EU-Agrarpolitik: LfL-GAP-Prämienrechner
GAP-Reform ab 2023 – Direktzahlungen

Landschaft mit Getreidefeld und Hügeln im Hintergrund

Am 01.01.2023 treten die neuen Beschlüsse zu den Direktzahlungen (erste Säule) im Rahmen der GAP (Gemeinsamen Agrarpolitik der EU) in Kraft. Der LfL-GAP-Prämienrechner schätzt mit nur wenigen Angaben die Direktzahlungen für die neue GAP-Periode ab und vergleicht diese mit den Direktzahlungen des Jahres 2021.

Die Zweisäulenstruktur wird auch in der neuen GAP-Periode beibehalten. Die erste Säule der GAP dient mit ihren Direktzahlungen der "Einkommensgrundstützung", wobei strengere Auflagen für Umwelt- und Klimaschutz und eine gute Betriebsführung erfüllt werden müssen. Darüber hinaus gehende freiwillige Leistungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz oder Biodiversität werden zusätzlich honoriert. Die zweite Säule – die von den Ländern ausgestaltet wird – fördert flächenbezogene Umwelt- und Klimamaßnahmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 01.01.2023 werden die neuen Beschlüsse zu den Direktzahlungen im Rahmen der GAP in Kraft treten.
  • Die bisherigen Bestandteile der Direktzahlungen "Basisprämie", "Umverteilungsprämie" und "Junglandwirte-Prämie" werden mit geänderten Prämiensätzen fortgeführt. Neu sind die gekoppelten Tierprämien für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen (siehe Tabelle 1).
  • Die GAP bringt einen Umbau hin zu noch mehr Nachhaltigkeit durch höhere Anforderungen bei den GLÖZ-Maßnahmen ("Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand"), auch "Konditionalitäten" genannt (siehe Auflistung 1) und – völlig neu – durch freiwillige Öko-Regelungen (siehe Auflistung 2).
  • Das System der Zahlungsansprüche wird abgeschafft.

LfL-GAP-Prämienrechner

Mit nur wenigen Angaben können mithilfe des LfL-GAP-Prämienrechners die Direktzahlungen des landwirtschaftlichen Betriebes aus der Ersten Säule für die neue GAP ab 2023 abgeschätzt und mit den Direktzahlungen des Jahres 2021 verglichen werden. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der neuen GAP zu bestimmen, ist es zusätzlich möglich, die Mehrkosten bzw. höheren Aufwendungen in Folge der erweiterten Konditionalitäten und (bei Teilnahme an Ökoregelungen) der Ökoregelungen abzuschätzen.
Da weder die genaue Prämienhöhe noch die exakten Mehrkosten oder höheren Aufwendungen bekannt sind, kann der Prämienrechner nur monetäre Größenordnungen abschätzen.

LfL-GAP-Prämienrechner (Excel-Datei)
Mit dem Herunterladen der Exceldatei "GAP_Rechner_LfL_Bayern.xlsx" erklärt sich der Nutzer mit den nachfolgenden Bedingungen einverstanden.

Künftige wahrscheinliche Förderbeträge bei den Direktzahlungen

Tabelle 1: Überblick über künftige wahrscheinliche Förderbeträge bei den Direktzahlungen
  2023 2026
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ("Basisprämie")€/ha156,56147,38
Umverteilungsprämie bis 40 ha€/ha69,1667,23
Umverteilungsprämie 41–60 ha€/ha41,4939,19
Gekoppelte Zahlung Mutterschaf und -ziege1)€/Tier34,8332,89
Gekoppelte Zahlung Mutterkuh2)€/Tier77,9373,60
Junglandwirte-Prämie3)€/ha134,04134,04
1) Förderfähig sind nur weibliche Schafe und Ziegen, die am 1. Januar mindestens 10 Monate alt sind. Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Mutterschafe und -ziegen zu beantragen.
2) Förderfähig sind ausschließlich weibliche Rinder, wobei die Zahlung für mindestens drei Mutterkühe beantragt werden muss. Der Betriebsinhaber darf keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgeben.
3) Am Ende des Jahres der ersten Antragsstellung darf der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre sein. Die Einkommensstützung für Junglandwirte wird für 5 Jahre und maximal 120 ha förderfähige Fläche gewährt.

Konditionalitäten

Die bisherigen Vorgaben zum Cross Compliance und Greening werden zu sogenannten "Konditionalitäten" zusammengefasst und erweitert. Es gibt nun keine Kleinerzeugerregelung mehr. Die Konditionalitäten betreffen alle Antragsteller mit nur wenigen Ausnahmen.
Folgende Konditionalitäten sind Voraussetzung für die Zahlungen (Auflistung 1)
GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
entspricht im Wesentlichen der bisherigen "Greening"-Auflage
GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
Verbot des Pflügens von Dauergrünland; somit ist ein Grünlandumbruch zur Grasnarbenerneuerung nicht mehr erlaubt oder zumindest erschwert.
GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
hat in Bayern keine wesentliche Bedeutung
GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
betrifft in Bayern in erste Linie Grünland; hier wirkt in erster Linie das Düngeverbot auf einem 3 m breiten Streifen beschränkend
GLÖZ 5: Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion
entspricht im Wesentlichen der bisherigen "Greening"-Auflage
GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung
Keine "kahlen Böden" im Winter (01.12 bis 15.1.) auf 80 % des AL: mehrjährige Kulturen, Winterkulturen oder Zwischenfrüchte, Mulchauflage oder Stoppelbrache von Getreide (inkl. Mais). Ausnahmereglungen für späträumende Kulturen (Ernte in der Regel nach dem 01.10.) und bei Aussaat einer frühen Sommerkultur.
GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland (Aussetzung im Jahr 2023 möglich)
gilt ab 10 ha AF, Ausnahmen für Betriebe mit einer Gesamtgröße von 50 ha mit >75 % DF, Gras, Grünfutterpflanzen etc.; Zwischenfrüchte oder Untersaaten können hier teilweise berücksichtigt werden
GLÖZ 8: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs (Aussetzung im Jahr 2023 möglich)
entsprechend einer Stilllegung der AF, im Vergleich zu den bisherigen ÖVF ist eine Anrechnung von Zwischenfrüchten u. ä. nur noch sehr eingeschränkt möglich; gilt ab 10 ha AF, Ausnahmen für Betriebe mit >75 % DF, Grünfutterpflanzen, Gras etc.; Pufferstreifen und Landschaftselemente können angerechnet werden
GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten
Damit ist ein Grünlandumbruch zur Grasnarbenerneuerung nicht mehr erlaubt oder zumindest erschwert.

Öko-Regelungen

Wiese mit rotem Klee und Gänseblümchen

Foto: Martina Halama, LfL

Eco-scheme – Schemes for the climate, the environment and animal welfare
Die Öko-Regelungen müssen im Rahmen der Grünen Architektur von den Mitgliedstaaten angeboten werden, sind jedoch für den Landwirt freiwillig umzusetzen. Für die Öko-Regelungen gilt eine jährliche Verpflichtung.
Folgende Öko-Regelungen werden in Deutschland angeboten (Auflistung 2):
(1) Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (einzelflächenbezogen)
(1a) Aufstockung der nichtproduktiven Flächen über 4 % ("Aufstockung von GLÖZ 8", max. zusätzlich 6 % der AF): 1 %: 1.300 €/ha; 2 %: 500 €/ha; 3 % bis 6 %: 300 €/ha
(1b) zusätzlich Blühstreifen auf "1a-Flächen": 150 €/ha
(1c) Blühstreifen in Dauerkulturen: 150 €/ha
(1d) Altgrasstreifen/-flächen auf DF (max. 6 % der DF): 1 %: 900 €/ha; 2 % bis 3 %: 400 €/ha; 4 % bis 6 %: 200 €/ha
(2) Anbau vielfältiger Kulturen
mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %, betriebszweigbezogen: 45 €/ha
(3) Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
einzelflächenbezogen, 60 €/ha
(4) Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
betriebszweigbezogen, mind. 0,3 RGV/ha DF und max. 1,4 RGV/ha DF: 115 €/ha (2023) bzw. 100 €/ha (ab 2024)
(5) Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten, einzelflächenbezogen: 240 €/ha (2023, 2024); 225 €/ha (2025); 210 €/ha (ab 2026)
(6) Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
einzelflächenbezogen; Sommergetreide einschl. Mais, Leguminosen einschl. Gemenge ohne Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Gemüse und Dauerkulturen: 130 €/ha (2023) bis 110 €/ha (ab 2025); Gras, Grünfutter, Futterleguminosen: 50 €/ha
(7) Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten
einzelflächenbezogen, 40 €/ha
Rechtsgrundlagen

Direktzahlungen (Erste Säule)

  • Verordnung (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  • Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) vom 16.07.2021
  • Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) vom 26.11.2021
  • GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland

Konditionalitäten (Neufassung der GAPKondV geplant)

  • Verordnung (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021
  • GAP-Konditionalitätengesetz (Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG) vom 16. Juli 2021)
  • Konditionalitätenverordnung (Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV), Stand 03.01.2022)

Öko-Regelungen (Neufassung der GAPDZV geplant)

  • Verordnung (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021
  • Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) vom 16. Juli 2021; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, Bonn 22.07.2021, S. 3003 ff
  • Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung GAPDZV); Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 26.11.2021, Drucksache 816/21

Weitere Informationen

Reform der Gemeinsamen Agrarpolitk der EU (GAP)

Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP) unterliegt einem ständigen Anpassungsprozess. Gründe dafür sind beispielsweise die Herausforderungen beim Klima- und Ressourcenschutz, veränderte Agrarmärkte oder neue gesellschaftliche Erwartungen. Die letzte GAP-Reform wurde 2015 in Bayern umgesetzt und umfasst den Förderzeitraum bis 2022. Erste Details zur Umsetzung der GAP ab 2023 stehen in Deutschland fest.

Reform der Gemeinsamen Agrarpolitk der EU (GAP) Externer Link

Agrarumweltmaßnahmen

Zweite Säule der GAP: Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Vertragsnaturschutzprogramm inklusive Erschwernisausgleich (VNP)

Agrarumweltmaßnahmen Externer Link