch beispielsweise bei frischem Obst und Gemüse, Eiern oder Honig ist dies der Fall.

Nährwertkennzeichnung

Die Nährwertkennzeichnung ist seit 2016 Pflicht. Die Angabe der sogenannten "Big Seven" muss in einheitlicher, tabellarischer Form erfolgen, wobei sich die Angaben zur besseren Vergleichbarkeit für den Kunden immer auf 100 g oder 100 ml Lebensmittel beziehen.

Energiegehalt (in kJ und kcal)

  • Fett
    • davon gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
    • davon Zucker
  • Eiweiß
  • Salz
Bestimmte Produktgruppen (zum Beispiel Produkte, die nur aus einer Zutat bestehen) sowie handwerklich hergestellte Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandels­geschäfte abgegeben werden, sind von der Nährwert­kennzeichnung befreit.
Beachten Sie jedoch: Sofern Sie Ihre Produkte, zum Beispiel Nudeln, im Lohn herstellen lassen, ist immer eine Nährwertkennzeichnung erforderlich. Wenn Sie Ihre Produkte über einen Online-Shop vermarkten möchten, ist die Nährwert­kennzeichnung ebenfalls verpflichtend.

Angabe des Alkoholgehalts

Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent vorgeschrieben. Ist dies der Fall, so muss der Alkoholgehalt im gleichen Sichtfeld angegeben sein wie die Bezeichnung und die Füllmenge des Lebensmittels.

Gebrauchsanleitung

Sollte es schwierig sein, das Lebensmittel ohne weitere Angaben angemessen zu verwenden, so ist eine Gebrauchs­anleitung verpflichtend. Dies kann beispielsweise die Kochzeit bei Nudeln sein oder ein Zubereitungs­hinweis bei einer Brot­back­mischung.

Kennzeichnungselemente am Beispiel eines "Fruchtaufstrichs Erdbeere Vollmilch-Schokolade"

Abbildung: Kennzeichnungselemente am Beispiel eines "Fruchtaufstrichs Erdbeere Vollmilch-Schokolade". Im Gegensatz zu Fruchtaufstrichen ist für Konfitüren und Gelees die Angabe der Mindest-Frucht- und Zuckergehalte in der Konfitürenverordnung (KonfV) vorgeschrieben. Während Konservierungsmittel wie zum Beispiel Sorbinsäure oder Benzoesäure in Frucht­aufstrichen enthalten sein dürfen, sind diese in Konfitüren und Gelees tabu. Nach der KonfV ist "Marmelade" eine Zubereitung aus Zitrusfrüchten. Die Bezeichnung "Marmelade" ist anstelle von "Fruchtaufstrich" oder "Konfitüre" jedoch zulässig, wenn die Produkte auf örtlichen Bauern­märkten oder im Ab-Hof-Verkauf abgegeben werden.
(Bildnachweis: Dr. Sophia Goßner, LfL)

Kennzeichnungselemente am Beispiel von Eiernudeln.

Abbildung: Kennzeichnungselemente am Beispiel von Eiernudeln. Die Bezeichnung "Eiernudeln" darf nur dann verwendet werden, wenn mindestens 100 g Vollei/kg Getreide­mahlerzeugnis verarbeitet wurden.
(Bildnachweis: Dr. Sophia Goßner, LfL)

Lebensmittelgruppen mit besonderen rechtlichen Anforderungen
Für bestimmte Lebensmittelgruppen gelten spezielle, rechtliche Anforderungen an ihre Zusammensetzung und Kennzeichnung. Zu diesen Lebensmittelgruppen gehören insbesondere Fruchtsäfte und -nektare, Honig, Konfitüren und Marmeladen sowie Kakao- und Schokoladenerzeugnisse. Die entsprechenden Vorgaben sind speziellen Verordnungen zu entnehmen, beispielsweise der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung oder der Konfitürenverordnung.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, auch bezüglich der Lebensmittelkennzeichnung, überprüfen in Bayern die unteren Lebensmittel­überwachungs­behörden regelmäßig stichprobenartig. Sollten Sie Fragen zur Lebensmittel­sicherheit oder Kennzeichnung Ihrer Produkte haben, wenden Sie sich bitte an Ihre jeweils zuständige Lebensmittel­überwachung.
Bildnachweis:
Kopfbild, Foto: Warmuth/StMELF