Milcherzeugerorganisationen (MEO) in Bayern

Anerkennung einer Milcherzeugerorganisation nach Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) und Verleihung der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB

Für die Anerkennung, den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sowie für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) zuständig.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft überprüft vorab die Anträge auf Vollständigkeit, auf Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV) und – soweit die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB gewählt wurde – auf Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Verleihungsrichtlinie vom 17.02.2012, gültig seit 01.04.2012.

Besondere Berichtspflichten anerkannter Milcherzeugerorganisationen
Im Jahr 2012 wurden auf EU-Ebene erstmals für den Milchbereich Bestimmungen zur staatlichen Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden beschlossen (Milchpaket).
Zur Umsetzung dieser Regelungen ist es erforderlich, jährlich bis zum 31.01. bestimmte Daten zur Rohmilchlieferung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu melden.
So sind von Milcherzeugerorganisationen (MEO) und Vereinigungen von MEO vor Beginn der Vertragsverhandlungen die entsprechenden Rohmilchmengen sowie der voraussichtliche Zeitraum für die Rohmilchanlieferung mitzuteilen und auch die tatsächlich angelieferte Milchmenge des jeweiligen Vorjahres

Kontaktdaten

Milch- und Molkereiwirtschaft – IEM5
Sandra Mühlbauer
Tel.: 08161 8640-1451
E-Mail: mvo@lfl.bayern.de

Anschrift
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
Menzinger Str. 54
80638 München