Anwendungsbestimmungen gegen Abschwemmung (Hangauflagen)

Viele Pflanzenschutzmittel - meist Herbizide, aber auch zunehmend andere - werden im Rahmen der Zulassung mit sogenannten Hangauflagen belegt: z.B. NW 701, 703, 705, 706 bzw. NG 402, 404, 409, 412. Von hängigen Flächen können Pflanzenschutzmittel durch Oberflächenabfluss (Run-off) und Bodenerosion in die Gewässer eingetragen werden. Durch die Hangauflagen soll dies vermieden werden. Verstöße gegen die Hangauflagen sind bußgeldbewehrt und CC-relevant.
Die sogenannten Hangauflagen haben folgenden Wortlaut:
Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 Prozent (alternativ: 4 Prozent) und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein.
Die Betrachtung der Hangneigung erfolgt bis zu einer Entfernung von 100 Metern hangaufwärts, gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers.

Schematische Darstellung zur Hangauflage mit einem Gewässer links und einer Fläche mit Hangneigung rechts

Die Schutzfunktion des Randstreifens darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden.
Er muss eine Mindestbreite von 5 m (alternativ: 10 m, 20 m) haben.

Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:

  • ausreichend Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder
  • die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
Eine zu behandelnde Ackerfläche neben einem Oberflächengewässer mit mehr als 2 Prozent bzw. 4 Prozent Hangneigung darf demnach nur dann mit einem Pflanzenschutzmittel mit Hangauflage behandelt werden, wenn zwischen Fläche und Gewässer ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit einer vorgeschriebenen Mindestbreite vorhanden ist.

Welche Bedingungen muss der Randstreifen erfüllen?

Der erforderliche Randstreifen muss zum Zeitpunkt der Behandlung der Kultur einen geschlossenen Pflanzenbewuchs aufweisen. Der Randstreifen muss dicht bewachsen sein und der Boden muss weitgehend abgedeckt sein.
Diese Anforderungen erfüllen die Kulturen in der Regel selbst nicht. Eine Ausnahme können z.B. Getreide- oder Grassamenbestände darstellen, die zum Zeitpunkt der Behandlung bereits flächendeckend einen bodennah geschlossenen Bewuchs aufweisen.
Wichtig:
Der Randstreifen selbst darf keinesfalls mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt werden, das mit einer Hangauflage belegt ist. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Randstreifen mit Getreide bestellt ist.

Welche Bedingungen müssen Direkt- oder Mulchsaatverfahren erfüllen?

Der mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn hängige Flächen im Mulch- oder Direktsaatverfahren bestellt werden, d.h.
  • bei Anbauverfahren, bei denen die Aussaat direkt in die unbearbeitete Fläche der Vorkultur bzw. direkt in die Getreidestoppel erfolgt, oder
  • bei Mulchverfahren (Einarbeitung von Zwischenfrüchten oder Strohresten), wenn zum Zeitpunkt der Pflanzenschutzmittelanwendung eine durchschnittliche Abdeckung mit mindestens 30 Prozent Mulchmaterial an der Bodenoberfläche vorhanden ist.
Diese Anforderungen gelten immer für die gesamte Behandlungsfläche.