Einkommenskombinationen und Baurecht
Bei tollen Ideen auch an das Baurecht denken

Kühe auf der Weide mit Rohbau im Hintergrund

Foto: Gerlinde Toews-Mayr

Beim Aufbau eines neuen Betriebszweiges werden bestehende Gebäude oft anders genutzt, umgebaut, neu gebaut oder auch sonstige bauliche Anlagen errichtet. Dabei ist zu klären, ob das geplante Vorhaben baurechtlich zulässig ist. Diese Prüfung sollte frühzeitig in der Planungsphase erfolgen. Informationen für das jeweilige spezielle Vorhaben gibt es bei den Kreisverwaltungsbehörden und bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Frühzeitig in der Planungsphase die rechtlichen Rahmenbedingungen klären

Viele landwirtschaftliche Betriebe in Bayern erwirtschaften ein zusätzliches Einkommen über außerlandwirtschaftliche Betriebszweige. Klassisch sind die Einkommenskombinationen Urlaub auf dem Bauernhof, Direktvermarktung und Landschaftspflege. Dazu kommen immer wieder neue Ideen, wie man mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und seiner Lage im Ländlichen Raum zusätzliche Wertschöpfung erzielen kann. Kreative und unternehmerisch denkende Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen können sehr erfolgreich sein und neue Nischen auf den Märkten erschließen.
Um tolle, neue Ideen erfolgreich umzusetzen, ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits in der Planungsphase im Blick zu haben. Meistens werden beim Aufbau eines neuen Betriebszweiges bestehende Gebäude anders genutzt, umgebaut, neu gebaut oder auch sonstige bauliche Anlagen errichtet. Dabei ist zu klären, ob das geplante Vorhaben baurechtlich zulässig ist.

Die fünf goldenen Regeln für die Planung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbskombinationen:

  • Wenn Gebäude neu errichtet oder zukünftig anders genutzt werden sollen, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
  • Je nachdem, ob sich der Standort für das Bauvorhaben im Innen- oder Außenbereich befindet, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Für das landwirtschaftliche Bauen im Außenbereich muss geklärt werden, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baurechts vorliegt.
  • Im Rahmen der Nutzungsänderung können ehemals landwirtschaftlich genutzte Anlagen für außerlandwirtschaftliche Zwecke umgenutzt werden, wenn der Betrieb umgestellt, eingeschränkt oder aufgegeben werden soll.
  • Kleinere Bauvorhaben können verfahrensfrei errichtet werden. Hierbei müssen die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten werden.

Neue Ideen erfolgreich umzusetzen bedeutet auch, sie baurechtlich auf eine solide Basis zu stellen!

Hände, die Baupläne bearbeiten

Foto: PantherMedia/AndreyBezuglov

Es ist sehr sinnvoll, sich frühzeitig in der Planungsphase über die baurechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Erster Ansprechpartner zu allen Fragen des Baurechts ist die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Speziell beim landwirtschaftlichen Bauen im Außenbereich sind auch die Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beteiligt.