Schonendes Veröden der Hornanlage bei Kälbern

Titelblatt der Publikation

Das Veröden der Hornanlage darf laut Tierschutzgesetz bei Kälbern bis zum 41. Lebenstag durchgeführt werden. Sind die Tiere älter, bedarf es einer tierärztlichen Indikation (z.B. Verletzung am Horn etc.) und einer Betäubung. Seit 2015 ist in Bayern die Anwendung eines Sedativums und eines Schmerzmittels beim Veröden der Hornanlage verpflichtend und CC-relevant. Ökologisch wirtschaftende Betriebe haben je nach Öko-Verband zusätzliche Vorgaben zu beachten bzw. dürfen nicht enthornen. (6 Seiten)

Erscheinungsdatum: Februar 2016

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