LfL-Information
Empfehlungen für die Anwendung des EU-Hygienepaketes bei der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Bayern
4. unveränderte Auflage

Titelblatt der Publikation

Das EU-Hygienepaket setzt europaweite Standards für die Erzeugung von Lebensmitteln. Aus den Vorschriften ergeben sich vielfältige Anforderungen an Produzenten und Vermarkter von Fischereierzeugnissen. Die vorliegende LfL-Information fasst die umfangreichen gesetzlichen Grundlagen zusammen und gibt der fischereilichen Praxis konkrete Empfehlungen zur Umsetzung in den Betrieben. (54 Seiten)

Erscheinungsdatum: Januar 2019

Schutzgebühr: 5 €

Die Publikation als PDF pdf 3,4 MB

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Themenliste

  • Registrierung, Zulassung
  • Spezielle Anforderungen an Betriebe der Fischwirtschaft / Hygieneanforderungen
  • Notwendige Formblätter, Checklisten, Vorlagen
  • Rechtsgrundlagen

Einleitung

Seit dem 1. Januar 2006 gilt in Europa ein einheitliches Hygienerecht. Die bis dahin verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung und Fischhygieneverordnung wurde durch das sog. EU-Hygienepaket (neue EU-Lebensmittel-Hygieneverordnungen) ersetzt. Dieses legt zum einen allgemeine Hygieneanforderungen u. a. in den Bereichen Räumlichkeiten, Ein-richtung, Personal, Reinigung und Desinfektion, Schädlingsbekämpfung und Abfallentsorgung fest. Zum anderen schreibt sie die Registrierung und Zulassung von Betrieben je nach ihren Tätigkeiten vor. Ziel der Verordnungen ist ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit der Verbraucher.
Jeder Inhaber eines Fischereibetriebs ist nach diesen Vorschriften Lebensmittelunternehmer, der für die Sicherheit seiner Produkte Sorge zu tragen hat. Damit hat der Lebensmittelunternehmer die primäre Verantwortung zur Sicherstellung der Unbedenklichkeit seiner Produkte. Für die Vermeidung gesundheitlicher Gefahren auf physikalischer, biologischer und chemischer Ebene müssen in den Betrieben Kontrollen auf der Basis eines Eigenkontrollkonzeptes und eines HACCP-Konzeptes erfolgen.
Für zulassungspflichtige Betriebe, die bereits vor dem Januar 2006 registriert waren, wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 gewährt, d. h. ab Januar 2010 müssen diese Betriebe über eine entsprechende Zulassung verfügen. Um die zulassungspflichtigen Tätigkeiten auch nach dieser Frist noch uneingeschränkt ausüben zu können, sind die Anträge auf Zulassung unbedingt rechtzeitig vor dem 31.12.2009 einzureichen. Fragen zur Zulassungspflicht und zum Verfahren können an das zuständige Veterinäramt gerichtet werden.
Der vorliegende Leitfaden soll die Inhaber von Fischereibetrieben bei der Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen unterstützen. In Kapitel 2 werden die Kriterien für eine Registrierung oder Zulassung des Betriebes aufgeführt. In Kapitel 3 werden hygienische Anforderungen an die Betriebe zusammengestellt. Darüber hinaus beschreibt der Leitfaden Produktionsabläufe und gibt Hinweise zur Ausstattung der Räumlichkeiten und Produktionsverfahren für die Herstellung von Fischereierzeugnissen.

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