Direktvermarktung über einen eigenen Online-Shop
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Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Direktvermarkter beachten, wenn sie ihre Lebensmittel über einen eigenen Online-Shop an den Endverbraucher vermarkten möchten?
Zur Beantwortung dieser Fragen haben Jura-Studierende im Rahmen einer Kooperation zwischen der Startup Law Clinic der Juristischen Fakultät an der Universität Passau und der LfL ein Gutachten unter der Aufsicht eines Volljuristen angefertigt, welches die Grundlage der nachfolgenden Ausführungen bildet.
Gutachten "Vermarktung von Lebensmitteln im Onlinehandel"
Das vorliegende Gutachten wurde von Tim Ferdinand, Leonie von Heymann und Magnus Wetzel im Rahmen einer Kooperation zwischen der Startup Law Clinic der Juristischen Fakultät an der Universität Passau und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft im Oktober 2024 erstellt.
Inhaltliche Anforderungen an den Online-Shop
Die verpflichtenden Mindestanforderungen für den Inhalt des Impressums eines Online-Shops werden in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) aufgelistet:
- Name (bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname; bei Unternehmen, also juristischen Personen: Unternehmensname sowie der vollständige Name des/der Vertretungsberechtigten sowie Rechtsform, also z. B. GmbH)
- Anschrift der Niederlassung (Straße und Hausnummer, PLZ und Ort)
- Kontaktangaben zur elektronischen sowie nicht elektronischen Kontaktaufnahme (d. h. E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
- bei behördlicher Zulassungspflicht die zuständige Aufsichtsbehörde
- ggf. Kammer, der der Dienstanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind
- soweit vorhanden die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer
- soweit vorhanden das Handelsregister oder ähnliche Register mit Registernummer
Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung im E-Commerce sind demnach (Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs 1 S. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 DSGVO):
- die freiwillige, ausdrückliche und unmissverständliche Erteilung (z. B. durch Anklicken einer Check-Box)
- der Nachweis der Einwilligung vom Diensteanbieter
- die „in informierter Weise“ und von anderen Sachverhalten klar abgegrenzt abgegebene Einwilligung des Nutzers, d. h. nach Bereitstellung der Datenschutzerklärung gem. Art. 13, 14 DSGVO
- die Möglichkeit des jederzeit möglichen Widerrufs der Einwilligung für die Zukunft und der Hinweis hierauf sowie auf die Rechtsfolgen des Widerrufs.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Datenschutzerklärung ergeben sich aus Art. 13 und 14 DSGVO, die sich danach unterscheiden, ob die personenbezogenen Daten direkt von der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO) oder anderweitig erhoben werden (Art. 14 DSGVO). Insbesondere ist zu informieren über:
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- soweit vorhanden Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
- Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten
- die Speicherdauer der Daten oder die Kriterien für deren Ermittlung
- die betroffenen Personen gem. Art. 15 ff. DSGVO zustehenden Rechte (z. B. Auskunft, Löschung)
- bei Einwilligungen der Hinweis auf deren Widerruflichkeit
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Datenschutz
- sowie zusätzlich bei anderweitig erhobenen Daten (Art. 14 DSGVO) die Quelle der personenbezogenen Daten und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
Was gehört aufs Etikett? Lebensmittelkennzeichnung für Direktvermarkter
NEU: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Barrierefreiheit für Online-Shops ab Juni 2025 verpflichtend
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen dazu verpflichten, ihre Leistungen so auszugestalten, dass diese auch von Menschen (insbesondere Verbrauchern) mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe genutzt werden können.
Online-Shops mit Tätigkeiten im B2C-Bereich haben damit grundsätzlich zum 29.06.2025 die neuen Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Ausnahme:
Von einigen dieser Pflichten sind Kleinstunternehmen befreit, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Anforderungen für den Versand von Lebensmitteln
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Lebensmittelrechtliche Vorschriften
Verpackungsrechtliche Vorgaben
Verpackungen müssen einige allgemeinen Anforderungen erfüllen (§ 4 VerpackG), z. B. muss das Verpackungsvolumen und die -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Waren und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist. Damit soll Verpackungsmüll so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden.
Wichtige rechtliche Pflichten, die sich für Direktvermarkter aus dem Verpackungsgesetz ergeben, sind:
- Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister LUCID
Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, müssen sich beim Verpackungsregister LUCID mit ihren Stammdaten und Markennamen registrieren. Wichtig ist, dass dies seit 1. Juli 2022 auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht gilt. - Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags mit einem Systembetreiber
Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, aber auch Versandverpackungen und Serviceverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. - Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen
Hersteller von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind gesetzlich verpflichtet, die Datenmeldung zu den Verpackungsmengen, die sie an das gewählte System übermitteln, unverzüglich 1:1 auch im Verpackungsregister LUCID zu melden. Es handelt sich um eine Doppelmeldung: Zu melden sind i) Verpackungen, die der Hersteller plant, in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Kalenderjahr) in Verkehr zu bringen (Plan-Mengen), sowie ii) Verpackungen, die der Hersteller tatsächlich in einem vorangegangenen Zeitraum (z. B. Kalenderjahr) in Verkehr gebracht hat (Ist-Mengen).

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