Bezeichnungsschutz Milch
EU-Vorgabe schützt die Bezeichnung "Milch" und die Bezeichnungen für Milcherzeugnisse

Bezeichnungsschutz Milch KI-generiert

Foto: Bezeichnungsschutz Milch; KI-generiertes Bild, erstellt mit BayernKI, 24.06.2026

Pflanzliche Milchalternativen sind heute aus keinem Supermarkt mehr wegzudenken – hier gab es in den letzten Jahren eine rasante Veränderung. Auch bei den Bezeichnungen für pflanzliche Milchalternativen vollzog sich eine Entwicklung. Ein Gerichtsurteil war dabei maßgebend: Im Jahr 2017 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Bezeichnung "Milch" sowie die Bezeichnungen für Milcherzeugnisse nicht bei der Vermarktung oder Werbung von rein pflanzlichen Produkten verwendet werden dürfen.

In dem entschiedenen Fall ging es um das deutsche Unternehmen TofuTown,, das rein pflanzliche Produkte mit Bezeichnungen wie "Pflanzenkäse" oder "Soyatoo Tofubutter" vertrieben hatte. Seitdem findet sich auf Verpackungen nicht mehr die Bezeichnung "Hafermilch", sondern "Haferdrink".
Der Bezeichnungsschutz gilt neben Produktkennzeichnung und Werbung auch bei Speisekarten, Onlineshops, Aufstellern und sonstiger Aufmachung. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern. Der Bezeichnungsschutz greift auch dann, wenn zwar nicht die Bezeichnung selbst genannt wird, aber ein entsprechender Eindruck entsteht, bspw. durch Bilder oder Zeichnungen.

Was genau ist geschützt?

"Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion vorbehalten.
Neben der Bezeichnung "Milch" sind Bezeichnungen für Milcherzeugnisse geschützt: Dazu gehören Begriffe wie "Butter“, "Käse", "Buttermilch", "Joghurt", "Molke", "Rahm", "Kefir" oder "Kumys". Darüber hinaus sind auch Bezeichnungen wie "Butteroil/Butteröl“", "Kaseine" oder "wasserfreies Milchfett" geschützt. Erfasst werden außerdem Bezeichnungen, die nicht ausdrücklich gelistet sind, die aber tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendet werden, etwa "Sahne“. Weiterhin greift der Bezeichnungsschutz bei zusammengesetzten Erzeugnissen wie "Rahmspinat", sowie bei Milchmischerzeugnissen wie “Erdbeerjoghurtdrink".

Was gilt für pflanzliche Alternativen?

Pflanzliche Alternativen dürfen nicht unter Bezeichnungen vermarktet oder beworben werden, die Milch oder Milcherzeugnissen vorbehalten sind.
Unzulässig sind daher beispielsweise Bezeichnungen wie "Hafermilch", "veganer Käse" oder "Sojajoghurt". Auch Zusätze wie "Art", "Typ", "à la" oder andere Hinweise auf den pflanzlichen Ursprung lösen das Problem nicht. Darüber hinaus ist es unzulässig, durch Bezeichnung, Aufmachung oder Werbung den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein Milcherzeugnis. Vorsicht ist zudem bei Wortneuschöpfungen geboten, wenn sie gedanklich an geschützte Milchbezeichnungen anknüpfen (z. B. "Cheeze", "Milck" oder ähnliche Abwandlungen).
Nicht zulässigMögliche zulässige Bezeichnungen
HafermilchHaferdrink / Hafergetränk
veganer KäseScheiben / Block / Creme / Schmelz
Sojajoghurtz. B. „Soja Natur“
pflanzliche Sahnez. B. „Hafercreme Cuisine“

Ausnahmen

Ausnahmen sind nur für sehr wenige Fälle entschieden worden.
Der einschlägige EU-Beschluss enthält eine abschließende Liste von Erzeugnissen, deren traditionelle Bezeichnung trotz des allgemeinen Schutzes weiterhin zulässig ist. Beispiele sind "Kokosmilch", "Erdnussbutter" und "Kakaobutter". Der Bezeichnungsschutz Milch wurde erst mit den pflanzlichen Alternativen relevant. Die in der Liste genannten Produkte gab es bereits vor der Einführung des Bezeichnungsschutzes und waren im Sprachgebrauch bereits etabliert.

Bezeichnungsschutz und Irreführung

Bezeichnungsschutz und Irreführung sind rechtlich zu unterscheiden. Neben einem Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz können im Einzelfall zusätzlich Fragen der Irreführung auftreten.
Irreführung gilt zum Beispiel dann, wenn Aufmachung oder Kennzeichnung eines Produkts einen falschen Eindruck über Zusammensetzung, Herkunft oder besondere Eigenschaften vermitteln. Je nach Fall können sowohl die Vorschriften zum Bezeichnungsschutz für Milch als auch die allgemeinen Regeln zum Schutz vor Irreführung einschlägig sein.

Zuständigkeit in Bayern


Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben nach dem Milch- und Margarinegesetz ist in Bayern die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
E-Mail: landesstelle@lfl.bayern.de