EEG 2023: Was dürfen Photovoltaik (PV)-Dachanlagen mit Volleinspeisung bis 100 kWp im Zeitraum Januar 2023 bis Januar 2024 kosten?

Schmuckbild: Euromünzen und ein Laptop, überdeckt von einem Liniendiagramm

Wie viel eine Photovoltaikdachanlage – schlüsselfertig installiert – unter den neuen Vergütungsbedingungen kosten darf, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: Dem Stromertrag und den eigenen Renditeansprüchen. Die spezifischen Anschaffungskosten belaufen sich bei Volleinspeisung für Kleinanlagen bis 10 kWp je nach Standort und Renditeanspruch auf ca. 903 bis 1.340 €/kWp (ohne Umsatzsteuer).

Was dürfen Photovoltaik (PV)-Dachanlagen mit Volleinspeisung bis 100 kWp im Zeitraum Januar 2023 bis Januar 2024 kosten? - Infoblatt zum Download

Das Infoblatt enthält genauere Informationen zu den spezifischen Anschaffungskosten und zur Berechnungsmethodik.

Spezifische Anschaffungskosten für Photovoltaik-Dachanlagen bei Volleinspeisung

Genügt eine Rendite von 6 %, dürfen Kleinanlagen bis 10 kWp an schlechteren Standorten etwa 1.079 € pro Kilowatt Peak ohne Umsatzsteuer kosten. An sehr guten Standorten können unter gleichen Bedingungen rund 1.340 €/kWp investiert werden.

Soll eine dem Investitionsrisiko eher angemessene Gesamtkapitalrendite erzielt werden, sind ca. 10 Prozent anzusetzen. Die tragbaren Anschaffungskosten einer kleinen Dachanlage liegen dann an schlechteren Standorten in einer Größenordnung von ca. 903 €/kWp. An sehr guten Standorten könnten ca. 1.122 €/kWp investiert werden.

Ab einer installierten Leistung von mehr als 10 kWp vermindert sich mit zunehmender Anlagenleistung die spezifische Vergütung. Die Anschaffungskosten müssen demnach mit zunehmender Anlagenleistung bei einem gleichbleibenden Renditeanspruch sinken.

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023)

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) in der v. 01.01.2023 an geltenden Fassung, verkündet als Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts v. 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325).

Ab 01.01.2023 gelten die Regelungen der Novelle des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (kurz: EEG 2023). § 48 (2) EEG 2023 setzt die anzulegende Werte für den Januar 2023 fest. Zusätzlich erhalten volleinspeisende Dachanlagen nach §48 (2a) einen Bonus. Nach § 49 EEG 2023 gelten diese unverändert bis einschließlich 31. Januar 2024. Zum 01. Februar 2024 und danach halbjährlich zum 1. August und 1. Februar verringen sich die anzulegenden Werte um ein Prozent gegenüber dem vorausgegangenen Wert.

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