Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten, so die Vorgaben der EU-Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. In den vergangenen Jahren hat die EU in einigen Mitgliedstaaten geprüft, ob diese eingehalten werden. Dabei hat sie Defizite festgestellt, die behoben werden müssen. Deshalb soll die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes ab 2021 in den Betrieben überprüft werden.

Um die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in den Betrieben einerseits voranzubringen und andererseits – wie von der EU gefordert – überprüfen zu können, wurde von den Bundesländern unter Federführung des Landes Baden- Württemberg die Broschüre „Die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes – Hilfe zur Umsetzung und Dokumentation“ erstellt.
Diese Broschüre enthält einen einseitigen Fragebogen, der vom Betrieb auszufüllen und bei einer Überprüfung vorzulegen ist. Der ausgefüllte Fragebogen ist vom Betrieb mit den sonstigen Unterlagen und Nachweisen zum Pflanzenschutz aufzubewahren.
Der Fragebogen ist für alle Betriebstypen ausgelegt und enthält daher auch Fragestellungen, die beispielsweise bei Dauerkulturen, wie Hopfen und Wein keine Rolle spielen, z. B. zur Fruchtfolge. Dagegen müssen andere Fragen gegebenenfalls erläutert werden. Um Ihnen das Ausfüllen des Fragebogens zu erleichtern, sind in der Broschüre zahlreiche Beispiele aufgeführt.
Ab 2021 wird mit der Überprüfung begonnen. In Bayern wird dies im Rahmen der Fachrechtskontrollen Pflanzenschutz durchgeführt.

Die Broschüre „Die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes – Hilfe zur Umsetzung und Dokumentation“. pdf 2,3 MB

Rechtsgrundlagen für den integrierten Pflanzenschutz

Der integrierte Pflanzenschutz wird mit der EU-Richtlinie 2009/128/EG zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbindlich für alle Mitgliedstaaten vorgeschrieben. In Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie wird der integrierte Pflanzenschutz wie folgt definiert: „die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen.“
Ziel ist, „die mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren wie nichtchemischer Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln zu fördern“. Dies würde auch zur beabsichtigten Reduzierung „der Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beitragen.“
Mit Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG verpflichtet die EU die Mitgliedstaaten, „alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pflanzenschutzmittel-Verwendung zu fördern, wobei wann immer möglich nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben wird, so dass berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln unter den für dasselbe Schädlingsproblem verfügbaren Verfahren und Produkten auf diejenigen mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurückgreifen. Pflanzenschutzverfahren mit geringer Pestizidverwendung schließen den integrierten Pflanzenschutz sowie den ökologischen Landbau ein.“
Um den Vorgaben der EU-Richtlinie zu genügen und um der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in den Betrieben entsprechenden Nachdruck zu verleihen, wird der integrierte Pflanzenschutz in § 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz kurz und prägnant beschrieben:
Der integrierte Pflanzenschutz ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.