Ergänzend zu den Erläuterungen der Düngeverordnung erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Düngeverordnung.
Weiterführende Informationen
Werden für ein Jahr Sonderregelungen erlassen, können sie hier nachgelesen werden.
(Stand:19.12.2019)
Im Bayerischen Wochenblatt ist dazu im Herbst 2018 und 2019 eine Zusammenfassung erschienen. Die Artikel können hier nachgelesen werden.
(Stand: 19.12.2019)
DüV-Artikelserie im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt (BLW)
Bei 2. Hauptfrüchten, die gedüngt werden dürfen und sollen, ist eine Düngebedarfsermittlung notwendig. Die Berechnung ist im zur Verfügung stehenden Excelprogramm „Düngebedarfsermittlung“ möglich.
Wird eine Zwischenfrucht mit < 75 % Leguminosengehalt oder eine Hauptfrucht nach der 30/60 Regelung gedüngt, sind die ausgebrachten Mengen an organischem Dünger aufzuzeichnen und bei der im Frühjahr vor der 1. Düngung zu erstellenden Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Das gilt für die Jahre 2018, 2019 und 2020.
(Stand: 03.06.2020)
Die EUF-Bodenuntersuchung mit der darauf beruhenden Düngebedarfsermittlung ist zugelassen.
(Stand: 16.07.2018)
(Stand: 20.02.2019)
Kleinstflächen bis 0,5 ha, die in größeren Feldstücken liegen und mit einer anderen Frucht bestellt sind, benötigen keine eigene Düngebedarfsermittlung und keine gesonderte Untersuchung auf den Bodenstickstoff, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
Ein Programm zu Düngebedarfsermittlung ist auf der LfL-Internetseite „Düngebedarfsermittlung“ zu finden.
(Stand: 22.02.2018)
Für ein fehlerfreies Arbeiten mit diesem Excelprogramm muss eine Programmversion von EXCEL vorliegen, die 2010 oder später erschienen ist.
Werden diese Fehlermeldungen angezeigt, verwenden Sie entweder kein Excel (sondern z. B. Open Office oder Linux) oder Ihre Excelversion ist vor 2010 erschienen.
(Stand: 22.02.2018)
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellt für die wichtigsten Ackerkulturen auf Landkreisebene Durchschnittserträge zur Verfügung. Von welchem Landkreis der Ertrag genommen werden kann, entscheidet der Flächensitz. Es kann aber auch der Betriebssitz als Entscheidungskriterium herangezogen werden.
(Stand: 22.02.2018)
Stand: 19.12.2019
Höhere Erträge können nachgewiesen werden über:
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellt Nmin-Werte zur Verfügung. Von welchem Regierungsbezirk der Nmin-Wert genommen werden kann, entscheidet der Flächensitz. Es kann aber auch der Betriebssitz als Entscheidungskriterium herangezogen werden. (Auflagen in Roten Gebieten beachten!)
(Stand: 30.01.2019)
Eine Nmin-Untersuchung je Kultur und Betrieb genügt. Diese kann für weitere Schläge mit der gleichen Kultur verwendet werden. Die Düngeplanung muss jedoch je Kultur für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit berechnet werden. (Auflagen in Roten Gebieten beachten!)
(Stand: 30.01.2019)
(Stand: 20.02.2019)
Der Nmin-Gehalt der 3. Tiefe kann berechnet werden:
Erfüllen weitere Schläge die Voraussetzung, mit dem untersuchten Schlag zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst zu werden, so gilt die DSN-Düngeempfehlung für alle Schläge dieser Bewirtschaftungseinheit.
Bei weiteren Schlägen des Betriebes mit der gleichen Kultur, die aber nicht zu dieser Bewirtschaftungseinheit gezählt werden können, kann der eigene Nmin-Wert als Grundlage für eine separate Stickstoffdüngebedarfsermittlung herangezogen werden. (Auflagen in Roten Gebieten beachten!)
(Stand: 30.01.2019)
Der berechnete Stickstoffdüngebedarf ist die standortbezogene Obergrenze, die für die Kultur während der gesamten Vegetation gilt. Der Bedarf darf auf Teilgaben aufgeteilt und ausgebracht werden.
Bei der Durchführung der Düngung darf i.d.R. der ermittelte Düngebedarf in der Gesamtsumme (Summe der Teilgaben) nicht überschritten werden.
Der berechnete Phosphorbedarf ist keine jährliche Obergrenze. Bei Phosphor ist das gemittelte dreijährige Ergebnis entscheidend.
(Stand: 30.01.2019)
Eine Bewirtschaftungseinheit ist gegeben, wenn folgendes zutrifft
bei Stickstoffdüngung: gleiche Kultur mit gleichen Ertragserwartungen und Verwendungszweck, gleiche Vorfruchtwirkung, Bodenart, gleiche Herbstdüngung, gleiche org. Düngung (Vorjahr und Anwendungsjahr);
bei Phosphatdüngung: gleiche Kultur mit gleichen Ertragserwartungen, gleiche Versorgungsstufe, wobei die Stufen A + B bzw. D + E zusammengefasst werden können.
(Stand: 30.01.2019)
Ja. Schläge, die im Vorjahr geteilt waren (z. B. unterschiedliche Kulturen) können zu einem Schlag zusammengefasst werden. Dabei ist bei der Düngebedarfsermittlung die Vorfruchtwirkung des flächenbedeutensten Teilschlag des Vorjahres zu verwenden. Bei der Wirkung der organischen Dünger im Vorjahr ist das flächengewichtete Mittel zu verwenden.
Eine Teilung des Schlages nur wegen der org. Düngung ist nicht zulässig.
(Stand: 03.06.2020)
Der höhere Stickstoffbedarfswert von E-Weizen ist rein über die angebaute Weizensorte nachzuweisen. Die Eiweißgehalte des Weizens spielen hier keine Rolle.
Hauptfrucht ist die Frucht, die im Mehrfachantrag steht.
Eine 2. Hauptfrucht ist eine Kultur, die wie eine Hauptfrucht gedüngt werden darf, aber aufgrund der Anbau- und Erntezeiten nicht im Mehrfachantrag erscheint.
Entweder ist die Saat vor 01.08. (bzw. Ernte der Deckfrucht) und die Ernte vor 31.12. oder die Ernte im Frühjahr, wobei der Saattermin ohne Bedeutung ist.
(Stand: 11.01.2018)
Ab 2018 muss auch für eine 2. Hauptfrucht eine Düngebedarfsermittlung gerechnet werden.
(Stand: 11.01.2018)
Die DBE kann im LfL Excel Düngebedarfsermittlungsprogramm unter dem Tabellenblatt „Zweitfrucht“ erfasst werden. Hier kann der Betrachtungszeitraum z. B. 2018/19 handschriftlich eingetragen werden. Die Gülle, welche im Herbst oder Frühjahr gefahren wird, muss unter „organische Düngung“ angegeben werden.
(Stand: 30.01.2019)
Vor der Düngung der Zweitfrucht muss eine Düngebedarfsermittlung vorliegen. Deshalb muss 2020 die Planung der Herbstgabe im Tabellenblatt Zweitfrucht im Excelprogramm mit Stand 2020 (Nicht: 12.12.2019) erfolgen. Es kann der Ertrag der beiden Ernten angesetzt werden, sodass man den Düngebedarf für die beiden Düngegaben (Herbst- und Frühjahrsgabe) erhält.
Es kann aber auch, nur der Ertrag der Herbsternte angesetzt werden, wenn für die Düngung 2021 eine separate Düngebedarfsermittlung mit dem dazugehörigen Ertrag 2021 im Excelprogamm 2021 gerechnet wird.
(Stand:03.06.2020)
Der Landwirt, der den Mehrfachantrag gestellt hat ist für die Fläche verantwortlich und muss deshalb die notwendigen Aufzeichnungen vorlegen können.
(Stand: 11.01.2018)
Die Zwischenfrucht muss mit den praxisüblichen Saatmengen bis 15.09. bestellt werden und muss mindestens 6 Wochen stehen. Der Leguminosenanteil der Zwischenfrucht (Körner/m²) darf höchstens 75 % betragen.
Die Düngung zur Zwischenfrucht muss der Etablierung der Kultur dienen, das heißt, es sollte die organische Düngung vor der Saat eingearbeitet werden oder bis spätestens 14 Tage nach der Saat gegeben werden. Eine Düngebedarfsermittlung ist für Zwischenfrüchte nicht notwendig. Das gilt für die Jahr 2018, 2019 und 2020.
(Stand: 03.06.2020)
Wenn eine Zwischenfrucht alle Voraussetzungen erfüllt (siehe oben), darf sie mit insgesamt nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff (NH4) oder 60 kg Gesamtstickstoff (Nges) je Hektar im Herbst gedüngt werden.
Stand: 17.10.2018
Eine Untersaat gilt als Zwischenfrucht, wenn
Nein, Zwischenfrüchte mit einem Leguminosenanteil > 75 % (Körner je m²) haben keinen Düngebedarf.
(Stand: 11.01.2018)
Grundsätzlich gilt die Deklaration des Saatguts (abfrieren oder winterhart).
In Ausnahmefällen kann auch der tatsächliche Zustand im Frühjahr angesetzt werden, z. B. Senf ist im Frühjahr nicht abgefroren.
(Stand: 11.01.2018)
Ja. Wenn das Hafergemenge vor dem 1. August gesät und bis zum 31. Dezember geerntet wird, handelt es sich um eine Zweitfrucht (2. Hauptfrucht). Eine Zweitfrucht darf nach Bedarf gedüngt werden.
(Stand: 11.01.2018)
Da der Winterroggen im Frühjahr geerntet wird, ist der Winterroggen hier eine Zweitfrucht (2. Hauptfrucht) und keine Zwischenfrucht. Winterroggen als Hauptfrucht bzw. Zweitfrucht darf im Herbst nicht gedüngt werden.
Im Frühjahr ist eine Düngung nach Bedarf möglich.
(Stand: 11.01.2018)
Der Winterroggen ist in diesem Fall eine Zwischenfrucht, weil er nicht geerntet wird. Er darf im Herbst mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar gedüngt werden, wenn er bis zum 15. September gesät wurde.
Wird er später gesät, greift die Sperrfrist und er darf im Herbst nicht gedüngt werden.
(Stand: 11.01.2018)
Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Ja, Körnerleguminosen haben einen Stickstoffdüngebedarfswert von 0 - (60) kg N je Hektar. Der Stickstoffbedarfswert ist ertragsunabhängig.
In Ausnahmefällen kann in der Düngebedarfsermittlung für Körnerleguminosen auch statt 0 kg N ein Stickstoffbedarfswert von 60 kg N/ha ansetzt werden, der aber ausschließlich über Wirtschaftsdünger gedeckt werden darf.
(Stand: 18.07.2018)
Der Düngebedarf kann im Excel-Programm „Düngebedarfsermittlung sonstige Ackerkulturen“ berechnet werden. Unter dem Arbeitsblatt „Bedarfswert_sonstiges“ kann der Bedarfswert für die Hauptfrucht Körnerleguminosen eingegeben werden. Die eingetragene Körnerleguminose, z.B. Ackerbohne, erscheint anschießend im Arbeitsblatt „Bedarfswert sonstiges“ zur Düngebedarfsermittlung.
(Stand: 27.03.2018)
Luzerne und Klee haben einen Stickstoffbedarfswert von 0 - (30) kg N je Hektar. In Ausnahmenfällen kann ein Stickstoffbedarfswert von 30 kg N/ha angesetzt werden, der ausschließlich über Wirtschaftsdünger gedeckt werden darf.
(Stand: 18.07.2018)
Die Eingabe zur Düngebedarfsermittlung ist in dem Arbeitsblatt „mehrschnittigen Feldfutterbau“ als „Luzernegras 70 % Leguminosen“ oder „Kleegras 70 % Leguminosen“ möglich. Bei der Eingabe eines Ertrags von 200 dt Frischmasse wird im Programm ein Düngebedarf von 30 kg N/ha berechnet.
(Stand: 26.03.2018)
Obwohl die beiden Kleesorten im Herbst geerntet werden, dürfen sie im Herbst nicht gedüngt werden. Klee ist eine Leguminose und hat als Reinsaat einen Stickstoffdüngebedarf von 0 kg N je Hektar.
(Stand: 27.03.2018)
Ja, es darf im Herbst wie auch im Frühjahr nach Bedarf gedüngt werden.
Auch wenn eine späte zweite Herbsternte erfolgt, darf nur bis Ende September nach Bedarf gedüngt werden. Danach ist der Stickstoffbedarf von Weidelgras gleich 0 kg N je Hektar.
(Stand: 03.09.2020)
Nein. Weidelgras, das zwischen 1. August und 15. September gesät wird, darf mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar bis Ende September gedüngt werden.
(Stand: 27.11.2017)
Keine, wenn darauf eine Hauptfrucht mit Düngebedarf folgt.
(Stand: 11.01.2018)
Nein. Weidelgras, das im Herbst nicht geerntet wird, darf im Herbst nicht gedüngt werden.
Ein mehrjähriger Feldfutterbau liegt vor, wenn die Kultur vor 15. Mai gesät wurde und zweimal im Mehrfachantrag erscheint.
(Stand: 27.11.2017)
Szarvasi-Gras wie auch andere mehrjährige Energiepflanzen stehen im Normalfall mindestens zweimal im Mehrfachantrag. Wurden die mehrjährigen Energiepflanzen vor 15. Mai gesät, dürfen sie im Herbst gedüngt werden. Voraussetzung ist dabei, dass sie tatsächlich mindestens zwei Jahre im Mehrfachantrag stehen.
(Stand: 11.01.2018)
In diesem Fall darf keine Düngung erfolgen.
(Stand: 27.11.2017)
Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau dürfen in der Zeit vom 1. September bis zu Sperrfristbeginn mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden. Auf roten Flächen dürfen in diesem Zeitraum max. 60 kg N/ha ausgebracht werden
(Stand: 03.06.2020)
Die Düngung nach dem letzten Schnitt im Herbst wird dem Folgejahr und nicht dem aktuellen Düngejahr zugerechnet. Die Anrechnung erfolgt wie bei einer Frühjahrsgabe.
(Stand: 27.11.2017)
2018 war der Faktor Nutzungsart bei Weide (100 %) für Phosphat 0 (vgl. Gelbes Heft 2018, Seite 56).
2019 wurde der Faktor Nutzungsart bei Weide (100 %) für Phosphat von 0 auf 0,25 angepasst, um die P-Abfuhr aller Weidesysteme abzubilden. Der Nutzungsfaktor bei Mähweide (60 % Weide) wurde für Phosphat von 0,4 auf 0,5 erhöht.
(Stand: 30.01.2019)
Es muss ein Kompostierungsprozess (Abbauprozess mit Prozesstemperatur) durchlaufen sein. Die Bioabfallverordnung beschreibt den Prozess wie folgt:
Im Verlauf der aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Temperatur von mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen, von 60 °C über 6 Tage oder von 65 °C über 3 Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken.
Wirtschaftsdünger bleiben auch nach aerober Behandlung Wirtschaftsdünger (gem. Düngegesetz) und werden nicht zu Kompost im Sinne der DüV.
(Stand: 27.11.2017)
Eine Güllegabe ist ab 15. März möglich. Bei der Zugabe eines Nitrifikationshemmers (NI) ist die Gülleausbringung ab 1. März möglich.
(Stand: 22.02. 2018)
Nährstoffgehalte org. Dünger, die durch Ausscheidungen verschiedene Tierarten anfallen, können anteilig des Anfalls berechnet werden. Eine Untersuchung ist nicht notwendig. Die Berechnung darf nach Zahlen der Basisdaten Tabelle 5 oder mit dem Lagerraumprogramm für Gülle, Mist und Jauche erfolgen.
(Stand: 03.06.2020)
Biogasanlagen, die Gärrest abgeben, müssen zu jedem Hauptabgabetermin (in der Regel 3x/Jahr) ihren Gärrest untersuchen lassen. Wird der Gärrest nur auf betriebseigenen Flächen ausgebracht, muss der Gärrest mind. 1x/Jahr untersucht werden.
(Stand: 16.07.2018)
Das vorliegende Wirtschaftsdünger-Untersuchungsergebnis darf zum Zeitpunkt der Ausbringung der organischen Düngung grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein.
(Stand: 30.01.2019)
Für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 DüV dürfen eigene Gülleuntersuchungsergebnisse (Laborergebnisse) verwendet werden. Die Gülleuntersuchungsergebnisse können im LfL-Excelprogramm zur Düngebedarfsermittlung in der Betriebsübersicht eingegeben werden.
Grundsätzlich dürfen auch die LfL-Basisdaten verwendet werden (Beachte Vorgaben Rote Gebiete).
(Stand: 30.01.2019)
Ein Getreidebestand ist ab BBCH 30 hinreichend entwickelt.
Der Bestand von anderen Kulturen ist ab einer Bodenbedeckung von 70 % hinreichend entwickelt.
Zur Beantwortung der Frage stehen Beispielfotos zur Verfügung.
(Stand: 19.12.2019)
Nein.
(Stand: 03.06.2020)
Die Sperrfrist wird für alle Flächen, auf denen Rebenhäcksel ausgebracht wird, um zwei Wochen nach hinten verschoben.
Rebenhäcksel darf anteilig auf die Flächen ausgebracht werden, wobei die ausgebrachte Rebenhäckselmenge je Hektar höchstens die Höhe des Anfalls je Hektar betragen darf.
Bei Anwendung dieser Regeln muss eine überwinternde Zwischenfrucht angebaut werden/sein, die bis 1. Mai des Folgejahres stehen bleibt und die zwischen zwei Hopfenreihen mindestens eine Breite von einem Meter aufweist.
Damit die Zwischenfrucht bis zum 1. Mai mit einem Meter Breite zwischen zwei Hopfenreihen einen gut entwickelten Bestand bildet, sollte die Zwischenfrucht entweder zeitig vor der Hopfenernte oder nach dem Ausbringen des Rebenhäcksel gesät werden.
Es ist ein Verstoß gegen die Düngeverordnung.
(Stand: 27.11.2017)
Stand: 30.01.2019
Sind die untenstehenden Punkte NICHT erfüllt, handelt es sich um die Aufbringung eines Wirtschaftsdüngers pflanzlicher Herkunft.
Die Ausbringung von Resten aus dem Gemüse- und Weinanbau gilt als Ausbringung eines Ernterückstands, wenn folgende Punkte eingehalten werden:
Harnstoff ohne Ureasehemmer darf ab 2020 nur noch auf unbestelltes Ackerland ausgebracht werden und muss unverzüglich (4 Stunden) eingearbeitet werden. Auf bestellten Flächen darf nur noch Harnstoff mit Ureasehemmer verwendet werden. Diese Vorgabe gilt auch für Düngermischungen (physikalische), wenn Harnstoff ≥ 44 % Stickstoff in der Mischung enthalten ist.
Die Vorgaben gelten nicht für Düngemittel, die weniger als 44 % Stickstoff enthalten (z.B. AHL, Piamon, YaraVera UREAS).
Eine Harnstoffdüngung (≥ 44 % N) ohne Ureasehemmstoff ist damit ab 01.02.2020 auf bestellten Flächen kaum noch möglich.
(Stand: 18.02.2020)
Unter der Überschrift Regelungen zur Ausbringung sind die Vorgaben zur Gerätetechnik nachlesbar.
(Stand: 18.02.2020)
Unter häufige gestellte Fragen zur Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) (FAQ) sind Antworten auf diese und weitere Fragen zu finden.
(Stand: 30.01.2019)
Häufige gestellte Fragen zur Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) (FAQ)
Ja, Ausfallraps ist eine Zwischenfrucht, wenn der Pflanzenbestand bzw. das Massenwachstum einem normalen Zwischenfruchtbestand entspricht und mindestens 6 Wochen auf dem Acker steht.
Nein, Ausfallgetreide ist keine Zwischenfrucht.
Nein.
Nein, es gelten die gleichen Sperrfristen wie für Gülle und flüssigen Gärrest.
Festmist von Huf- und Klauentieren kann bis zu Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember auf allen Flächen mit einem Düngebedarf im Folgejahr ausgebracht werden.
(Stand: 03.06.2020)
Wenn der enthaltene Stickstoff nur ein Nebenbestandteil ist (passiver Stickstoff) und maximal 5 kg N je Hektar ausgebracht werden, ist eine Anwendung in der Sperrfrist erlaubt.
Erfolgt die Saat/Ernte der Deckfrucht nach 15.5. und ist ein mehrjähriger Anbau geplant, gilt im Ansaatjahr noch die Ackersperrfrist. In den Folgejahren gilt dann die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau.
(Stand: 27.11.2017)
Bei Grassamenvermehrung gilt die Sperrfrist des mehrjährigen Feldfutterbaus, wenn die Vorgaben des mehrjährigen Feldfutterbaus erfüllt sind.
(Stand: 27.11.2017)
Die Sperrfrist (1. Dez. bis 31. Jan.) gilt für Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstflächen sowie für Heil- und Gewürzpflanzen .
Diese Flächen liegen vor, wenn die stehende Kultur auf der Fläche Gemüse, Erdbeeren bzw. Beerenobst oder eine Heil- und Gewürzpflanze ist. Die stehende Kultur wird noch geerntet und für den menschlichen Verzehr als Frischware verwendet. Ansonsten ist die Fläche eine Ackerfläche, und es gelten die Sperrfristen für landwirtschaftliches Ackerland.
(Stand: 03.06.2020)
Sie erhalten hier Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Nährstoffbilanz Bayern
(Stand: 30.01.2019)
Werden für ein Jahr Sonderregelungen erlassen, können sie hier nachgelesen werden.
(Stand: 19.12.2019)
Der Nährstoffvergleich muss spätestens am 31. März vorliegen. Dabei ist egal, ob er für das vergangene Kalenderjahr oder für das vergangene Wirtschaftsjahr gerechnet wird. Als Nachweis für die rechtzeitige Berechnung zählt das Erstellungsdatum auf dem Ausdruck.
Die letzte Erstellung des Nährstoffvergleichs ist für das Kalenderjahr 2019 bzw. Wirtschaftsjahr 2018/19.
(Stand: 03.06.2020)
Wer eine Stoffstrombilanz rechnen muss, kann anhand des Schemas im Kapitel „Stoffstrombilanz nach Hof-Tor-Ansatz“ auf der Internetseite „Nährstoffvergleich im landwirtschaftlichen Betrieb“ ermittelt werden.
(Stand: 16.07.2018)
Ja. Bei höherem Strohanteil wird auch der Anfall höher.
(Stand: 11.01.2018)
In Bayern ist die Zupacht von Lagerraum für die notwendige Lagerkapazität anerkannt, wenn ein gültiger schriftlicher Vertrag vorliegt. Ein Mustervertrag steht zur Verfügung
(Stand: 19.12.2019)
Nein. Nur der Mist von Huf- und Klauentieren darf am Feldrand gelagert werden.
(Stand: 27.11.2017)
Gülle bleibt auch nach der Separation Gülle und wird nicht zu Festmist. Das heißt, die Lagerkapazität im Betrieb muss so groß sein, dass der gesamte Gülleanfall ("flüssigen und festen Anteil") gelagert werden kann. Durch die Separation wird der benötigte Platz in der Güllegrube zwar kleiner, dafür muss aber eine entsprechend große Lagerstätte für den separierten trockenen Gülleanteil nachgewiesen werden.
(Stand: 19.12.2019)
Eine leichte Rinderrasse liegt vor, wenn das Lebendgewicht der Kuh maximal 500 kg beträgt.
Leichte Rassen werden in erster Linie in der Mutterkuhhaltung und für Extensivflächen gehalten, z. B. Hinterwälder, Galloway, Schottische Hochlandrinder, Dexter, Fjäll-Rind, Zwergzebus, Yaks, u.a.. Aber auch Jersey als Milchviehrasse gehört zu den leichten Rassen.
(Stand: 11.01.2018)
Die "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" ist eine Landesverordnung und setzt die Auflagen bei der Düngung in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") fest. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten.
(Stand: 30.01.2019)
Die Vorgaben der DüV 2020 zu den roten Gebieten gelten ab 01.01.2021.
(Stand: 03.06.2020)
Fruchtarten auf roten Flächen, die auf weniger als einem Hektar (Summe aller roten Flächen mit dieser Fruchtart) im Betrieb angebaut werden, benötigen nicht zwingend eine N-Bodenuntersuchung. In diesen Fällen ist eine N-Simulation für diese Fläche/Flächen ausreichend.
(Stand: 20.02.2019)