Aktuelle Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen ab 1. Januar 2023

Ab 1. Januar 2023 gelten die Vergütungsregeln der EEG-Novelle 2023. Neu: Es gibt einen zusätzlichen Vergütungsbaustein für "volleinspeisende" Anlagen. Wie bisher: Die Vergütungshöhe ist weiterhin abhängig von der Größe der neu installierten Anlage.
Die dargestellten Vergütungssätze gelten in Ihrer Höhe unverändert bis einschließlich 31. Januar 2024. Sie verringern sich zum 1. Februar 2024 und danach halbjährlich um 1 Prozent gegenüber dem vorausgegangen Wert.
Aktuelle Fördersätze und Entwicklung der neu installierten PV-Leistung zum Download
Anzulegende Werte für Photovoltaik-Anlagen
PV-Anlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand werden je nach Größe der Anlage vergütet. Für "volleinspeisende" Anlagen bis 10 Kilowatt Peak (kWp) beträgt der anzulegende Wert 13,40 Ct/kWh, bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 kWp 11,30 Ct/kWh, bis einschließlich 400 kWp 9,40 Ct/kWh und bis einschließlich 1.000 kWp 8,10 Ct/kWh. Anlagen auf Gebäuden, die im Außenbereich liegen, oder Freiflächenanlagen erhalten bis 1.000 kWp 7,00 Ct/kWh.
Erst-Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023 | Erst-Inbetriebnahme ab 1. Februar 2024 | Erst-Inbetriebnahme ab 1. August 2024 | Erst-Inbetriebnahme ab 1. Februar 2025 | ||
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§49 EEG 2023 | Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie (Degression) | 0 % | -1,0 % | -1,0 % | -1,0 % |
Erst-Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023 | Erst-Inbetriebnahme ab 1. Februar 2024 | Erst-Inbetriebnahme ab 1. August 2024 | Erst-Inbetriebnahme ab 1. Februar 2025 | ||
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§48 (2) Satz 1 | bis einschl. 10 kWp bei FEV* | 8,60 8,20 | 8,51 8,11 | 8,43 8,03 | 8,34 7,94 |
§48 (2) Satz 2 | bis einschl. 40 kWp bei FEV* | 7,50 7,10 | 7,43 7,03 | 7,35 6,95 | 7,28 6,88 |
§48 (2) Satz 3 | bis einschl. 1.000 kWp bei FEV* | 6,20 5,80 | 6,14 5,74 | 6,08 5,68 | 6,02 5,62 |
> 1.000 kWp | Ausschreibung | Ausschreibung | Ausschreibung | Ausschreibung |
* Feste Einspeisevergütung (FEV): Verringerung der anzulegenden Werte im Marktprämienmodell um 0,4 Cent/kWh (§53 EEG 2023)
Erst-Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023 | Erst-Inbetriebnahme ab 1. Februar 2024 | Erst-Inbetriebnahme ab 1. August 2024 | Erst-Inbetriebnahme ab 1. Februar 2025 | ||
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§48 (2a) Satz 1 | bis einschl. 10 kWp | 4,80 | 4,75 | 4,70 | 4,66 |
§48 (2a) Satz 2 | bis einschl. 40 kWp | 3,80 | 3,76 | 3,72 | 3,69 |
§48 (2a) Satz 3 | bis einschl. 100 kWp | 5,10 | 5,05 | 5,00 | 4,95 |
§48 (2a) Satz 4 | bis einschl. 400 kWp | 3,20 | 3,17 | 3,14 | 3,10 |
§48 (2a) Satz 5 | bis einschl. 1.000 kWp | 1,90 | 1,88 | 1,86 | 1,84 |
> 1.000 kWp | Ausschreibung | Ausschreibung | Ausschreibung | Ausschreibung |
Es ist möglich, dass Gebäude, die keine Wohngebäude sind und im Außenbereich liegen, die erhöhten anzulegenden Werte der Dachanlagen bekommen, wenn das Gebäude an einer neu errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erbaut wurde oder das Gebäude für die Stallhaltung von Tieren dient. Dies ist aber stets im konkreten Einzelfall abzuklären.
Eine feste Einspeisevergütung können nur Kleinanlagen bis einschließlich 100 kWp erhalten. Größere Anlagen müssen in die Direktvermarktung. Die festen Einspeisevergütungen liegen abzüglich des Managementaufwands um 0,40 Ct/kWh niedriger als die anzulegenden Werte nach dem Marktprämienmodell.
Berechnete Vergütungssätze je nach Anlagengröße
Die anzulegenden Werte dienen zur Berechnung der eigentlichen Vergütungssätze. Sie werden anteilig auf die jeweilige Anlagengröße umgelegt.
Anlagengröße kWp | Solaranlage mit Eigenverbrauch – Marktprämienmodell | Solaranlage mit Eigenverbrauch – Feste Einspeisevergütung | Solaranlage mit Volleinspeisung – Marktprämienmodell | Solaranlage mit Volleinspeisung – Feste Einspeisevergütung |
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0–10 | 8,60 | 8,20 | 13,40 | 13,00 |
20 | 8,05 | 7,65 | 12,35 | 11,95 |
40 | 7,78 | 7,38 | 11,83 | 11,43 |
50 | 7,46 | 7,06 | 11,72 | 11,32 |
100 | 6,83 | 6,43 | 11,51 | 11,11 |
200 | 6,52 | - | 10,46 | - |
500 | 6,33 | - | 9,56 | - |
1000 | 6,26 | - | 8,83 | - |
> 1000 | Ausschreibung | Ausschreibung | Ausschreibung | Ausschreibung |
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023)
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) in der v. 01.01.2023 an geltenden Fassung, verkündet als Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts v. 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325).
Ab 01.01.2023 gelten die Regelungen der Novelle des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (kurz: EEG 2023). § 48 (2) EEG 2023 setzt die anzulegende Werte für den Januar 2023 fest. Zusätzlich erhalten volleinspeisende Dachanlagen nach §48 (2a) einen Bonus. Nach § 49 EEG 2023 gelten diese unverändert bis einschließlich 31. Januar 2024. Zum 1. Februar 2024 und danach halbjährlich zum 1. August und 1. Februar verringen sich die anzulegenden Werte um ein Prozent gegenüber dem vorausgegangenen Wert.
EEG 2023: Was dürfen Photovoltaik (PV)-Dachanlagen mit Volleinspeisung bis 100 kWp im Zeitraum Januar 2023 bis Januar 2024 kosten?
Wie viel eine Photovoltaikdachanlage – schlüsselfertig installiert – unter den neuen Vergütungsbedingungen kosten darf, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: Dem Stromertrag und den eigenen Renditeansprüchen. Mehr