Unternehmen: Informationen zum ökologischen Landbau

Informationen für Erzeuger, Verarbeiter und Importeure von Öko-/Bio-Erzeugnissen.

Kontrollpflicht

Die bisher geltenden drei Gruppen:

  • Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Tiere. Dies sind beispielsweise Getreide, Ölsaaten, Obst, Gemüse sowie lebende Tiere (Rinder, Schweine, Geflügel, Produkte aus der Aquakultur). Auch wildgesammelte Pflanzen (z. B. Beeren, Pilze) sind kontrollpflichtig.
  • Für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse (z. B. Brotaufstriche, Teigwaren, Fleisch- und Wurstwaren )
  • Futtermittel (z. B. Bio-Legehennenmehl, Heimtierfutter)

Hinzu kommen seit dem 01.01.2022:

  • Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden;
  • Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel
  • Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
  • natürliche Gummis und Harze
  • Bienenwachs
  • ätherische Öle
  • Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel
  • Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
  • Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
  • rohe Häute und unbehandelte Felle
  • traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis

Die EU-Bio-Verordnung gilt z. B. nicht für:

  • Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere
  • Kosmetika
  • Arzneimittel
  • Textilien
Rechtsgrundlage ist Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848
  • Erzeuger landwirtschaftlicher Bio-Produkte
  • Verarbeiter von Bio-Lebensmitteln
  • Importeure von Bio-Produkten
  • Unternehmen, die Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben
  • Hersteller von Bio-Futtermitteln
  • Unternehmen im Bereich Außer-Haus-Verpflegung (z. B. Kantinen, Gaststätten)
  • Handel (Unternehmen, die Erzeugnisse gem. Artikel 2 und Anhang der EU-Öko-Verordnung erzeugen, aufbereiten, lagern oder aus einem Drittland einführen, um sie später zu vermarkten)
    • Ausnahmen: Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen von der Kontrollpflicht ausgenommen werden
Rechtsgrundlage sind die Verordnung (EU) 2018/848, Artikel 34 und das Öko-Landbaugesetz (ÖLG) § 3 Abs. 2 und § 6.

Kontrollverfahren

  1. Kontaktaufnahme mit einer in Bayern tätigen Kontrollstelle und Abschluss eines Kontrollvertrages gemäß Verordnung (EU) 2018/848 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte.
  2. Die Kontrollstelle erteilt eine EU-Öko-Kontrollnummer.
  3. Die Kontrollstelle meldet den Betrieb bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte (Kontrollbehörde).
  4. Es erfolgt eine Erstkontrolle durch die Kontrollstelle vor Ort.
  5. Es wird eine Betriebsbeschreibung und ein Kontrollbericht erstellt.
  6. Die Kontrollstelle stellt dem Betrieb ein Bio-Zertifikat (Konformitätsbescheinigung) aus. Für die KULAP-Förderung erhält der Betrieb zusätzlich ein Öko-Kontrollblatt.
  7. Durch die Kontrollstelle erfolgen jährliche Nachkontrollen.
  1. Kontaktaufnahme mit einer in Bayern tätigen Kontrollstelle und Abschluss eines Kontrollvertrages gemäß Verordnung (EU) 2018/848 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte.
  2. Die Kontrollstelle erteilt Ihnen eine EU-Öko-Kontrollnummer.
  3. Die Kontrollstelle meldet Ihren Betrieb bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte (Kontrollbehörde).
  4. Es erfolgt eine Erstkontrolle durch die Kontrollstelle vor Ort.
  5. Es werden eine Betriebsbeschreibung und ein Kontrollbericht erstellt.
  6. Die Kontrollstelle stellt Ihrem Betrieb ein Bio-Zertifikat (Konformitätsbescheinigung) aus.
  7. Durch die Kontrollstellen erfolgen jährliche Nachkontrollen.
  1. Kontaktaufnahme mit einer in Bayern tätigen Kontrollstelle und Abschluss eines Kontrollvertrages gemäß Verordnung (EU) 2018/848 und ihren Durchführungsverordnungen sowie den delegierten Rechtsakten.
  2. Die Kontrollstelle erteilt Ihnen eine EU-Öko-Kontrollnummer.
  3. Die Kontrollstelle meldet Ihren Betrieb bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte (Kontrollbehörde).
  4. Es erfolgt eine Erstkontrolle durch die Kontrollstelle beim Importeur.
  5. Anmeldung im EU-Datenbanksystem TRACES (Siehe Merkblatt Drittland-Importe – Information für Importeure und Erstempfänger in Bayern)
  6. Validierung der Anmeldung in TRACES durch Landesanstalt für Landwirtschaft.
  7. Für jede Sendung, die ökologische Erzeugnisse enthält, ist vor Freigabe zum zollrechtlich freien Verkehr eine amtliche Kontrolle erforderlich.
  8. Die Sendung ist daher rechtzeitig zur amtlichen Kontrolle bei der zuständigen Behörde anzumelden. Hierzu ist bei der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung vorzulegen.
  9. Fehlende und/oder fehlerhaft ausgestellte Kontrollbescheinigungen können dazu führen, dass bei der eingeführten Bio-Ware der Hinweis auf den ökologischen Landbau entfernt werden muss.
  10. Weitere Informationen zum Importverfahren von ökologischen Erzeugnissen erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie in unserem Merkblatt.
Ablauf einer Betriebskontrolle für Erzeugerbetriebe
  1. Einsicht in die Betriebsunterlagen
    1. Betriebsbeschreibung
    2. Schlagkartei für alle Flächen, Dokumentation Düngeraufnahme und Pflanzenschutzmitteleinsatz
    3. HIT-Datenbank oder andere Unterlagen über den Tierbestand
    4. Belege über zugekaufte Betriebsmittel (z. B. Saatgut, Belege aus Saatgut-Datenbank)
    5. Belege über den Zukauf von Handelswaren (z. B. für Hofladen)
    6. Belege über Warenverkauf (z. B. an Großhandel, Metzger)
    7. Stallbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen
  2. Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (z. B. Stallungen, Lager)
  3. Begutachtung einzelner Flurstücke und Kulturen
  4. Plausibilitätsprüfung der verkauften Mengen
  5. Überprüfung der Deklaration
  6. ggf. eine Überprüfung der Trennung zwischen ökologischer und konventioneller Produktion
  7. Überwachung der Vorgaben aus dem Umstellungsplan und der bei der letzten Inspektion erteilten Auflagen
  8. Überprüfung der Haltungssysteme bzw. Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung
  9. Einhaltung der Verbandsrichtlinien bei Verbandsbetrieben

Mehr zum Thema

Arbeitsschwerpunkt LfL
Ökologischer Landbau

Die Forschung und Entwicklung zum ökologischen Landbau wird an der LfL seit ihrer Gründung im Jahr 2003 als Querschnittsaufgabe (Arbeitsschwerpunkt) organisiert. An den 9 Instituten der LfL werden Forschungsprojekte zum ökologischen Landbau in enger Zusammenarbeit mit ausgewählten Praxisbetrieben und der Ökolandbau-Beratung in Bayern bearbeitet. Mehr