Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz

Leitlinie der Länder zur Festlegung von Tätigkeiten

Profi-Pflanzenschutzmittel dürfen gemäß § 9 Pflanzenschutzgesetz grundsätzlich nur von Personen angewendet werden, die über einen Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen (Anwender-Sachkundenachweis; Plastikkarte im Scheckkartenformat).

Der Gesetzgeber hat hiervon nur wenige Ausnahmen vorgesehen. So ist kein Sachkundenachweis erforderlich für die Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten, sofern dies unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis erfolgt.

Die „Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis“ beinhaltet auch die sachgerechte Unterweisung und Kontrolle der bestimmungsgemäßen Anwendung des Pflanzenschutzmittels und der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt. Die sachkundige Person muss während der Anwendung anwesend sein und ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen. Für entstandene Schäden kann ggf. die sachkundige Person haftbar gemacht werden.

In der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 5 hat der Gesetzgeber zwei Beispiele für einfache Hilfstätigkeiten aufgeführt und zwar die Verwendung von handgeführten Streichgeräten bei der Unkrautbekämpfung und die Verwendung von Legeflinten bei der Mäusebekämpfung.

Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Tätigkeiten, die als einfache Hilfstätigkeit angesehen werden können. Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Auslegung haben sich die Länder abgestimmt.

In der Leitlinie der Länder zur Festlegung von einfachen Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz haben die Länder weitere Tätigkeiten gelistet, die als einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz gelten.

Nur die in der Liste aufgeführten Tätigkeiten gelten in Bayern als einfache Hilfstätigkeiten. Die Beispielliste ist grundsätzlich abgeschlossen. D. h. etwaige weitere Tätigkeiten können nur auf Antrag und nach erfolgter Abstimmung innerhalb der Länder aufgenommen werden.

Diese Leitlinie dient auch der Abgrenzung zu Tätigkeiten, für die weder ein Sachkundenachweis noch eine Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere die Ausbringung von Nützlingen, z. B. das Verteilen bzw. Aufhängen von Trichogramma(Schlupfwespen)-Kapseln oder -Karten zur Bekämpfung des Maiszünslers, Apfel- und Pflaumenwicklers, Encarsia(Schlupfwespe)-Hänger oder -Sticker zur Bekämpfung der Weißen Fliege, Amblyseius(Raubmilbe)-Tüten gegen Thripse, Chrysoperla(Florfliege)-Karten gegen Blattläuse u.a.

Achtung
Für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Rückenspritz- und -sprühgeräten ist dagegen generell der Sachkundenachweis erforderlich.