Programm
Berechnung des Lagerraumes für Gülle, Jauche und Stallmist

Güllegrube im Frühjahr
Mindestanforderungen bei der Lagerkapazität
Die neue Düngeverordnung schreibt für die meisten Betriebe eine Lagerkapazität von 6 Monaten für Gülle und Jauche vor. Für Stallmist von Huf- und Klauentieren ist eine Mindestlagerkapazität von 1 Monat notwendig. Seit 2020 ist für Stallmist von Huf- und Klauentieren 2 Monate Lagerkapazität vorzuhalten. Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder Betriebe, die über keine eigenen Aufbringflächen verfügen, müssen seit 2020 für flüssige Wirtschaftsdünger 9 Monate Lagerkapazität nachweisen
Aktuelles zur Programmversion 2021
Berechnung des Lagerraums und der betriebsbezogene Grenze 170 kg N/ha im selben Programm möglich
Neben der Lagerraumberechnung kann in der aktuellen Programmversion auch die betriebsbezogenen Grenze 170 kg N/ha für tierhaltende Betriebe berechnet werden. Der im Programm berechnete Nährstoffgehalt eigen produzierter Wirtschaftsdünger kann anstatt einer Düngeruntersuchung für die Deklaration und die Düngebedarfsermittlung herangezogen werden.
Beratungsempfehlung

Blick in die Güllegrube im Winter
EDV-Programm zum Herunterladen
Berechnung des Lagerraums und des Nährstoffanfalls für tierhaltende Betriebe (ohne Biogas)
Mit dem bereitgestellten EDV-Programm können Sie den Lagerraum berechnen, den Sie benötigen, um die Mindestanforderungen nach Düngeverordnung zu erfüllen. Über die Berechnung des Lagerraums kann die vorhandene Lagerkapazität belegt werden.
Das Programm ist in xlsx-Dateiformat und nur mit Excelversionen ab 2010 umfassend funktionsfähig.
Ältere Programmversionen
- lagerraum_2020_20201105_weide_separierung
419 KB
- lagerraum_ 2019_20201105_ohne_separierung
398 KB
- lagerraum_2019_20201105_mit_separierung
398 KB
- 2018_Lagerraumberechnung ohne Separierung
814 KB
- 2018_Lagerraumberechnung mit Separierung
814 KB
- 2017
601 KB
- 2016
601 KB
- 2015
605 KB
- 2014
597 KB
- 2013
604 KB
- 2012
601 KB
- 2011
600 KB
- 2010
594 KB
Erläuterungen zum Programm
- Die Anfallsmengen an Jauche, Gülle und Stallmist sind bundeseinheitlich für Tierarten und Haltungsformen in der Düngeverordnung festgelegt und bezogen auf die bayerischen Tierklassen nach Mehrfachantrag in den „Basisdaten zur Umsetzung der Düngeverordnung“ nachzulesen.
- Die Programme ab dem Jahr 2020 berechnen den Nährstoffanfall auf der Weide und erfüllen die Aufzeichnungspflicht Weide nach DüV 2020.
- Eine Separierung flüssiger Wirtschaftsdünger kann im Programm berücksichtigt werden.
- Zusätzlich zu den Anfallmengen von Gülle und Jauche sind weitere Einleitungen (z. B. Hausabwässer, Niederschlagswasser) zu berücksichtigen, wenn sie in den Gülle- bzw. Jauchebehälter eingeleitet werden.
- Die Vorgaben der Anlagenverordnung (AwSV) sind im Programm berücksichtigt.
- Die oben genannten Programme sind für die Lagerraumberechnung von Biogasbetrieben ungeeignet. Für Biogasbetriebe stehen separate Programme zur Verfügung.
Das Programm 2021 enthält gegenüber dem Vorjahr folgende Neuerungen:
- Neben der vorhanden Lagerkapazität im Betrieb können im Programm die Grenze 170 kg N/ha (betriebsbezogen) und die Nährstoffgehalte der eigenen Wirtschaftsdünger berechnet werden.
- Die berechnete Nährstoffgehalte können Wirtschaftsdüngeruntersuchungen ersetzen
- für anfallenden Wirtschaftsdünger,
- für separierten Wirtschaftsdünger,
- für Stallmist in Abhängigkeit von der Einstreuart und Einstreumenge.
- Die berechneten Nährstoffgehalte dürfen verwendet werden für:
- Düngebedarfsermittlung aller Flächen (inkl. roten Flächen)
- Deklaration von Wirtschaftsdünger, wenn diese abgegeben werden
- In die Berechnung müssen Flächen mit Verbot der organischen Düngung einbezogen werden.
- Die Berechnung des Nährstoffanfalls auf Weideflächen erfolgt nun in Abhängigkeit der Weideintensität.
- Die Landkreis- sowie Gemarkungsniederschläge für den Zeitraum 2011 – 2020 sind hinterlegt.
Lagerkapazität alle Betriebe

Betriebe mit Lagerkapazität über 6 bis 9 Monaten

Zu den Aufbringungsflächen zählen die Flächen im Mehrfachantrag und Flächen von anderen Betrieben, die vertraglich gesichert zur Ausbringung von Gärresten und flüssigen Wirtschaftsdüngern bereitgestellt werden.

Fragen?
Bei Fragen zum Programm wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Bei Fragen zur Anlagenverordnung (AwSV) wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Landratsamt:
EDV-Fachprogramme im Bereich Düngung
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellt den Landwirten und der Landwirtschafts-Beratung eine Reihe kostenloser EDV-Programme im Fachbereich Düngung zur Verfügung. Mehr